Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Text
BESCHEID:
Der Senat 6 des Bundesvergabeamtes hat am 12. August 2002 (Spruchpunkte I, II, III, IV, VI, VII, VIII) beziehungsweise am 20. August 2002 (Spruchpunkt V) durch Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Kurt Hofmann als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Wolfgang Schmidt als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Örtliche Bauaufsicht und örtliche Aufsicht Chemie bei der Sanierung der Altlast Dkfm. Fischer Deponie" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Vollstreckungsbehörde, Ungargasse 33, 2700 Wiener Neustadt, diese vertreten durch X***, über die Anträge der ARGE A*** - B***, bestehend aus 1. DI Dr. A***, Zivilingenieur fürDer Senat 6 des Bundesvergabeamtes hat am 12. August 2002 (Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben, römisch acht) beziehungsweise am 20. August 2002 (Spruchpunkt römisch fünf) durch Vizepräsidenten des OGH iR Dr. Kurt Hofmann als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Wolfgang Schmidt als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Örtliche Bauaufsicht und örtliche Aufsicht Chemie bei der Sanierung der Altlast Dkfm. Fischer Deponie" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Vollstreckungsbehörde, Ungargasse 33, 2700 Wiener Neustadt, diese vertreten durch X***, über die Anträge der ARGE A*** - B***, bestehend aus 1. DI Dr. A***, Zivilingenieur für
technische Chemie, technisches Büro für technische Chemie sowie 2. B*** GmbH, chemisches Prüflaboratorium; staatlich akkreditierte Prüfstelle für Umweltanalytik und Umwelttechnik, beide p. A. *** beide vertreten durch die Y*** vom 25. Juni 2002, wie folgt entschieden:
Spruch:
I. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, der Arbeitsgemeinschaft C*** GmbH/D*** GmbH den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, der Arbeitsgemeinschaft C*** GmbH/D*** GmbH den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Bestbieter nicht als Bestangebot zu bewerten, namentlich im Rahmen der Bestbieterbewertung die Referenzen des Projektleiters und des Projektleiterstellvertreters nicht bzw. nicht im ausschreibungskonformen Ausmaß zu bewerten, für nichtig zu erklären", wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Bestbieter nicht als Bestangebot zu bewerten, namentlich im Rahmen der Bestbieterbewertung die Referenzen des Projektleiters und des Projektleiterstellvertreters nicht bzw. nicht im ausschreibungskonformen Ausmaß zu bewerten, für nichtig zu erklären", wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, für Laborleistungen unübliche bzw. nicht aussagekräftige Referenzen zu verlangen, für nichtig zu erklären", wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, für Laborleistungen unübliche bzw. nicht aussagekräftige Referenzen zu verlangen, für nichtig zu erklären", wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, von den Ausschreibungsbestimmungen dahingehend abzuweichen, dass für die formale akademische Qualifikation des Projektleiters der für die Zuschlagserteilungrömisch vier. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, von den Ausschreibungsbestimmungen dahingehend abzuweichen, dass für die formale akademische Qualifikation des Projektleiters der für die Zuschlagserteilung
vorgesehenen Arbeitsgemeinschaft kein technisches Studium
(technische Chemie oder Chemie bzw. eine gleichwertige Studienrichtung) erforderlich ist, für nichtig zu
erklären", wird als unbegründet abgewiesen.
V. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, von den Ausschreibungsbestimmungen dahingehend abzuweichen, dass für die formale akademische Qualifikation des Projektleiterstellvertreters der für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Arbeitsgemeinschaft kein technisches Studium (technische Chemie oder Chemie bzw. eine gleichwertige Studienrichtung) erforderlich ist, für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, von den Ausschreibungsbestimmungen dahingehend abzuweichen, dass für die formale akademische Qualifikation des Projektleiterstellvertreters der für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Arbeitsgemeinschaft kein technisches Studium (technische Chemie oder Chemie bzw. eine gleichwertige Studienrichtung) erforderlich ist, für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.
VI. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, die Mindestanwesenheitszeiten des Projektleiters/Projektleiterstellvertreters erst im Rahmen des LBO auf 67 % zu erhöhen, für nichtig zurömisch sechs. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, die Mindestanwesenheitszeiten des Projektleiters/Projektleiterstellvertreters erst im Rahmen des LBO auf 67 % zu erhöhen, für nichtig zu
erklären", wird als unbegründet abgewiesen.
VII. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, die selben persönlichen Referenzen des Projektleiters/Projektleiterstellvertreters sowohl als Eignungs- als auch als Zuschlagskriterien festzusetzen und zu bewerten, für nichtig zu erklären", wird als unbegründet abgewiesen.römisch sieben. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, die selben persönlichen Referenzen des Projektleiters/Projektleiterstellvertreters sowohl als Eignungs- als auch als Zuschlagskriterien festzusetzen und zu bewerten, für nichtig zu erklären", wird als unbegründet abgewiesen.
VIII. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, bei der für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Arbeitsgemeinschaft vom Vorliegen der erforderlichen Befugnisse/Bewilligung abzusehen, für nichtig zurömisch acht. Der Antrag, "die Entscheidung des Auftraggebers, bei der für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Arbeitsgemeinschaft vom Vorliegen der erforderlichen Befugnisse/Bewilligung abzusehen, für nichtig zu
erklären, wird als unbegründet abgewiesen.
IX. Der Antrag vom 12. August 2002 auf Überprüfung, ob der Auftraggeber auch im Falle des Angebotes der beteiligten Parteien den vom Auftraggeber in der mündlichenrömisch neun. Der Antrag vom 12. August 2002 auf Überprüfung, ob der Auftraggeber auch im Falle des Angebotes der beteiligten Parteien den vom Auftraggeber in der mündlichen
Verhandlung dargelegten Maßstab angewandt habe, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerinnen stellten in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 25. Juni 2002 die im Spruch zitierten Anträge und begründeten diese wie folgt: Sie hätten sich im Rahmen des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens für das Teillos "Örtliche Aufsicht Chemie" beworben und nach Abschluss der Verhandlungen so wie vom Auftraggeber vorgesehen und so wie die nunmehr für den Zuschlag vorgesehenen mitbeteiligten Parteien ein "letztes Angebot" (last and best offer, im folgenden: LBO) abgegeben.
Sie hätten insofern Interesse am gegenständlichen Auftrag, als sie die Erzielung eines Gewinnes bzw. die längerfristige Auslastung des Betriebes beabsichtigten sowie die Erlangung von Referenzen für künftige vergleichbare Projekte sowie von weiterem fachspezifischen Wissen, welches bei anderen Ausschreibungen verwertet werden könne.
