Norm
BVergG 2002 §162 Abs2Rechtssatz
Dem Bundesvergabeamt fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis, anstelle des Auftraggebers zur Fortführung und zum Abschluss des Vergabeverfahrens erforderliche Akte zu setzen oder Entscheidungen zu treffen. Darauf gerichtete Begehren sind daher jedenfalls unzulässig und einer Verbesserung nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verständigungspflicht des Auftraggebers, Pauschalgebühr, Mängelbehebungsauftrag, Zulässigkeitsvoraussetzungen;Dokumentnummer
VERGR_20021021_N_53_02_3_02