RS Verg 2002/9/30 N-47/02-7

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Rechtssatz

Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt ist nicht allein auf Grund von § 8 AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann.Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt ist nicht allein auf Grund von Paragraph 8, AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann.

Entscheidungstexte

  • N-47/02-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.09.2002 N-47/02-7

Schlagworte

Antragslegitimation;

Dokumentnummer

VERGR_20020930_N_47_02_7_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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