Norm
BVergG 1997 §113 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber wie folgt entschieden:
Spruch
Im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Generalsanierung Schwackhöferhaus, Wärmedämmungsarbeiten" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft mbH, vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, wird der Antrag von A***, vom 21. Oktober 2002, verbessert mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 113 Abs 2 BVergG 1997 zurückgewiesen.Im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Generalsanierung Schwackhöferhaus, Wärmedämmungsarbeiten" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft mbH, vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, wird der Antrag von A***, vom 21. Oktober 2002, verbessert mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG 1997 zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 21. Oktober 2002, ho. eingelangt am 22. Oktober 2002 den "Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens". Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 23. Oktober 2002 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag zu verbessern, weil folgende Angaben fehlen:
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 stellte der Antragsteller u. a. folgenden Antrag:
"Zu § 115/5.6 Antrag auf Nachprüfung des gesamten Verfahrens bzw. unter § 116 Abs 2 Punkt 1-5 Erlassung einer einstweiligen Verfügung.""Zu Paragraph 115 /, 5 Punkt 6, Antrag auf Nachprüfung des gesamten Verfahrens bzw. unter Paragraph 116, Absatz 2, Punkt 1-5 Erlassung einer einstweiligen Verfügung."
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 teilte die Auftraggeberin unter anderem mit, dass der Zuschlag an die Bestbieterin, die B*** GmbH mit Schreiben vom 30. Juli 2002 erteilt worden sei.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Gemäß § 188 Abs. 1 BVergG 2002 gilt das BVergG 2002 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. Das BVergG 1997 tritt jedoch gemäß § 188 Abs. 6 Z 3 BVergG 2002 zugleich mit dem Inkrafttreten des BVergG 2002 außer Kraft. Da insoweit keine Einschränkung normiert ist, hieße das, dass für die am 1. September 2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren weder das BVergG 2002 noch auch (infolge des mit 1. September 2002 normierten ausnahmslosen Außerkrafttretens) das BVergG 1997 gelte.Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BVergG 2002 gilt das BVergG 2002 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. Das BVergG 1997 tritt jedoch gemäß Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2002 zugleich mit dem Inkrafttreten des BVergG 2002 außer Kraft. Da insoweit keine Einschränkung normiert ist, hieße das, dass für die am 1. September 2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren weder das BVergG 2002 noch auch (infolge des mit 1. September 2002 normierten ausnahmslosen Außerkrafttretens) das BVergG 1997 gelte.
Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber vernünftigerweise nicht unterstellt werden. § 188 Abs. 6 Z 3 BVergG 2002 ist daher in Verbindung mit dem Abs. 1 leg cit dahin auszulegen, dass für die am Stichtag bereits eingeleitenden Vergabeverfahren das BVergG 1997 weiterhin zu gelten hat. Diese Weitergeltung betrifft die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997. Ob diese Weitergeltung zwingend dahin zu deuten ist, dass auch die organisationsrechtlichen Bestimmungen des BVergG 1997, mithin die Vorschriften über die Einrichtung des Bundesvergabeamtes als einer gemäß Art. 133 Z 4 B-VG eingerichteten Behörde weiter gelten, ist hingegen im Lichte der Bestimmungen des § 188 Abs. 5 BVergG 2002 – welche die Bestellung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter gemäß BVergG 1997 ausdrücklich ausnimmt - zu verneinen. Hinsichtlich der Organisationsbestimmungen für das Bundesvergabeamt ist daher das Bundesvergabegesetz 2002 anzuwenden.Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber vernünftigerweise nicht unterstellt werden. Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2002 ist daher in Verbindung mit dem Absatz eins, leg cit dahin auszulegen, dass für die am Stichtag bereits eingeleitenden Vergabeverfahren das BVergG 1997 weiterhin zu gelten hat. Diese Weitergeltung betrifft die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997. Ob diese Weitergeltung zwingend dahin zu deuten ist, dass auch die organisationsrechtlichen Bestimmungen des BVergG 1997, mithin die Vorschriften über die Einrichtung des Bundesvergabeamtes als einer gemäß Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichteten Behörde weiter gelten, ist hingegen im Lichte der Bestimmungen des Paragraph 188, Absatz 5, BVergG 2002 – welche die Bestellung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter gemäß BVergG 1997 ausdrücklich ausnimmt - zu verneinen. Hinsichtlich der Organisationsbestimmungen für das Bundesvergabeamt ist daher das Bundesvergabegesetz 2002 anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde das Vergabeverfahren vor dem 1.9.2002 eingeleitet und der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 1.9.2002 gestellt. Es sind somit im Sinne der obigen Ausführungen die organisationsrechtlichen Bestimmungen des BVergG 2002 und die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BVergG 1997 anzuwenden.
Gem. § 113 Abs. 2 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen ua zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Gem. Paragraph 113, Absatz 2, BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen ua zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Mit Schreiben der IMB vom 30. 7. 2002 wurde im Namen und auf Rechnung der BIG in der gegenständlichen Sache der Zuschlag erteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesvergabeamt zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen gemäß § 113 Abs. 2 BVergG 1997 in der gegenständlichen Sache nicht (mehr) zuständig.Mit Schreiben der IMB vom 30. 7. 2002 wurde im Namen und auf Rechnung der BIG in der gegenständlichen Sache der Zuschlag erteilt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesvergabeamt zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG 1997 in der gegenständlichen Sache nicht (mehr) zuständig.
Im Übrigen wir darauf hingewiesen, dass der Antrag auch deswegen zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Antragsteller trotz Verbesserungsauftrag kein bestimmtes Begehren gestellt hat. Der Antragsteller wird daher gemäß § 13a AVG zum zweiten Mal aufgefordert, im Nachprüfungsverfahren ein bestimmtes Begehren zu stellen, ansonsten der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen sein wird.Im Übrigen wir darauf hingewiesen, dass der Antrag auch deswegen zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Antragsteller trotz Verbesserungsauftrag kein bestimmtes Begehren gestellt hat. Der Antragsteller wird daher gemäß Paragraph 13 a, AVG zum zweiten Mal aufgefordert, im Nachprüfungsverfahren ein bestimmtes Begehren zu stellen, ansonsten der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes für EV nach Zuschlagserteilung;Dokumentnummer
VERGT_20021029_13N_57_02_06_00