Ihnen drohe Schaden aus dem Titel des entgangenen Gewinnes vor Steuern von zumindest 500.000 EURO, der durch die
unrechtmäßige Ausscheidung bereits eingetretene Schaden aus frustrierten Kosten für die Angebotserstellung betrage zumindest 15.000 EURO.
Erst im Rahmen des LBO habe die vergebende Stelle - ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung - die Ausschreibungsbestimmungen bezüglich der Anwesenheitszeiten des Projektleiters/Projektleiterstellvertreters auf der Deponie vor Ort geändert und verlangt, dass diese zumindest 67 % der Zeit vor Ort anwesend sein müssten. Dies habe es notwendig gemacht, die Kalkulationen in wesentlichen Teilen umzustoßen, dadurch seien den Antragstellerinnen Kosten von rund 14.500 EURO entstanden, und stelle dies einen Verstoß gegen § 29 Abs. 2 BVergG dar, wonach die Ausschreibungsunterlagen so auszuwerten seien, dass die Preise ohne vermeidbare umfangreiche Vorarbeiten ermittelt werden könnten. In Entsprechung zu den Ausschreibungsbestimmungen hätten die Antragstellerinnen ihr diesbezügliches Abweichen von den Ausschreibungsunterlagen nachvollziehbar begründet. Andererseits seien die Antragstellerinnen weit über die Mindestanforderungen in der Ausschreibung hinausgegangen.Erst im Rahmen des LBO habe die vergebende Stelle - ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung - die Ausschreibungsbestimmungen bezüglich der Anwesenheitszeiten des Projektleiters/Projektleiterstellvertreters auf der Deponie vor Ort geändert und verlangt, dass diese zumindest 67 % der Zeit vor Ort anwesend sein müssten. Dies habe es notwendig gemacht, die Kalkulationen in wesentlichen Teilen umzustoßen, dadurch seien den Antragstellerinnen Kosten von rund 14.500 EURO entstanden, und stelle dies einen Verstoß gegen Paragraph 29, Absatz 2, BVergG dar, wonach die Ausschreibungsunterlagen so auszuwerten seien, dass die Preise ohne vermeidbare umfangreiche Vorarbeiten ermittelt werden könnten. In Entsprechung zu den Ausschreibungsbestimmungen hätten die Antragstellerinnen ihr diesbezügliches Abweichen von den Ausschreibungsunterlagen nachvollziehbar begründet. Andererseits seien die Antragstellerinnen weit über die Mindestanforderungen in der Ausschreibung hinausgegangen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 habe die vergebenden Stelle den Antragstellerinnen mitgeteilt, dass sie im Rahmen des LBO zwei eigenständige, einander ausschließende Kalkulationen vorgelegt hätten und ihr Angebot daher ausgeschieden werde sowie dass der Auftraggeber beabsichtige, den mitbeteiligten Parteien den Zuschlag zu erteilen. "Der Form halber" habe der Auftraggeber weiters mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerinnen im Vergleich mit jenem der mitbeteiligten Parteien bei einem um rund 310.000 EURO günstigeren Preis auf Grund der Qualitätskriterien um insgesamt 12,4 % schlechter bewertet worden sei.
Entsprechend der Empfehlung im Schlichtungsverfahren S-52/02 habe der Auftraggeber die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerinnen zurückgezogen, unmittelbar danach jedoch erneut mitgeteilt, die Zuschlagserteilung an die
mitbeteiligten Parteien zu beabsichtigen.
Zahlreiche Referenzen des vorgesehenen Projektleiters sowie dessen Stellvertreters seien unzutreffender Beurteilungen des Auftraggebers - rechtswidrigerweise nicht gewertet worden. Auch bei deren geringstmöglicher Bewertung sei das Angebot der Antragstellerinnen in qualitativer Hinsicht Bestangebot:
Zu den Referenzen des Projektleiters Ziv.Ing. Dr. X***:
Zur Referenz "EXPO-Wien":
Entgegen den Angaben des Auftraggebers habe sehr wohl eine Vorbehandlung vor Ort stattgefunden, Teilbereiche der Altlast seien sehr wohl im Grundwasser abgelagert gewesen, dies sei von den Auftraggebern bestätigt worden.
Zur Referenz "Frohnleiten":
Bei der Umlagerung sei der bestimmende Anteil Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall im Ausmaß von 160.000 t gewesen, hiebei sei nicht lediglich der Untergrund beprobt worden. Es sei rechtswidrig, dass das die Referenz bewertende Organ des vergebenden Stelle, in Kenntnis davon, dass es sich bei der Deponie Frohnleiten um eine Hausmülldeponie handle, eine dementsprechende Bewertung deswegen nicht vorgenommen habe, weil nicht ausdrücklich im Formblatt vermerkt gewesen sei, dass es sich bei dieser Deponie um eine Hausmülldeponie handle, da bei der Prüfung der Angebote von einem entsprechenden Branchenwissen ausgegangen werden müsse. Dem Formblatt sei sehr wohl entnehmbar gewesen, dass die zu räumende Abfallart Hausmüll und hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle gewesen seien. Es treffe ferner keine Aussage über die persönlichen Referenzen des Projektleiters und sei deshalb unsachlich, eine Referenz nicht anzuerkennen, weil auf Grund des besonders stark verunreinigten Untergrundes, der ebenfalls zu beproben und entsorgen sei, sich das Verhältnis zwischen eingelagertem Abfall und zu räumendem Untergrund zu Lasten der "bestimmenden Abfallart" verschiebe. Darüberhinaus sei in der Korrespondenz zum Vergabeverfahren vom 7. Mai 2002 betreffend den "bestimmenden Hausmüllanteil" festgehalten, dass auch Referenzprojekte, bei welchem Hausmüll nicht die Gesamtmenge darstelle, aber nachweislich in eigenen Schüttbereichen deponiert oder abgelagert worden sei und in diesen Abschnitten charakteristische Räumungs- und Umlagerungsarbeiten von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall ebenfalls durchgeführt worden seien, zu bewerten seien.
In der mündlichen Verhandlung brachten die Antragstellerinnen weiters vor, der Hausmüll sei nicht diffus vorgelegen. Auf die Feststellung des Vorsitzenden, dass im Formblatt 8 bezüglich dieser Referenz der Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle betreffende Anteil mit 30% beziffert ist, zu "Auftragsinhalt bzw. Leistungsumfang durch das Unternehmen selbst" jedoch keine Angaben erstattet wurden, verwiesen die Antragstellerinnen auf den großen Zeitdruck bei der Erstattung der gegenständlichen Angaben und räumten ein, dass die Feststellungen des Vorsitzenden betreffend des Nichtausfüllens von Angaben zutreffen; aus den Umlagerungen, welche als Referenz angeführt worden seien, sei jedoch ersichtlich, dass es sich hiebei um Hausmüll handle.
