RS Verg 2002/8/29 N-19/02-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2002
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Norm

BVergG 1997 §16 Abs1
BVergG 1997 §55 Abs1
B-VG Art126b Abs5
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus der Verpflichtung des Auftraggebers, bei Vorliegen zwingender Gründe die Ausschreibung zu widerrufen, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Widerruf überhaupt nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist. Vergaberechtlich sind dem Auftraggeber aber insofern Grenzen gesetzt, als der Widerruf aufgrund des - für ihn auch in der Privatwirtschaft geltenden - Gleichheitsgrundsatzes sachlich begründet sein muss. Dies ist der Fall, wenn die, zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Umstände im Einklang mit den Grundsätzen des § 16 Abs 1 BVergG und den Haushaltsgrundsätzen nach Art 126b Abs 5 B-VG stehen und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachengrundlagen sorgfältig ermittelt wurden. Eine unsachliche Widerrufsentscheidung liegt vor, wenn der Auftraggeber im Anschluss an den Widerruf kein neues Vergabeverfahren durchgeführt hat, sondern entsprechend seiner früheren, bereits als rechtswidrig erkannten Zuschlagsentscheidung vorgegangen ist und tatsächlich die bereits im gegebenen Vergabeverfahren vorliegenden Angebote im Wesentlichen unverändert angenommen hat.Aus der Verpflichtung des Auftraggebers, bei Vorliegen zwingender Gründe die Ausschreibung zu widerrufen, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Widerruf überhaupt nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist. Vergaberechtlich sind dem Auftraggeber aber insofern Grenzen gesetzt, als der Widerruf aufgrund des - für ihn auch in der Privatwirtschaft geltenden - Gleichheitsgrundsatzes sachlich begründet sein muss. Dies ist der Fall, wenn die, zur Begründung des Widerrufs herangezogenen Umstände im Einklang mit den Grundsätzen des Paragraph 16, Absatz eins, BVergG und den Haushaltsgrundsätzen nach Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG stehen und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachengrundlagen sorgfältig ermittelt wurden. Eine unsachliche Widerrufsentscheidung liegt vor, wenn der Auftraggeber im Anschluss an den Widerruf kein neues Vergabeverfahren durchgeführt hat, sondern entsprechend seiner früheren, bereits als rechtswidrig erkannten Zuschlagsentscheidung vorgegangen ist und tatsächlich die bereits im gegebenen Vergabeverfahren vorliegenden Angebote im Wesentlichen unverändert angenommen hat.

Entscheidungstexte

  • N-19/02-19
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 29.08.2002 N-19/02-19

Veröffentlichungen

ZVB 2002/109, 302;

Schlagworte

Widerruf, zwingende Gründe, Nichtigerklärung, Gleichheitsgrundsatz, Begründungspflicht;

Dokumentnummer

VERGR_20020829_N_19_02_19_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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