RS Verg 2002/10/21 F-3/01-16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2002
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs4
AVG §33 Abs3
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine prozessuale Frist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines gegen ein nicht hoheitliches Handeln gerichtetes Verwaltungsverfahren an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale Frist.

Im Vergaberecht kommt es nicht zur Anwendung von Imperium. Sämtliche "Entscheidungen" des Auftraggebers sind ausschließlich als zivilrechtliche Akte zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • F-3/01-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 21.10.2002 F-3/01-16

Schlagworte

Frist, verfahrensrechtlich, materiell-rechtlich, Entscheidung des Auftraggebers;

Dokumentnummer

VERGR_20021021_F_3_01_16_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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