TE Verg Bescheid 2002/9/30 N-47/02-7

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Bescheid

Der Senat 11 des Bundesvergabeamtes hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Angela Schidlof gemäß § 154 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) BGBl I Nr. 99/2002 wie folgt entschieden:Der Senat 11 des Bundesvergabeamtes hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Angela Schidlof gemäß Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen Umbau Kleines Festspielhaus" des Auftraggebers Salzburger Festspielfonds, 5020 Salzburg, Hofstallgasse 1, vertreten durch RAeGmbH X***, wird der Antrag der A*** - Architekten OEG als Gesellschafter der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten, vertreten durch RA Dr. Y***, vom 10.9.2002, verbessert eingebracht am 24.9.2002, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Generalplanerleistungen Umbau Kleines Festspielhaus" des Auftraggebers Salzburger Festspielfonds, 5020 Salzburg, Hofstallgasse 1, vertreten durch RAeGmbH X***, wird der Antrag der A*** - Architekten OEG als Gesellschafter der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten, vertreten durch RA Dr. Y***, vom 10.9.2002, verbessert eingebracht am 24.9.2002, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 10.9.2002, (Einlangen gemäß § 13 Abs. 5 AVG 11.9.2002) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der beantragt wurde, die Zuschlagsentscheidung auf die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens längstens für zwei Monate auszusetzen, sowie die Erteilung des Zuschlages durch den Salzburger Festspielfonds zu untersagen.Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 10.9.2002, (Einlangen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG 11.9.2002) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der beantragt wurde, die Zuschlagsentscheidung auf die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens längstens für zwei Monate auszusetzen, sowie die Erteilung des Zuschlages durch den Salzburger Festspielfonds zu untersagen.

Begründend führt die Antragstellerin aus, das Direktorium der Salzburger Festspiele habe mit Beschluss vom 12.4.2001 vom Kuratorium des Salzburger Festspielfonds (SFF) ermächtigt, die Ausschreibung für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg zu einem "Haus für Mozart" eingeleitet und das diesbezügliche Vergabeverfahren durchgeführt. Der SFF habe die Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses ausgeschrieben, wobei für die Vergabe des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages ein zweistufiges Verhandlungsverfahren vorgesehen worden sei. In weiterer Folge seien vom SFF auf Grund eines Vorschlages einer Kommission fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert und diesen die Ausschreibungsunterlagen übersandt worden. In weiterer Folge seien die Angebote der fünf Bieter einer Vorprüfung durch Sachverständige unterzogen worden und durch eine Bewertungskommission ein Reihungsvorschlag der eingereichten Angebote erstellt worden.

Mit dem erstgereihten Planungsteam B*** - Architekten seien in weiterer Folge Vergabeverhandlungen aufgenommen worden, welche am 12.10.2001 abgeschlossen worden seien. Die Zuschlagsentscheidung des SFF sei der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten, sowie auch den übrigen Bietern mit Schreiben vom 14.11.2001 mitgeteilt worden.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 12.4.2002, GZ N- 128/01-72, sei dem Antrag von Architekt Prof. C***, die Entscheidung des Auftraggebers vom 15.11.2001, den Zuschlag für den Auftrag zur Durchführung von Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg an die Planungsgemeinschaft B*** - Architekten zu erteilen, für nichtig zu erklären, stattgegeben worden.

Mit Bescheid vom 11.6.2002, GZ N-128/01-102, habe das Bundesvergabeamt die Entscheidung des SFF vom 8.6.2001 die Planungsgemeinschaft B*** - Architekten zur Legung eines Angebotes betreffend ein Vergabeverfahren für die Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg aufzufordern, für nichtig erklärt. Mit Schreiben vom 15.7.2002 sei seitens des SFF an die Planungsgemeinschaft B*** - Architekten die Mitteilung erstattet worden, dass sich der Salzburger Festspielfonds dazu entschlossen habe, die zweite Stufe des Vergabeverfahrens, die Angebotslegung, neu durchzuführen. Für die Neudurchführung der zweiten Stufe sollten die allen Bietern seinerzeit übermittelten ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen mit der Maßgabe gelten, dass Alternativ- und Variantenangebote ausdrücklich für zulässig erklärt werden und dass die anlässlich des Kolloquiums vom 4.7.2001 erfolgte Präzisierung des Leistungsumfanges dahingehend, dass die örtliche Bauaufsicht, begleitende Kontrolle, Projektsteuerung und Projektleitung nicht Teil des Leistungsumfanges seien, auch für die neu durchgeführte zweite Stufe des gegenständlichen Vergabeverfahrens gelten sollten.

