RS Verg 2002/10/2 N-47/02-10

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Veröffentlicht am 02.10.2002
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Rechtssatz

Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt ist nicht allein auf Grund von § 8 AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann.Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Antragslegitimation zukommt ist nicht allein auf Grund von Paragraph 8, AVG zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Antragslegitimation beantwortet werden kann.

Entscheidungstexte

  • N-47/02-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 02.10.2002 N-47/02-10

Schlagworte

Antragslegitimation;

Dokumentnummer

VERGR_20021002_N_47_02_10_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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