Zur Referenz Altlast "Rovigo":
Ebenso wäre deren Abtransport zur Gänze zu bewerten gewesen, weil auch eine Shredderleichtfraktion in die Eluatklasse III, also in dieselbe wie Hausmüll, falle, da die selben technischen Maßnahmen wie bei Hausmüll erforderlich seien.Ebenso wäre deren Abtransport zur Gänze zu bewerten gewesen, weil auch eine Shredderleichtfraktion in die Eluatklasse römisch drei, also in dieselbe wie Hausmüll, falle, da die selben technischen Maßnahmen wie bei Hausmüll erforderlich seien.
Zur Referenz Aushub "Seitenberggasse":
Unverständlich sei, warum bei deren Aushub mit der Begründung, es habe keine "ÖBA" stattgefunden, keine Bewertung stattgefunden habe, da gegenständlich eine öffentliche Aufsicht Chemie sei. Aus der Bestätigung des Auftraggebers ARGE WHA Seitenberggasse ergebe sich, dass die Aufgaben der ÖACh wahrgenommen worden seien.
Bei den persönlichen Referenzen des Projektleiters seien daher unter Hinzurechnung der ebenfalls zu Unrecht nicht bewerteten Zusatzpunkte für Überwachung Arbeitnehmerschutz, MAK-Werte, Vollstreckungsverfahren, gefährliche Abfälle (Fässer), Ablagerungen im Grundwasser, Grobfraktionierung mit Räumgeräten, mehr als 50 % Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall und Mengenzuschläge für mindestens Eluatklasse III, die Referenzen des Projektleiters mit einer Gesamtpunkteanzahl von 1.800,83 zu bewerten.Bei den persönlichen Referenzen des Projektleiters seien daher unter Hinzurechnung der ebenfalls zu Unrecht nicht bewerteten Zusatzpunkte für Überwachung Arbeitnehmerschutz, MAK-Werte, Vollstreckungsverfahren, gefährliche Abfälle (Fässer), Ablagerungen im Grundwasser, Grobfraktionierung mit Räumgeräten, mehr als 50 % Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall und Mengenzuschläge für mindestens Eluatklasse römisch drei, die Referenzen des Projektleiters mit einer Gesamtpunkteanzahl von 1.800,83 zu bewerten.
Die Bewertung der Referenzen des Projektleiterstellvertreters sei aus folgenden Gründen unzutreffend:
Zur Referenz "Zwidlgrube":
Hiebei seien rund 30.500 t Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Eluatklasse III) vorgefunden worden, welche auf Grund des Einschreitens (Fraktionierung und Trennung) des Projektleiterstellvertreters auf 14.400 t reduziert worden seien. Daher sei die Referenz "Zwidelgrube" voll zu werten, der Umfang der erbrachten Leistung ergebe sich auch aus der beiliegenden Rückbestätigung der ÖSAG vom 8. Mai 2002, welche der ausschreibenden Stelle vorgelegt worden sei.Hiebei seien rund 30.500 t Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Eluatklasse römisch drei) vorgefunden worden, welche auf Grund des Einschreitens (Fraktionierung und Trennung) des Projektleiterstellvertreters auf 14.400 t reduziert worden seien. Daher sei die Referenz "Zwidelgrube" voll zu werten, der Umfang der erbrachten Leistung ergebe sich auch aus der beiliegenden Rückbestätigung der ÖSAG vom 8. Mai 2002, welche der ausschreibenden Stelle vorgelegt worden sei.
Für dieses Projekt seien 50 Zusatzpunkte für die Grobfraktionierung, 25 für Sortierung mit Zusatzgerät, 50 für die Vorbehandlung sowie 75 Punkte für die Mengenzuschläge für mehr als 50 % hausmüllähnlichen Gewerbeabfall hinzuzurechnen.
Zur Referenz "ARWAG (Baumgasse 1030 Wien)":
Hiebei sei der Aushub mit Zusatzpunkten für gefährliche Abfälle zu bewerten.
Somit ergäbe sich für den Projektleiterstellvertreter eine Gesamtpunkteanzahl für die Referenzen von 1.057,50.
Das Angebots der Antragstellerinnen sei - unter Berücksichtigung der Veränderungen in den prozentuellen Gewichtungen des jeweiligen Projektes im Zuge einer Richtigstellung der Bewertung einzelner Referenzprojekte - somit maximal mit 2.960 Punkten bzw. minimal mit 2.833,61 Punkten und daher sowohl hinsichtlich der Qualität als auch des Preises als Bestangebot zu bewerten.
Die laut Teilnahmeantrag (Seite 30/32) als Nachweis über die Führung eines Qualitätssicherungssystems zumindest zu erbringende ISO 9001 im Laborbetrieb betreffe lediglich Ingenieurleistungen, daher sei damit kein Nachweis für die Qualität der - zwei Drittel des Auftragsvolumens betragenden - Laborleistungen erbracht. Diese würden primär durch die EN 45.001 (jetzt EN 17.025) nachgewiesen. Die mitbeteiligten Parteien verfügten über keine für den Nachweis der Leistungsfähigkeit erforderliche Akkreditierung im Sinne des Akkreditierungsgesetzes.
Die Ausschreibung habe keine Qualitätsmaßstäbe für die Laborleistung enthalten, obwohl die chemische Analytik zwei Drittel des gesamten Auftrages ausmache.
Weiters sei zweifelhaft, ob die mitbeteiligten Parteien über ausreichende Laborkapazitäten samt Personal verfügten, da das ARGE-Mitglied C*** erst seit einem halben
Jahr ein chemisches Labor betreibe und diese Leistungen nur im Ausmaß von 20 % an Subunternehmer vergeben dürften.