Die Planungsgemeinschaft B*** - Architekten habe in weiterer Folge dem SFF mit Schreiben vom 18.7.2000 mitgeteilt, am weiteren Verfahren teilnehmen zu wollen. Dies sei vom SFF mit Schreiben vom 18.7.2002 bestätigt und mitgeteilt worden, dass die Frist für die Abgabe der Angebote bzw. der erforderlichen Verbesserungen und Ergänzungen bis zum 23.8.2002 erstreckt werde.

In weiterer Folge sei dem Salzburger Festspielfonds mit gemeinsamen Schreiben der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten und des Bewerbers Architekt Prof. C*** vom 2.8.2002 bekannt gegeben worden, dass sich diese zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten und in dieser Rechtsform ein oder mehrere Projekte einreichen würden. Die Bezeichnung dieser Arbeitsgemeinschaft sollte noch gesondert bekannt gegeben werden. Weiters wurde die Erklärung abgegeben, dass diese neue Arbeitsgemeinschaft gemäß § 17 Bundesvergabegesetz 1997 die Leistungen im Auftragsfall als Arbeitsgemeinschaft zu erbringen planten. Mit Schreiben vom 21.8.2002 sei diese Arbeitsgemeinschaft mit Architekt C*** jedoch von der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten wieder aufgelöst worden. Die Auflösungserklärung sei an die D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH gerichtet worden. Am 23.8.2002 sei von F*** - G*** Architekten namens der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten ein Angebot für die Erbringung von Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses abgegeben worden.In weiterer Folge sei dem Salzburger Festspielfonds mit gemeinsamen Schreiben der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten und des Bewerbers Architekt Prof. C*** vom 2.8.2002 bekannt gegeben worden, dass sich diese zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten und in dieser Rechtsform ein oder mehrere Projekte einreichen würden. Die Bezeichnung dieser Arbeitsgemeinschaft sollte noch gesondert bekannt gegeben werden. Weiters wurde die Erklärung abgegeben, dass diese neue Arbeitsgemeinschaft gemäß Paragraph 17, Bundesvergabegesetz 1997 die Leistungen im Auftragsfall als Arbeitsgemeinschaft zu erbringen planten. Mit Schreiben vom 21.8.2002 sei diese Arbeitsgemeinschaft mit Architekt C*** jedoch von der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten wieder aufgelöst worden. Die Auflösungserklärung sei an die D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH gerichtet worden. Am 23.8.2002 sei von F*** - G*** Architekten namens der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten ein Angebot für die Erbringung von Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses abgegeben worden.

Am 27.8.2002 seien F*** - G*** Architekten seitens des SFF informiert worden, dass dieses Angebot gemäß § 48 und 52 Bundesvergabegesetz 1997 vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen und daher mit Beschluss des Direktoriums der Salzburger Festspiele vom gleichen Tag ausgeschieden worden sei.Am 27.8.2002 seien F*** - G*** Architekten seitens des SFF informiert worden, dass dieses Angebot gemäß Paragraph 48 und 52 Bundesvergabegesetz 1997 vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen und daher mit Beschluss des Direktoriums der Salzburger Festspiele vom gleichen Tag ausgeschieden worden sei.

Zur Frage der Aktivlegitimation verwies die Antragstellerin A*** - Architekten OEG auf die Entscheidungen des BVA vom 20.4.2001, GZ N-43/01 bzw. N-46/01 sowie auf die einschlägige Deutsche Lehre und Rechtsprechung als Gesellschafter der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten.

In ihrer Stellungnahme vom 13.9.2002 führte die Antragsgegnerin Salzburger Festspielfonds insbesondere zur Antragslegitimation der Antragstellerin sinngemäß aus, die Antragstellerin trete als "A*** - Architekten OEG" als Gesellschafter der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten auf.

Mit Schreiben vom 12.10.2001 hätten die alleine zeichnungsberechtigten Gesellschafter Mag. E*** , Mag. F*** und Dipl.Ing. G*** erklärt, dass die in Gründung befindliche Planungsgemeinschaft H*** & E*** /F*** G*** sich an ihr Angebot gebunden erachteten. In diesem Schreiben sei keine Rechtsform der Architekten F*** G*** angegeben. Mit Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Planungsgemeinschaft H*** & E*** /F*** G*** vom 8.11.2001 betreffend den auszuverhandelnden Generalplanervertrag sei bekannt gegeben worden, dass als Bestandteil der Planungsgemeinschaft H*** & E*** /F*** G*** die D*** Architekten ZT GmbH auftrete. Auch im gesamten weiteren Verhandlungsverfahren seien die Architekten F*** und G*** als D*** Architekten ZT GmbH aufgetreten. Laut Firmenbuchauszug sei die D*** Architekten ZT GmbH am 11.10.2001 ins Firmenbuch eingetragen worden. Eine "A*** - Architekten OEG" sei im gesamten gegenständlichen Vergabeverfahren nie als Teil der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten aufgetreten. Dies bedeute, dass die antragstellende OEG nie Gesellschafter der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten gewesen sei und daher kein rechtliches Interesse des Antragstellers am Verbleib des Angebotes der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten im gegenständlichen Vergabeverfahren hätte.

In ihrer Stellungnahme vom 23.9.2002 (beim BVA eingelangt am 24.9.2002) führt die Antragstellerin aus, dass sie sich als A*** - Architekten OEG am Vergabeverfahren beteiligt habe. Dies ergebe sich aus sämtlichen in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens vorgelegten Leistungs- und Befähigungsnachweisen. Aus dem Umstand, dass die D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH erst am 1.10.2001 ins Firmenbuch eingetragen worden sei, ergebe sich weiters, dass sich die D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH nicht am Vergabeverfahren beteiligen habe können, da sie im Zeitpunkt der Teilnahme an der ersten Stufe des Vergabeverfahrens noch gar nicht existent gewesen sei. Warum die D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH letztlich in den ausverhandelten Generalplanervertrag hineingekommen sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Fest stehe jedoch, dass Gesellschafter der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten immer die A*** - Architekten OEG gewesen sei.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie der Stellungnahmen der Parteien wurde im Rahmen des Provisorialverfahrens nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

Mit Schreiben vom 12.6.2001 wurden die durch die Auftraggeberin ausgewählten Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe bis längstens 24.8.2001 eingeladen. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, bewarb sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Mai 2001 um die Teilnahme am Verhandlungsverfahren zum Umbau für das Kleine Festspielhaus in Salzburg. Dem Briefkopf ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin als "H*** & E*** /F*** G*** Architekten" auftrat. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 nahm die Antragstellerin eine Ergänzung ihrer Bewerbung vor. Auch in diesem Briefkopf tritt die Antragstellerin als "H*** & E*** /F*** G*** Architekten" auf. Auch aus den Bewerbungsunterlagen geht hervor, dass sich die Antragstellerin stets als "H*** & E*** /F*** G*** Architekten" bezeichnete; in einer der Unterlagen wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Architekten F*** und G*** seit 1997 in einer Partnerschaft arbeiten (ohne Erwähnung, dass es sich dabei um eine OEG handle).

Mit Schreiben vom 12.10.2001 teilte die Planungsgemeinschaft B*** - Architekten der Antragsgegnerin mit, dass die in Gründung befindliche Planungsgemeinschaft H*** & E***/F*** G*** Architekten, bestehend aus den Gesellschaftern H*** & E*** und Partner, L*** und F*** G*** Architekten, S*** sich im Falle der Annahme des Angebotes vom 24. August 2001 über die Generalplanerleistungen zum Umbau des Kleinen Festspielhauses zum Haus für Mozart an dieses gebunden fühlten.

Mit Schreiben vom 8.11.2001 teilte der Rechtsvertreter der Planungsgemeinschaft mit, dass die Vertragsparteien für den Generalplanervertrag zu lauten hätten wie folgt:

D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH, und

H*** E*** et Associés Architectes S.A.R.L. ( Die D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH war mit 1.10.2001 ins Firmenbuch eingetragen worden. )

Die Bescheide des Bundesvergabeamtes vom 12. April 2002, GZ N- 128/01, sowie vom 12. Juni 2002, GZ N-128/01-102, mit welchen jeweils über Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 BVergG 1997 betreffend das Vergabeverfahren Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg abgesprochen wurde, wurden der Bietergemeinschaft H*** & E*** /F*** G*** als mitbeteiligter Partei unter der Bezeichnung Planungsgemeinschaft B*** - Architekten bestehend aus 1. H*** & E*** et Associés Architectes S.A.R.L., L***, und 2. D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH, S***, zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 teilte die Antragsgegnerin der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten mit, dass sich der Salzburger Festspielfonds entschlossen habe die zweite Stufe des Vergabeverfahrens (die Angebotslegung) neu durchzuführen und ersucht um Bekanntgabe ob die Planungsgemeinschaft weiter am genannten Vergabeverfahren beteiligt sein wolle. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 ( Briefkopf Planungsgemeinschaft B*** - Architekten, gezeichnet E*** und G***) erklärte die Planungsgesellschaft weiterhin am Verhandlungsverfahren beteiligt sein zu wollen. Auch in der nachfolgenden durch die Antragstellerin vorgelegten Korrespondenz tritt die Antragstellerin unter der Bezeichnung Planungsgemeinschaft B*** - Architekten auf.Die Bescheide des Bundesvergabeamtes vom 12. April 2002, GZ N- 128/01, sowie vom 12. Juni 2002, GZ N-128/01-102, mit welchen jeweils über Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG 1997 betreffend das Vergabeverfahren Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses Salzburg abgesprochen wurde, wurden der Bietergemeinschaft H*** & E*** /F*** G*** als mitbeteiligter Partei unter der Bezeichnung Planungsgemeinschaft B*** - Architekten bestehend aus 1. H*** & E*** et Associés Architectes S.A.R.L., L***, und 2. D*** - Architekten Ziviltechniker GmbH, S***, zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 teilte die Antragsgegnerin der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten mit, dass sich der Salzburger Festspielfonds entschlossen habe die zweite Stufe des Vergabeverfahrens (die Angebotslegung) neu durchzuführen und ersucht um Bekanntgabe ob die Planungsgemeinschaft weiter am genannten Vergabeverfahren beteiligt sein wolle. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 ( Briefkopf Planungsgemeinschaft B*** - Architekten, gezeichnet E*** und G***) erklärte die Planungsgesellschaft weiterhin am Verhandlungsverfahren beteiligt sein zu wollen. Auch in der nachfolgenden durch die Antragstellerin vorgelegten Korrespondenz tritt die Antragstellerin unter der Bezeichnung Planungsgemeinschaft B*** - Architekten auf.

Der vorliegende Antrag ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:

Der Salzburger Festspielfonds ist eine Einrichtung des Bundes iSd § 11 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz, weil er durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines Salzburger Festspielfonds, BGBl Nr. 147/1950 eingerichtet wurde. Da Fondszweck die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, ist und die Tätigkeit des Fonds nicht auf Gewinn berechnet ist (vgl. § 2 BGBl Nr. 147/1950), ist der Fonds, eine Einrichtung, die zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Da zwei der fünf Mitglieder des Kuratoriums des Salzburger Festspielfonds gemäß § 9 BGBl Nr. 147/1950 vom Bund entsendet werden und diesem Kuratorium die Aufsicht über das Geschäftsführungsorgan Direktorium obliegt (vgl. § 11 des zitierten Bundesgesetzes), ist bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Salzburger Festspielfonds auch iSd § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a "von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Der Salzburger Festspielfonds ist daher öffentlicher Auftraggeber iSd § 11 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz.Der Salzburger Festspielfonds ist eine Einrichtung des Bundes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz, weil er durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines Salzburger Festspielfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950, eingerichtet wurde. Da Fondszweck die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, ist und die Tätigkeit des Fonds nicht auf Gewinn berechnet ist vergleiche Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,), ist der Fonds, eine Einrichtung, die zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Da zwei der fünf Mitglieder des Kuratoriums des Salzburger Festspielfonds gemäß Paragraph 9, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950, vom Bund entsendet werden und diesem Kuratorium die Aufsicht über das Geschäftsführungsorgan Direktorium obliegt vergleiche Paragraph 11, des zitierten Bundesgesetzes), ist bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Salzburger Festspielfonds auch iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, "von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Der Salzburger Festspielfonds ist daher öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz.

Der antragsgegenständliche Auftrag für die Generalplanerleistung für den Umbau des Kleinen Festspielhauses ist ein Dienstleistungsauftrag iSd § 3 Abs. 1 BVergG iVm Anhang 3 Kategorie 12 (Architektur). Der geschätzte Auftragswert der Vergabe beträgt Euro 2,9 Millionen und überschreitet daher den maßgeblichen Schwellenwert von Euro 200.000 gemäß § 7 Abs. 1 2. Satz BVergG. Der Auftrag fällt daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und ist das Bundesvergabeamt daher gemäß § 113 Abs. 1 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.Der antragsgegenständliche Auftrag für die Generalplanerleistung für den Umbau des Kleinen Festspielhauses ist ein Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 3, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Anhang 3 Kategorie 12 (Architektur). Der geschätzte Auftragswert der Vergabe beträgt Euro 2,9 Millionen und überschreitet daher den maßgeblichen Schwellenwert von Euro 200.000 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz BVergG. Der Auftrag fällt daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und ist das Bundesvergabeamt daher gemäß Paragraph 113, Absatz eins, zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.

Da der gemäß § 116 Abs. 2 BVergG eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen vor, sodass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 116 BVergG zulässig ist.Da der gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen vor, sodass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, BVergG zulässig ist.

Gemäß § 15 Z 7 BVergG 1997 handelt es sich bei einer Arbeitsgemeinschaft um einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.Gemäß Paragraph 15, Ziffer 7, BVergG 1997 handelt es sich bei einer Arbeitsgemeinschaft um einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.

Gemäß § 17 leg.cit. können Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften Angebote einreichen.Gemäß Paragraph 17, leg.cit. können Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften Angebote einreichen.

Gemäß § 22 Abs. 2 leg.cit sind von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern verbindliche Angebote einzuholen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit sind von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern verbindliche Angebote einzuholen.

§ 8 AVG lautet: "Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien".Paragraph 8, AVG lautet: "Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien".

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt nicht allein auf Grund von § 8 AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann. Gemäß § 115 Abs. 1 BVergG 1997 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt nicht allein auf Grund von Paragraph 8, AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann. Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG 1997 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Wie aus dieser Regelung ersichtlich ist, ergibt sich die Antragslegitimation eines Bieters erst dann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder drohen kann. Wenn somit selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit dem Antragsteller kein Schaden entstanden sein konnte bzw. entstehen kann, ist nicht weiter zu prüfen, ob eine Rechtswidrigkeit bei Auftragsvergabe vorgelegen hat.

Im gegenständlichen Fall traten die hinter der A*** - Architekten OEG stehenden Personen ( Mag.arch. F*** und Dipl.- Ing. G*** ) der Auftraggeberin Salzburger Festspielfonds stets als Teilnehmer an der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten gegenüber. Die A*** - Architekten OEG als Gesellschafter der Planungsgemeinschaft B*** - Architekten hat, wie aus sämtlichen vorliegenden Unterlagen hervorgeht, am Vergabeverfahren nicht teilgenommen. Es kann ihr daher durch eine behauptete Rechtswidrigkeit weder ein Schaden entstanden sein noch drohen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegitimation;

Dokumentnummer

VERGT_20020930_N_47_02_7_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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