Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Barauslagen bei einer Amtshandlung, die beim Bundesvergabeamt im Zuge einer postamtlichen Nachforschung angefallen sind, sind mangels anderer Regelung im Bundesvergabegesetz gemäß § 76 Abs 1 AVG jener Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen.Barauslagen bei einer Amtshandlung, die beim Bundesvergabeamt im Zuge einer postamtlichen Nachforschung angefallen sind, sind mangels anderer Regelung im Bundesvergabegesetz gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG jener Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostentragung, Barauslagen, postamtliche Nachforschung;Dokumentnummer
VERGR_20021021_F_3_01_16_04