Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Aus der Verpflichtung des Auftraggebers, bei Vorliegen zwingender Gründe die Ausschreibung zu widerrufen, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Widerruf überhaupt nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist. Vergaberechtlich sind dem Auftraggeber aber insofern Grenzen gesetzt, als der Widerruf aufgrund des - für ihn auch in der Privatwirtschaft geltenden - Gleichheitsgrundsatzes sachlich begründet sein muss. Dies ist der Fall, wenn die, zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Umstände im Einklang mit den Grundsätzen des § 16 Abs 1 BVergG und den Haushaltsgrundsätzen nach Art 126b Abs 5 B-VG stehen und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachengrundlagen sorgfältig ermittelt wurden. Eine unsachliche Widerrufsentscheidung liegt vor, wenn der Auftraggeber im Anschluss an den Widerruf kein neues Vergabeverfahren durchgeführt hat, sondern entsprechend seiner früheren, bereits als rechtswidrig erkannten Zuschlagsentscheidung vorgegangen ist und tatsächlich die bereits im gegebenen Vergabeverfahren vorliegenden Angebote im Wesentlichen unverändert angenommen hat.Aus der Verpflichtung des Auftraggebers, bei Vorliegen zwingender Gründe die Ausschreibung zu widerrufen, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Widerruf überhaupt nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist. Vergaberechtlich sind dem Auftraggeber aber insofern Grenzen gesetzt, als der Widerruf aufgrund des - für ihn auch in der Privatwirtschaft geltenden - Gleichheitsgrundsatzes sachlich begründet sein muss. Dies ist der Fall, wenn die, zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Umstände im Einklang mit den Grundsätzen des Paragraph 16, Absatz eins, BVergG und den Haushaltsgrundsätzen nach Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG stehen und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachengrundlagen sorgfältig ermittelt wurden. Eine unsachliche Widerrufsentscheidung liegt vor, wenn der Auftraggeber im Anschluss an den Widerruf kein neues Vergabeverfahren durchgeführt hat, sondern entsprechend seiner früheren, bereits als rechtswidrig erkannten Zuschlagsentscheidung vorgegangen ist und tatsächlich die bereits im gegebenen Vergabeverfahren vorliegenden Angebote im Wesentlichen unverändert angenommen hat.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
ZVB 2002/109, 302;Schlagworte
Widerruf, zwingende Gründe, Nichtigerklärung, Gleichheitsgrundsatz, Begründungspflicht;Dokumentnummer
VERGR_20020829_N_19_02_19_05