Norm
BVergG 2002 §188 Abs3Rechtssatz
Der Begriff "Bundesvergabeamt" in § 188 Abs 3 BVergG 2002 ist dahin zu verstehen, dass das "Bundesvergabeamt neu" gemeint ist.Der Begriff "Bundesvergabeamt" in Paragraph 188, Absatz 3, BVergG 2002 ist dahin zu verstehen, dass das "Bundesvergabeamt neu" gemeint ist.
Die am 1.September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG 1997 fortzuführen. Diese Fortführung betrifft wohl unbestrittenermaßen die materiellrechtlichen und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997. Ob diese Weitergeltung zwingend dahin zu deuten ist, dass auch die organisationsrechtlichen Bestimmungen des BVergG 1997, mithin die Vorschriften über die Einrichtung des Bundesvergabeamtes als einer gemäß Art 133 Z 4 B-VG eingerichteten Behörde (Bundesvergabeamt alt) weitergelten, muss aber im Lichte des § 188 Abs 3 verneint werden. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst das "Bundesvergabeamt alt" durch das "Bundesvergabeamt neu" ersetzen wollte, eine scharfe Trennlinie besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber wollte eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Bundesvergabeamtes vornehmen, das Bundesvergabeamt hat nur seine Organisationsstruktur geändert.Die am 1.September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG 1997 fortzuführen. Diese Fortführung betrifft wohl unbestrittenermaßen die materiellrechtlichen und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997. Ob diese Weitergeltung zwingend dahin zu deuten ist, dass auch die organisationsrechtlichen Bestimmungen des BVergG 1997, mithin die Vorschriften über die Einrichtung des Bundesvergabeamtes als einer gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichteten Behörde (Bundesvergabeamt alt) weitergelten, muss aber im Lichte des Paragraph 188, Absatz 3, verneint werden. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst das "Bundesvergabeamt alt" durch das "Bundesvergabeamt neu" ersetzen wollte, eine scharfe Trennlinie besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber wollte eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Bundesvergabeamtes vornehmen, das Bundesvergabeamt hat nur seine Organisationsstruktur geändert.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
RPA 2002/6, 347Schlagworte
Bundesvergabeamt, Übergangsbestimmungen; Anwendungsbereich, zeitlicher, Übergangsvorschrift;Dokumentnummer
VERGR_20021004_N_100_01_14_01