Die von den mitbeteiligten Parteien vorgesehenen Projektleiter bzw. dessen Stellvertreter verfügten lediglich über einen Studienabschluss in Geographie und somit nicht über die in der Ausschreibung gesetzte Mindestanforderung ".....technischer Universitätsabschluss in den Studienrichtungen Chemie oder technische Chemie bzw. gleichwertige ..... ". Die vom Auftraggeber im Schlichtungsverfahren eingewandte praktische Erfahrung mache dies nicht wett. Das Wort "gleichwertige" beziehe sich auf das vorangehende Wort "Studienrichtung", dem entspreche auch der Umstand, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit nur an Hand von Ausbildungsplänen, Studienordnungen und Zeugnissen, nicht aber durch praktische Verwendung zu führen gewesen sei, die praktische Verwendung sich erst in den Punkten "Zusatzqualifikation", der Angabe über frühere Dienstgeber und die Aufgabenschwerpunkte in den letzten fünf Jahren finde. Der verpflichtende Einsatz von Chemikern ergebe sich weiters aus § 6 Abs. 3 der Deponieverordnung sowie den §§ 6, 3 Abs. 4 der Festsetzungsverordnung. Die in Abschnitt 8.5.2 "Probenahme" vorgesehene Aufsicht seitens des Projektleiters bzw. dessen Stellvertreters könne ebenfalls nicht durch einen Geografen erfolgen.Die von den mitbeteiligten Parteien vorgesehenen Projektleiter bzw. dessen Stellvertreter verfügten lediglich über einen Studienabschluss in Geographie und somit nicht über die in der Ausschreibung gesetzte Mindestanforderung ".....technischer Universitätsabschluss in den Studienrichtungen Chemie oder technische Chemie bzw. gleichwertige ..... ". Die vom Auftraggeber im Schlichtungsverfahren eingewandte praktische Erfahrung mache dies nicht wett. Das Wort "gleichwertige" beziehe sich auf das vorangehende Wort "Studienrichtung", dem entspreche auch der Umstand, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit nur an Hand von Ausbildungsplänen, Studienordnungen und Zeugnissen, nicht aber durch praktische Verwendung zu führen gewesen sei, die praktische Verwendung sich erst in den Punkten "Zusatzqualifikation", der Angabe über frühere Dienstgeber und die Aufgabenschwerpunkte in den letzten fünf Jahren finde. Der verpflichtende Einsatz von Chemikern ergebe sich weiters aus Paragraph 6, Absatz 3, der Deponieverordnung sowie den Paragraphen 6, 3, Absatz 4, der Festsetzungsverordnung. Die in Abschnitt 8.5.2 "Probenahme" vorgesehene Aufsicht seitens des Projektleiters bzw. dessen Stellvertreters könne ebenfalls nicht durch einen Geografen erfolgen.
Nach den Informationen der Antragstellerinnen verfüge die mitbeteiligte Partei C*** GmbH über eine
gewerberechtliche Bewilligung für ein technisches Büro für technische Chemie, die mitbeteiligte Partei D*** GmbH über eine Befugnis als Ziviltechniker
(Ingenieurkonsulent) für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Deren Prokurist Mag. E*** verfüge erst seit 23. April 2002 über die gewerberechtliche Bewilligung für ein technisches Büro für technischen Umweltschutz und ebenfalls seit diesem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung für ein chemisches Labor, eingeschränkt auf die Durchführung chemischer Analysen und Untersuchungen gemäß § 212 GewO, die letzte Änderung sei am 14. Mai 2002, d.h. drei Tage vor Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und zwei Tage vor Erstattung des Vergabevorschlages erfolgt. Laut Aufklärungsschreiben der vergebenden Stelle vom 27. Mai 2002 sei schon im Rahmen der Präqualifikation geprüft worden, dass sämtliche Teilnehmer am Vergabeverfahren über einschlägige Befugnisse verfügten, dies sei zumindest im Falle Mag. E*** nicht möglich gewesen. Jedenfalls verfüge zumindest die D***(Ingenieurkonsulent) für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Deren Prokurist Mag. E*** verfüge erst seit 23. April 2002 über die gewerberechtliche Bewilligung für ein technisches Büro für technischen Umweltschutz und ebenfalls seit diesem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung für ein chemisches Labor, eingeschränkt auf die Durchführung chemischer Analysen und Untersuchungen gemäß Paragraph 212, GewO, die letzte Änderung sei am 14. Mai 2002, d.h. drei Tage vor Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und zwei Tage vor Erstattung des Vergabevorschlages erfolgt. Laut Aufklärungsschreiben der vergebenden Stelle vom 27. Mai 2002 sei schon im Rahmen der Präqualifikation geprüft worden, dass sämtliche Teilnehmer am Vergabeverfahren über einschlägige Befugnisse verfügten, dies sei zumindest im Falle Mag. E*** nicht möglich gewesen. Jedenfalls verfüge zumindest die D***
GmbH nicht über die erforderlichen Befugnisse nach ZTG/Bewilligungen nach Gewerbeordnung, um die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse jeder Gesellschafter für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügen. Der Hinweis darauf, dass Mag. E*** als Projektleiter und Prokurist der D***
Ziviltechniker GmbH in eigener Person über einschlägige Bewilligungen verfüge, vermöge diesen Mangel nicht zu heilen.
Referenzprojekte seien sowohl im Rahmen der Erkundung des Bewerberkreises abgefragt als auch im Rahmen der Eignungsprüfung erneut bewertet worden, dies stelle eine unzulässige Doppelverwertung dar, die Ausschreibung sei daher zu widerrufen.
Die vergebende Stelle teilte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002 mit, der geschätzte Auftragswert überschreite jedenfalls den maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 7 Abs. 1 BVergG, der Zuschlag sei noch nicht erteilt.Die vergebende Stelle teilte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002 mit, der geschätzte Auftragswert überschreite jedenfalls den maßgeblichen Schwellenwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVergG, der Zuschlag sei noch nicht erteilt.
Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2002 brachte die vergebende Stelle vor, die Antragstellerinnen hätten mit ihren Angaben zum eingetretenen bzw. drohenden Schaden die Anforderungen des § 115 Abs. 1 BVergG nicht erfüllt, so auch sämtliche Angaben nicht bescheinigt und bezüglich einiger Angaben keine zahlenmäßige Konkretisierung vorgenommen und sei der Antrag daher zurückzuweisen.Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2002 brachte die vergebende Stelle vor, die Antragstellerinnen hätten mit ihren Angaben zum eingetretenen bzw. drohenden Schaden die Anforderungen des Paragraph 115, Absatz eins, BVergG nicht erfüllt, so auch sämtliche Angaben nicht bescheinigt und bezüglich einiger Angaben keine zahlenmäßige Konkretisierung vorgenommen und sei der Antrag daher zurückzuweisen.
Bezüglich der Referenzen erklärte die vergebende Stelle in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich, bei der Beurteilung der Frage, ob der Hausmüll einen bestimmenden Anteil ausmache, sei nicht auf eine bestimmte Zahl abzustellen, sondern vielmehr darauf, ob für Hausmüll charakteristische Schritte
erforderlich seien, so zB. die Belüftung.
