TE Verg Bescheid 2002/10/21 F-03/01-16

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2002
beobachten
merken

Norm

BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §115 Abs1
BVergG 1997 §115 Abs4
AVG §76 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat am 18. Oktober 2002 durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie den Mitgliedern des Bundesvergabeamtes Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Autraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:

Spruch:

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 3 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl I Nr. 56/1997 idF BGBl I Nr. 136/2001 betreffend das im Antrag näher bezeichnete Vergabeverfahren "Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung (gemäß Bundesvergabegesetz/ WTO/GPA-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen), für Elektroinstallationen und Scheinwerfer", des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für *** wird wie folgt entschieden:Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, betreffend das im Antrag näher bezeichnete Vergabeverfahren "Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung (gemäß Bundesvergabegesetz/ WTO/GPA-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen), für Elektroinstallationen und Scheinwerfer", des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für *** wird wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag auf Feststellung der A***, vertreten durch X***, vom 25. Jänner 2001, dass gegen die Bestimmung des Bundesvergabegesetzes und der dazu gehörigen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, wird gemäß § 115 Abs. 4 BVergG 1997 als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung der A***, vertreten durch X***, vom 25. Jänner 2001, dass gegen die Bestimmung des Bundesvergabegesetzes und der dazu gehörigen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, wird gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 als verspätet zurückgewiesen.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 25. Jänner 2001 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird gemäß § 115 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 3 BVergG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 25. Jänner 2001 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird gemäß Paragraph 115, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

  1. 3.Ziffer 3
    Die Antragstellerin A*** ist schuldig, dem Bund den Betrag von Euro 3,63 (in Worten: drei Euro und dreiundsechzig Cent) durch Barzahlung, mittels Bankomatkasse oder durch Überweisung auf das Konto des Bundes/BMWA (Kontonummer: 5080001) bei der PSK (Bankleitzahl: BLZ 60000) unter Angabe des Verwendungszweckes, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheids bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001.Rechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,.

Begründung

Zu Spruchpunkt 1:

Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 25. Jänner 2001, verbessert eingebracht am 27. März 2001, den Antrag auf Feststellung, dass gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und der dazugehörigen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Gemäß § 115 Abs. 4 BVergG 1997 ist ein Antrag in den Fällen des § 113 Abs. 3 BVergG 1997 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlags gestellt wird.Gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 ist ein Antrag in den Fällen des Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlags gestellt wird.

Aus dem Antrag (OZ 1) und den von der Behörde über den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags angestellten Erhebungen (OZ 9), zu denen die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Stellung genommen hat, ergibt sich als unbestrittener Sachverhalt, dass die Antragstellerin - wie sie selbst vorbringt - am 14. Dezember 2000 Kenntnis von Zuschlag und Zuschlagsempfänger erlangte, der Nachprüfungsantrag am 25. Jänner 2001, also am letzten Tag der Frist gemäß § 115 Abs. 4 BVergG 1997 zur Post gegeben wurde, jedoch erst am 26. Jänner 2001, sohin nach Fristablauf, bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingelangt ist.Aus dem Antrag (OZ 1) und den von der Behörde über den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags angestellten Erhebungen (OZ 9), zu denen die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Stellung genommen hat, ergibt sich als unbestrittener Sachverhalt, dass die Antragstellerin - wie sie selbst vorbringt - am 14. Dezember 2000 Kenntnis von Zuschlag und Zuschlagsempfänger erlangte, der Nachprüfungsantrag am 25. Jänner 2001, also am letzten Tag der Frist gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 zur Post gegeben wurde, jedoch erst am 26. Jänner 2001, sohin nach Fristablauf, bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingelangt ist.

