Rechtssatz
Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt ist nicht allein auf Grund von § 8 AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann.Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt ist nicht allein auf Grund von Paragraph 8, AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation;Dokumentnummer
VERGR_20021002_N_47_02_10_01