Zu den Referenzen des Projektleiters brachte die vergebende Stelle in der Stellungnahme vom 1. Juli 2002 vor:
Zur Referenz "EXPO Wien":
Die Bieter seien im Zuge der Verhandlungen sowie der Anfragebeantwortung vom 7. Mai 2002 darauf hingewiesen worden, dass "sämtliche wertungsrelevanten Angaben durch Bestätigung des Auftraggebers des Referenzprojektes oder eine sonstige geeignete unabhängige Stelle nachzuweisen sind". In der Bieterlücke betreffend die Wertung von Ablagerungen im Grundwasser in Formblatt 8 sei eine Mindestmenge von 1.000 m3 vorgegeben gewesen. Die Antragstellerinnen hätten diese Bieterlücke nicht ausgefüllt, sodass eine Bewertung nicht habe erfolgen können. Die Antragstellerinnen hätten diesbezüglich als Vorbehandlung das Biopusterverfahren angeführt, welches bereits für das Kriterium Belüftung bewertet worden sei, deshalb sei eine neuerliche Bewertung unzulässig gewesen. Die Bewertung sei bei allen Bietern in gleicher Weise
durchgeführt, ebenso seinen den nunmehrigen Bestbietern aus diesem Grund Punkte abgezogen worden.
Zur Referenz "Deponie Frohnleiten":
Die Antragstellerinnen hätten den Anteil an Hausmüll an der Gesamtabfallmenge selbst mit 30 % beziffert, daher sei der geforderte Nachweis entsprechend den festgelegten Bewertungskriterien für den "bestimmenden Anteil an Hausmüll" nicht erbracht und eine Berücksichtigung dieser Referenz nicht möglich gewesen.
In der mündlichen Verhandlung erklärte die vergebende Stelle, dass die chemischen Untersuchungen laut Angaben nur bezüglich des Untergrundes durchgeführt wurden sowie weiters, dass der Umstand, dass im Prüfbericht für die Umlagerung Deponie Frohnleiten ein Hausmüllanteil von 23,4 Gewichtsprozent festgehalten sei, nicht relevant sei, da Hausmüll ein geringeres spezifisches Gewicht aufweise; zutreffend sei die Angabe 30 Volumsprozent. Sie habe auf Anfrage vom Auftraggeber dieser Referenz die Auskunft erhalten, dass es sich um 550.000 m3 gehandelt habe.
Zur Referenz "Altlast Rovigo":
Auch diesbezüglich hätten die Antragstellerinnen durch die Angaben der Schlüsselnummer gemäß Abfallkatalog ÖNORM S 2100 deutlich gemacht, dass der nachzuweisende "bestimmende Anteil an Hausmüll" nicht gegeben gewesen sei.
Zur Referenz "Seitenberggasse":
Die Antragstellerinnen hätten in Formblatt 8 unter der Rubrik "Auftragsinhalt bzw. Leistungsumfang durch das Unternehmen selbst" für die Tätigkeiten des Referenzträgers "Schürferkundung für die Gesamtbeurteilung" angeführt. Diese Tätigkeit entspreche nicht dem geforderten bewertungsrelevanten Leistungsbild, darüberhinaus sei der "bestimmende Hausmüllanteil" nicht gegeben gewesen und diese Referenz nicht zu berücksichtigen gewesen.
Zu den Referenzen des Projektleiterstellvertreters führte die vergebende Stelle aus:
Zur Referenz "Zwidelgrube":
Entsprechend den Zuschlagskriterien seien zumindest 20.000 t Material mindestens Eluatklasse III mit bestimmendem Anteil Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall nachzuweisen gewesen. Die Antragstellerinnen hätten in ihren im LBO vorgelegten Ergänzungen zur Referenz Zwidelgrube ausgeführt, dass "vor Beginn der Sortierung und Trennung vor Ort 30.542 t Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle der Schlüsselnummer 91101" vorgelegen seien. Nach Sortierung und chemischer Analyse ergebe sich eine Aufteilung auf 14.482 t Hausmüll und 16.020 t sonstige verunreinigte Böden bzw. Bauschutt. Die Bekanntgabe, auf welche Deponietypen gemäß Deponieverordnung sich die von den Antragstellerinnen genannten 30.542 t aufteilten, beinhalte keine Nachweis über die geforderten Eluatklassen, da die Deponietypen jeweils mehrere Eluatklassen umfassen könnten und eine eindeutige Zuordnung zwischen diesen Klassifikationskriterien nicht möglich sei. Im übrigen sei die von Antragstellerinnen vorgenommene Qualifikation von 30.542 t als "Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Schlüsselnummer 91101" ohne weitere Angaben, auf welche Weise die Antragstellerinnen zu dieser Einstufung gekommen seien und somit nicht nachvollziehbar. Diese Mengenangabe stehe darüberhinaus im Widerspruch zu der seitens der Antragstellerinnen bekanntgegebenen Hausmüllmenge von 14.482 t an der hiefür vorgesehenen Stelle im entsprechenden Formblatt.Entsprechend den Zuschlagskriterien seien zumindest 20.000 t Material mindestens Eluatklasse römisch drei mit bestimmendem Anteil Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall nachzuweisen gewesen. Die Antragstellerinnen hätten in ihren im LBO vorgelegten Ergänzungen zur Referenz Zwidelgrube ausgeführt, dass "vor Beginn der Sortierung und Trennung vor Ort 30.542 t Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle der Schlüsselnummer 91101" vorgelegen seien. Nach Sortierung und chemischer Analyse ergebe sich eine Aufteilung auf 14.482 t Hausmüll und 16.020 t sonstige verunreinigte Böden bzw. Bauschutt. Die Bekanntgabe, auf welche Deponietypen gemäß Deponieverordnung sich die von den Antragstellerinnen genannten 30.542 t aufteilten, beinhalte keine Nachweis über die geforderten Eluatklassen, da die Deponietypen jeweils mehrere Eluatklassen umfassen könnten und eine eindeutige Zuordnung zwischen diesen Klassifikationskriterien nicht möglich sei. Im übrigen sei die von Antragstellerinnen vorgenommene Qualifikation von 30.542 t als "Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, Schlüsselnummer 91101" ohne weitere Angaben, auf welche Weise die Antragstellerinnen zu dieser Einstufung gekommen seien und somit nicht nachvollziehbar. Diese Mengenangabe stehe darüberhinaus im Widerspruch zu der seitens der Antragstellerinnen bekanntgegebenen Hausmüllmenge von 14.482 t an der hiefür vorgesehenen Stelle im entsprechenden Formblatt.
Auf Grund der von den Antragstellerinnen vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, in welcher Weise ein Abfallkonvolut, das laut Angaben der Antragstellerinnen bereits im Teilnahmeantrag als Abfallgemisch "von Industrieu. Gewerbeabfälle bzw. Laborabfälle" bezeichnet worden sei, vor einer Trennung eine Abfallmenge von 30.542 t Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle enthalten solle, dies umso mehr, als nach einer ordnungsgemäßen Abfalldeklaration eben nur 14.400 t der Gesamtmenge der Abfallart Hausmüll zugeordnet werden konnten. Diese Angabe sei von den Antragstellerinnen selbst im Formblatt vorgenommen und seitens des Auftraggebers des Referenzprojektes bestätigt worden. Im Zuge der Angebotsprüfung habe ein Vertreter des Auftraggebers des Referenzprojektes am 5. März 2002 gegenüber einem Organ der vergebenden Stelle die Menge für den Hausmüllanteil mit ca. 14.000 t beziffert. Die Antragstellerinnen hätten daher lediglich für 14.482 t Hausmüll den erforderlichen Nachweis für Material der Eluatklasse III gem. ÖNORM S 2072 erbringen können und habe daher diese Referenz nicht berücksichtigt werden können.Auf Grund der von den Antragstellerinnen vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, in welcher Weise ein Abfallkonvolut, das laut Angaben der Antragstellerinnen bereits im Teilnahmeantrag als Abfallgemisch "von Industrieu. Gewerbeabfälle bzw. Laborabfälle" bezeichnet worden sei, vor einer Trennung eine Abfallmenge von 30.542 t Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle enthalten solle, dies umso mehr, als nach einer ordnungsgemäßen Abfalldeklaration eben nur 14.400 t der Gesamtmenge der Abfallart Hausmüll zugeordnet werden konnten. Diese Angabe sei von den Antragstellerinnen selbst im Formblatt vorgenommen und seitens des Auftraggebers des Referenzprojektes bestätigt worden. Im Zuge der Angebotsprüfung habe ein Vertreter des Auftraggebers des Referenzprojektes am 5. März 2002 gegenüber einem Organ der vergebenden Stelle die Menge für den Hausmüllanteil mit ca. 14.000 t beziffert. Die Antragstellerinnen hätten daher lediglich für 14.482 t Hausmüll den erforderlichen Nachweis für Material der Eluatklasse römisch drei gem. ÖNORM S 2072 erbringen können und habe daher diese Referenz nicht berücksichtigt werden können.
Zum Vorbringen der Antragstellerinnen bezüglich angeblich unüblicher bzw. nicht aussagekräftiger Referenzen für Laborleistungen brachte die vergebende Stelle vor, die Festlegung der Zuschlagskriterien liege in ihrem Ermessen, so lange keine Willkür vorliege. Da die Antragstellerinnen lediglich beanstandeten, dass die Zuschlagskriterien nur ein Drittel der zu erbringenden Leistung abdecke, seien die Zuschlagskriterien auch nach Ansicht der Antragstellerinnen geeignet, das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Die übrigen von den Antragstellerinnen geforderten Kriterien seien bereits bei der Eignungsprüfung im Rahmen der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises überprüft worden und sei daher eine nochmalige Verwertung nicht zulässig gewesen.
Die für den Zuschlag vorgesehenen mitbeteiligten Parteien hätten eine akkreditierte Prüfanstalt, deren Kompetenz für chemische Analysen außer Frage stehe, bereits im Teilnahmeantrag als Subunternehmer benannt und seien daher neben den eigenen Laborkapazitäten der beteiligten Parteien ebenfalls die Kapazität des Subunternehmers zu berücksichtigen gewesen.
Zur Qualifikation des Projektleiters brachte die vergebende Stelle vor, dieser habe das Studium "Geographie"
abgeschlossen, welches zu einem gewissen Ausmaß chemische Ausbildungsinhalte umfasse und zusätzlich vertiefend chemische Ausbildungsinhalte absolviert.
In der mündlichen Verhandlung legte die Vertreterin des Auftraggebers folgende durch die Universität Wien ausgestellte Zeugnisse Mag. E*** vor: Einführung in die Laborpraxis I, 4 Wochenstunden, Einführung in die Laborpraxis II, 4 Wochenstunden, Vorlesung "das Grundwasser", 2 Wochenstunden, Seminar für Physiogeographie und Landschaftsökologie (Trinkwasser), 3 Wochenstunden, Vorlesung "Grundlagen der Wasserwirtschaft", 2 Wochenstunden, "angewandte Bodenkunde" 2 Wochenstunden, Vorlesung "allgemeine Bodenkunde", 4 Wochenstunden, Exkursion des Instituts für Geographie in die Mitterndorfer Senke am 2. Juni 1989 sowie eine Bestätigung von Univ.Ass. Mag. Dr. F***In der mündlichen Verhandlung legte die Vertreterin des Auftraggebers folgende durch die Universität Wien ausgestellte Zeugnisse Mag. E*** vor: Einführung in die Laborpraxis römisch eins, 4 Wochenstunden, Einführung in die Laborpraxis römisch zwei, 4 Wochenstunden, Vorlesung "das Grundwasser", 2 Wochenstunden, Seminar für Physiogeographie und Landschaftsökologie (Trinkwasser), 3 Wochenstunden, Vorlesung "Grundlagen der Wasserwirtschaft", 2 Wochenstunden, "angewandte Bodenkunde" 2 Wochenstunden, Vorlesung "allgemeine Bodenkunde", 4 Wochenstunden, Exkursion des Instituts für Geographie in die Mitterndorfer Senke am 2. Juni 1989 sowie eine Bestätigung von Univ.Ass. Mag. Dr. F***
bezüglich des Inhaltes oben genannter Lehrveranstaltungen.
Der Vertreter der Antragstellerinnen erklärte hiezu, diese Zeugnisse bezögen sich nicht auf Abfallkunde und seien nicht gleichwertig.
Der Vertreter der beteiligten Parteien brachte vor, die Gleichwertigkeit der Ausbildung beziehe sich auf den Tenor der Ausschreibung.
In der Stellungnahme vom 1. Juli 2002 brachte die vergebende Stelle weiters vor, dass ebenfalls der Projektleiterstellvertreter das Studium "Geographie" abgeschlossen habe. Die grammatikalische Interpretation des Punktes 2.3.3 der Ausschreibungsunterlagen seitens der Antragstellerinnen sei unzutreffend. Dies gelte ebenso für den Hinweis der Antragstellerinnen auf die Vorschriften der Deponieverordnung bzw. der Festsetzungsverordnung, in der mündlichen Verhandlung präzisierte die Vertreterin des Auftraggebers dieses Vorbringen insofern, als sie ausführte, die Deponieverordnung beziehe sich ausschließlich auf der Projektleitungstätigkeit nachfolgende Analysetätigkeiten des Chemikers. Aufgabe des Projektleiters bzw. seines Stellvertreters vor Ort sei nicht die Vornahme von Analysen an der "Abbaufront" sondern die Beurteilung, ob und inwieweit bestimmte Teile des diffus vermischten Abbaugemenges einer chemischen Analyse zuzuführen seien. Die hiefür in erster Linie erforderliche jahrelange Erfahrung hätten der Projektleiter sowie dessen Stellvertreter durch ihre persönlichen Referenzen nachgewiesen.
Zum Vorbringen der Antragstellerinnen, die Befugnis der beteiligten Partei D*** GmbH sei deshalb
in Zweifel zu ziehen, da der Projektleiter Mag. E*** erst seit 23. April 2002 über die gewerberechtliche Bewilligung für ein technisches Büro für technischen Umweltschutz verfüge und ebenfalls seit diesem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung für ein chemisches Labor, führte die vergebende Stelle aus, nicht die Befugnisse des Projektleiters, sondern jene der Bieter seien verlangt worden, welche sie bereits im Rahmen der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises nachgewiesen hätten. Die von den Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang angezogene Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 28. Jänner 2002, GZ. N-127/01-29, beziehe sich auf den Sonderfall der Vergabe von Generalunternehmerleistungen, die zwingend die Befugnis eines Baumeisters erforderten und sei daher in gegenständlichem Fall nicht maßgeblich.
Zum Vorbringen der Antragstellerinnen bezüglich angeblich verspäteter Änderung der Mindestanwesenheitszeiten der Projektleiter brachte die vergebende Stelle vor, gemäß Punkt
6.2.2 der Ausschreibungsunterlagen sei für den Arbeitstag, an dem der Projektleiter oder sein Stellvertreter nicht vor Ort zur Verfügung stehe, ein Pönale von 800 EURO einbehalten und sei daher jedem Bieter bekannt gewesen, dass die Anwesenheit des Projektleiters bzw. seines Stellvertreters zwingend erforderlich sei. Im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung habe sich gezeigt, dass zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Angebote der Ansatz einer kalkulatorischen Mindestpräsenz erforderlich sei, daher seien die Kalkulationsvorgaben vor dem LOB lediglich präzisiert worden. In der Anfragebeantwortung vom 13. Mai 2002 habe die vergebende Stelle dementsprechend auch festgehalten, dass "Abweichungen" von dieser "Kalkulationsgrundlage bei entsprechender Begründung durch den Bieter zulässig sind". Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Kosten in der Höhe von "rund ATS 200.000" für die Nachkalkulation seien angesichts der zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfen nicht glaubwürdig. Eine gänzliche Neukalkulation des Angebotes der Antragstellerinnen sei jedoch deshalb erforderlich gewesen, da diese erst mit dem LBO einen neuen Projektleiter namhaft gemacht hätten, der nicht im Betrieb der Antragstellerinnen tätig sei, sondern als Subunternehmer beigezogen worden sei.
Zum Vorbringen der Antragstellerinnen bezüglich angeblicher Doppelverwertung von Referenzen als Zuschlags- und Eignungskriterien brachte die vergebende Stelle vor, im Zuge der Angebotsbewertung seien jene Referenzen berücksichtigt worden, welche Aufschluss über die Qualität des für die Leistungserbringung selbst zugesagten Personals gäben, daher die Qualität der angebotenen Leistung maßgeblich beeinflussten und somit auftragsbezogen seien. Bei der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises seien hingegen Referenzen abgefragt worden, wodurch die Leistungsfähigkeit der Bewerber selbst auszuweisen gewesen sei und die somit auf das Unternehmen des Bewerbers, nicht jedoch auf das für die Leistungserbringung zugesagte Personal bezogen gewesen seien. Somit habe keine Doppelverwertung von Referenzen
stattgefunden.
Die beteiligten Parteien übermittelten am 19. August 2002 folgende dem von ihnen als Projektleiterstellverter namhaft gemachten Mag. G*** ausgestellte Lehrveranstaltungszeugnisse der Universität Wien:
"Landschaftsökologisches Geländepraktikum", vier
Wochenstunden, "Übungen zur physikalischen Geographie I", zwei Wochenstunden, "Vorlesung Bodenkunde", zwei Wochenstunden, "Erweiterte Übungen zur physischen Geographie I", zwei Wochenstunden, "Einführung in die Laborpraxis I", vier Wochenstunden, "Seminar für Bodenkunde und angewandte LÖK", drei Wochenstunden, "Vorlesung und Übung allgemeine Laborpraxis II", vier Wochenstunden, "Seminar für Bodenkunde (Quartärforschung) und angewandte Landschaftsökologie", drei Wochenstunden, "Seminar Quartärforschung und angewandte Bodenkunde", drei Wochenstunden, "Seminar für Physiogeographie und Landschaftsökologie", drei Wochenstunden, "Proseminar Landschaftsökologie und Naturlandforschung", zwei Wochenstunden. Weiters legten die beteiligten Parteien ein Schreiben seitens des Institutes für Geographie der Universität Wien vor, in welchem bestätigt wurde, dass Mag. G*** mit den vorangeführten Lehrveranstaltungen insbesondere den Bereich der angewandten mechanisch-physikalischen und chemischen Bodenanalytik vollständig abgedeckt habe. Diese Urkunden wurden auch den Parteien übermittelt, eine Stellungnahme unterblieb.