Der Antrag wäre nur dann als rechtzeitig eingebracht anzusehen, wenn die Frist gemäß § 115 Abs. 4 BVergG 1997 als verfahrensrechtliche Frist anzusehen wäre und die Tage des Postenlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht einzurechnen wären.Der Antrag wäre nur dann als rechtzeitig eingebracht anzusehen, wenn die Frist gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 als verfahrensrechtliche Frist anzusehen wäre und die Tage des Postenlaufes gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht einzurechnen wären.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine prozessuale Frist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines gegen ein nichthoheitliches Handeln gerichteten Verwaltungsverfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale Frist (vgl. VfSlg 5814/1968, 8906/1980; VwSlg 2174A/1951, siehe auch Erkenntnis des VfGH B 1426/99-6). Das Verfahren gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997 richtet sich gegen ein rechtswidriges Verhalten im Zuge eines Vergabeverfahrens. Im Vergabeverfahren kommt es nicht zur Anwendung von Imperium, also der einseitigen Erzeugung verbindlicher Anordnungen etwa durch die Erlassung von Bescheiden oder die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Vielmehr führt das Vergabeverfahren zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags. Sämtliche "Entscheidungen" des Auftraggebers sind ausschließlich als zivilrechtliche Akte zu beurteilen (RV 972 BlgNR 18.GP 70). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis B 1426/99-6 vom 2. März 2002 ausdrücklich erkannt, dass die Frist des § 115 Abs. 4 BVergG 1997 als materiellrechtliche Frist zu betrachten ist. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtssprechung ist die Frist des § 115 Abs. 4 BVergG 1997 eindeutig als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren und war der Antrag folglich spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine prozessuale Frist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines gegen ein nichthoheitliches Handeln gerichteten Verwaltungsverfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale Frist vergleiche VfSlg 5814 aus 1968,, 8906 aus 1980,; VwSlg 2174A/1951, siehe auch Erkenntnis des VfGH B 1426/99-6). Das Verfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 richtet sich gegen ein rechtswidriges Verhalten im Zuge eines Vergabeverfahrens. Im Vergabeverfahren kommt es nicht zur Anwendung von Imperium, also der einseitigen Erzeugung verbindlicher Anordnungen etwa durch die Erlassung von Bescheiden oder die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Vielmehr führt das Vergabeverfahren zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags. Sämtliche "Entscheidungen" des Auftraggebers sind ausschließlich als zivilrechtliche Akte zu beurteilen Regierungsvorlage 972 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 70). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis B 1426/99-6 vom 2. März 2002 ausdrücklich erkannt, dass die Frist des Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 als materiellrechtliche Frist zu betrachten ist. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtssprechung ist die Frist des Paragraph 115, Absatz 4, BVergG 1997 eindeutig als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren und war der Antrag folglich spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2:

Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 25. Jänner 2001, verbessert eingebracht am 27. März 2001, den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997 zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Dieser Antrag auf Feststellung wurde jedoch bereits mit Spruchpunkt 1 als verspätet zurückgewiesen. Eine darüber hinausgehende Entscheidung durch das Bundesvergabeamt im Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung ist im Bundesvergabegesetz 1997 nicht vorgesehen. Zusätzlich sieht § 115 Abs. 1 BVergG 1997 lediglich einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers, nicht aber einen davon losgelösten Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens war daher zurückzuweisen.Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 25. Jänner 2001, verbessert eingebracht am 27. März 2001, den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Dieser Antrag auf Feststellung wurde jedoch bereits mit Spruchpunkt 1 als verspätet zurückgewiesen. Eine darüber hinausgehende Entscheidung durch das Bundesvergabeamt im Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung ist im Bundesvergabegesetz 1997 nicht vorgesehen. Zusätzlich sieht Paragraph 115, Absatz eins, BVergG 1997 lediglich einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers, nicht aber einen davon losgelösten Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 3:

Nach der Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.Nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war zur Behandlung des verfahrenseinsleitenden Nachprüfungsantrags die genaue Ermittlung des Tages des Einlangens des Antrags von wesentlicher Bedeutung. Hierzu waren postamtliche Nachforschungen anzustellen, für welche die Behörde eine Gebühr von Euro 3,63 entrichtet hat (vgl. OZ 10, Zahlungsbeleg). Es handelt sich dabei um bei der Amtshandlung angefallene Barauslagen, deren Ersatz der Antragstellerin mangels anderer Regelung durch das Bundesvergabegesetz gemäß der oben zitierten Bestimmung aufzuerlegen war.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war zur Behandlung des verfahrenseinsleitenden Nachprüfungsantrags die genaue Ermittlung des Tages des Einlangens des Antrags von wesentlicher Bedeutung. Hierzu waren postamtliche Nachforschungen anzustellen, für welche die Behörde eine Gebühr von Euro 3,63 entrichtet hat vergleiche OZ 10, Zahlungsbeleg). Es handelt sich dabei um bei der Amtshandlung angefallene Barauslagen, deren Ersatz der Antragstellerin mangels anderer Regelung durch das Bundesvergabegesetz gemäß der oben zitierten Bestimmung aufzuerlegen war.

Schlagworte

Antrag, Verspätung, Zurückweisung

Dokumentnummer

VERGT_20021021_F_03_01_16_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten