Rechtssatz
Wie aus § 115 Abs. 1 BVergG 1997 ersichtlich ist, ergibt sich die Antragslegitimation eines Bieters erst dann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder drohen kann. Wenn somit selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit dem Antragsteller kein Schaden entstanden sein konnte bzw. entstehen kann, ist nicht weiter zu prüfen, ob eine Rechtswidrigkeit bei Auftragsvergabe vorgelegen hat.Wie aus Paragraph 115, Absatz eins, BVergG 1997 ersichtlich ist, ergibt sich die Antragslegitimation eines Bieters erst dann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sein oder drohen kann. Wenn somit selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit dem Antragsteller kein Schaden entstanden sein konnte bzw. entstehen kann, ist nicht weiter zu prüfen, ob eine Rechtswidrigkeit bei Auftragsvergabe vorgelegen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation;Dokumentnummer
VERGR_20021002_N_47_02_10_02