Zu dem unter Spruchpunkt IX zitierten Antrag brachte der Vertreter der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vor, die von den beteiligten Parteien geltend gemachten Referenzen erreichten unter Zugrundelegung der vomZu dem unter Spruchpunkt römisch neun zitierten Antrag brachte der Vertreter der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vor, die von den beteiligten Parteien geltend gemachten Referenzen erreichten unter Zugrundelegung der vom
Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung dargelegten Berechnungsmethoden nicht die zu erreichenden Mengengrenzen. Er könne jedoch nicht angeben, welche Referenzen der beteiligten Parteien dies betreffe, verweise jedoch hiezu auf die Amtswegigkeit der Ermittlungen im Nachprüfungsverfahren.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Das im Verhandlungsverfahren gestellte Angebot betreffend örtliche Bauaufsicht (ÖBA) und örtliche Aufsicht Chemie (ÖACh) bei der Sanierung der Altlast Dkfm. Fischer Deponie in der KG Theresienfeld enthält ua für die rechtliche Beurteilung folgende wesentliche Bestimmungen:
(NICHT DARSTELLBAR)
Mit Schreiben vom 7. V. 2000 gab die Antragsgegnerin den Bietern weitere Aufklärungen, die ua folgenden Wortlaut haben:Mit Schreiben vom 7. römisch fünf. 2000 gab die Antragsgegnerin den Bietern weitere Aufklärungen, die ua folgenden Wortlaut haben:
(NICHT DARSTELLBAR)
Die für DI Dr. H***ausgefüllten Formblätter 8
(Referenzen - Projektleiter) lauten wie folgt:
(NICHT DARSTELLBAR)
Die strittigen Formblätter 8 (Referenzen) für den Projektleiterstellvertreter DI Dr. A*** haben
folgenden Wortlaut:
(NICHT DARSTELLBAR)
Die Angebotsprüfung durch die Fa. I*** vom 16.5.2002 führte zu den hier strittigen Punkten ua. aus:
(NICHT DARSTELLBAR)
In rechtlicher Hinsicht:
Zur Zuständigkeit:
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, ist öffentlicher Auftraggeber iSv § 11 Abs. 1 Z 1 BVergG. Angesichts der Angaben des Auftraggebers, der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Vorhabens überschreite jedenfalls den Schwellenwert, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Dienstleitungsauftrag gemäß § 3 BVergG den anzuwendenden Schwellenwert gemäß § 7 Abs. 1 BVergG übersteigt. Da der Zuschlag laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 27. Juni 2002 noch nicht erteilt wurde und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von den Antragstellerinnen angefochtenen Entscheidungen auch ein Schlichtungsverfahren geführt wurde, das mit Empfehlung vom 14. Juni 2002 ohne gütliche Einigung beendet wurde, ist das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs. 2 BVergG in Verbindung mit § 115 Abs. 2 BVergG zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, ist öffentlicher Auftraggeber iSv Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Angesichts der Angaben des Auftraggebers, der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Vorhabens überschreite jedenfalls den Schwellenwert, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Dienstleitungsauftrag gemäß Paragraph 3, BVergG den anzuwendenden Schwellenwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVergG übersteigt. Da der Zuschlag laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 27. Juni 2002 noch nicht erteilt wurde und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von den Antragstellerinnen angefochtenen Entscheidungen auch ein Schlichtungsverfahren geführt wurde, das mit Empfehlung vom 14. Juni 2002 ohne gütliche Einigung beendet wurde, ist das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, BVergG zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig.
Im übrigen wurde die Auswertung der restlichen
Referenzprojekte zutreffend vorgenommen:
Bei Sanierung des EXPO-Geländes wurde im Formblatt 8 nicht angegeben, dass Ablagerungen im Grundwasserbereich von mehr als 1000 m3 angefallen wären; es fehlen auch alle
Mengenangaben für die Vor-Ort-Behandlungsverfahren.
Shredderleichtfraktionen fallen nicht unter den Begriff Hausmüll oder hausmüllähnlicher Gewerbeabfall; die Zusammensetzung von Shredder ist völlig von der eines hausmüllähnlichen Gewerbeabfalles verschieden.
Im Baugrubenaushub "WHA Seitenberggasse 53 - 63" fiel nach den Angaben im Formblatt 8 weder Hausmüll noch hausmüllähnlicher Gewerbeabfall an.
Was die Referenzen des Projektleiterstellvertreters betrifft, betrug Hausmüll nur 14.400t, erreichte daher nicht die erforderliche Menge von 20.000t. Zusatzpunkte für das Bergen gefährlicher Stoffen konnten in den übrigen Fällen deshalb nicht berücksichtigt werden, weil nicht im Formblatt 8 nicht behauptet wurde, dass Maßnahmen im Sinne des Punktes 3 des Aufklärungsschreibens (Zusatzpunkte - Umgebungsbedingungen) erforderlich gewesen seien.
Welche Qualitätserfordernisse der Ausschreibende
berücksichtigt und bewertet, ist ausschließlich seine Angelegenheit. Die Ausführungen zu 5.4 und 5.5 des Antrages sind daher nicht zielführend.
5.7. geht deshalb ins Leere, weil es nicht Aufgabe des Projektleiters und seines Stellvertreters ist "Abfälle zu beproben", sondern nur zu beurteilen, ob und welche Abfallteile einer chemischen Analyse zuzuführen sind. Zu 5.8 ist zu sagen, dass nicht die Projektleiter und Projektleiterstellvertreter, sondern die Zuschlagsempfänger selbst die erforderlichen Berechtigungen aufweisen müssen; diese werden aber nicht in Zweifel gezogen.
Die Änderungen der Mindestanwesenheitspflichten der Projektleiter traf alle Bewerber; sie hatten ihre Kalkulation im Rahmen des LBO daher ebenfalls zu korrigieren.
Eine Doppelverwertung von Referenzen als Zuschlags- und Eignungskriterien erfolgte nach den Feststellungen über die Angebotsprüfung nicht.
Zu Spruchpunkt IX bleibt noch auszuführen, dass zwar gewiß der Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen ist. Sache des Antragstellers ist es aber konkret zu behaupten, welche Kriterien bei der Bewertung der Angebote verletzt wurden. Eine völlig unsubstantiierte Behauptung stellt demnach kein ausreichendes und zu berücksichtigendes Vorbringen dar.Zu Spruchpunkt römisch neun bleibt noch auszuführen, dass zwar gewiß der Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen ist. Sache des Antragstellers ist es aber konkret zu behaupten, welche Kriterien bei der Bewertung der Angebote verletzt wurden. Eine völlig unsubstantiierte Behauptung stellt demnach kein ausreichendes und zu berücksichtigendes Vorbringen dar.
Auch unter Berücksichtigung eines weiteren Referenzprojektes ändert sich schlussendlich nichts an der Beurteilung, dass die Antragsteller nicht Bestbieter sind.
Schlagworte
Örtliche Bauaufsicht, örtliche Aufsicht Chemie bei der Sanierung der Altlast Fischer Deponie; Begriffsbestimmungen, Hausmüll, Shredder; Nachprüfungsverfahren, Verfahrensgegenstand, Amtswegigkeitsgrundsatz, Antragslegitimation, Antrag, notwendiger Inhalt, Behauptungs- und Bescheinigungslast; Verhandlungsverfahren, Änderung der Ausschreibung bzw Angebotbedingungen, Nachbesserung des Anbotes auf Verlangen des Auftraggebers;Dokumentnummer
VERGT_20020826_N_31_02_28_00