Norm
BVergG 1997 §115 Abs4Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine prozessuale Frist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines gegen ein nicht hoheitliches Handeln gerichtetes Verwaltungsverfahren an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale Frist.
Im Vergaberecht kommt es nicht zur Anwendung von Imperium. Sämtliche "Entscheidungen" des Auftraggebers sind ausschließlich als zivilrechtliche Akte zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Frist, verfahrensrechtlich, materiell-rechtlich, Entscheidung des Auftraggebers;Dokumentnummer
VERGR_20021021_F_3_01_16_02