TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/31 92/07/0011

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/04 Wettbewerbsrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
FuttermittelG §10 Abs2;
FuttermittelG §7 Abs2 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0012 92/07/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerden des K in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Mai 1991, Zl. VI/4-St-208, vom 18. Juli 1991, Zl. VI/4-St-221, und vom 19. September 1991, Zl. VI/4-St-232, betreffend Übertretungen des Futtermittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 34.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten (BM) vom 1. August 1990, vom 5. September 1990 und vom 13. September 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handels(- und gewerbe-)rechtlicher Geschäftsführer der NN Erzeugungs-, Handels- und Vertriebsgesellschaft m.b.H.

-

im Betrieb dieser Gesellschaft am 2. Oktober 1989 360 Säcke a 25 kg des Futtermittels "Milchmast II", Reg. Nr. A 8792, mit einer Abweichung von 67,5 % des garantierten und deklarierten Wertes an Vitamin A (garantierter Wert 40.000 IE/kg, festgestellter Wert 13.000 IE/kg) hergestellt und zum Verkauf bereitgehalten

(Straferkenntnis vom 1. August 1990)

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am 9. Mai 1989 eine unbekannte Menge des Futtermittels "Spezial-Kälbermilch SF 17 mit NN", Reg. Nr. A 8457, mit einem Vitamin A Gehalt von 23.600 IE/kg hergestellt und davon zumindest 30 Säcke a 30 kg am 4. Juli 1989 der Firma G Gesellschaft m.b.H. in H angeliefert und in Verkehr gebracht, wobei der deklarierte und garantierte Sollgehalt an Vitamin A um 52,8 % von 50.000 IE/kg auf 23.600 IE/kg unterschritten worden sei, obwohl dieser Gehalt an Vitamin A sechs Monate ab Erzeugungstag garantiert werde

(Straferkenntnis vom 5. September 1990)

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am 2. August 1989 eine unbekannte Menge des Futtermittels "Spezial-Kälbermilch SF 18 mit NN", Reg. Nr. A 8541, mit einem Vitamin A Gehalt von 33.200 IE/kg hergestellt und davon zumindest 30 Säcke a 30 kg am 4. September 1989 dem Lagerhaus XY, reg. Genossenschaft m.b.H. in T, angeliefert und in Verkehr gebracht, wobei der deklarierte und garantierte Sollgehalt an Vitamin A von 60.000 IE/kg auf 33.200 IE/kg und somit um 44,7 % unterschritten worden sei, obwohl dieser Gehalt an Vitamtin A sechs Monate ab Erzeugungstag garantiert werde

(Straferkenntnis vom 13. September 1990).

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach den §§ 7 Abs. 2 lit. a und 10 Abs. 2 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952 (FMG), i.d.g.F. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 der Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/1977 (FMV), i.d.g.F. begangen, weshalb über ihn gemäß § 15 Abs. 1 FMG jeweils eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe jeweils 3 Tage) verhängt und er zur Bezahlung der jeweils aufgelaufenen Untersuchungskosten der Landwirtschaftlich-Chemischen Bundesanstalt bzw. der Bundesanstalt für Agrarbiologie verpflichtet wurde.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers in Bestätigung dieser Straferkenntnisse keine Folge. In der im wesentlichen jeweils gleichlautenden Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, die im einzelnen Fall jeweils kontrollierende Bundesanstalt habe festgestellt, daß die im Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses angeführten Futtermittel den dort angeführten garantierten und deklarierten Gehalt an Vitamin A um den jeweils festgestellten Prozentsatz unterschritten hätten. Den Verwaltungsakten könne nicht entnommen werden, daß die Lagerung der Futtermittel bei den belieferten Unternehmen unsachgemäß erfolgt wäre, und habe auch der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen Nachweis erbracht. Der Beschwerdeführer habe auch in keinem der Fälle seine Behauptung belegen können, die Prämix sei möglicherweise von der Vorlieferfirma in unrichtiger Zusammensetzung geliefert worden bzw. habe in einem Fall (Straferkenntnis vom 1. August 1989) die Untersuchung des Rückstellmusters die Ordnungsgemäßheit der gelieferten Prämix ergeben. Der Beschwerdeführer habe weder Vorkehrungen getroffen, um die richtige Zusammensetzung der Prämix zu kontrollieren, noch habe er nachgewiesen, daß das Endprodukt entsprechend überprüft worden sei. Der im Falle des Straferkenntnisses vom 1. August 1989 vom Beschwerdeführer beigebrachte Untersuchungsbefund der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Kiel könne nicht als Beweis für die Unrichtigkeit der in diesem Fall von der Landwirtschaftlich-Chemischen Bundesanstalt Wien durchgeführten Untersuchungen herangezogen werden, weil letzteren Untersuchungen zufolge der staatlichen Autorisation dieser Bundesanstalt mehr Beweiskraft zuzubilligen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, unter Zugrundelegung des jeweils von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht wegen Übertretung des FMG und der FMV bestraft zu werden, und in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, amtswegige Sachverhaltsermittlungen über die Ursachen des Mindergehaltes an Vitamin A durchzuführen und sich mit seinen Beweisanträgen ausreichend auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 lit. a FMG dürfen die in das Register eingetragenen Futtermittel nur in der im Register festgehaltenen chemischen und physikalischen Beschaffenheit gewerbsmäßig veräußert, feilgeboten oder sonst in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 FMG dürfen Futtermittel, sofern für sie Anordnungen der in Abs. 1 genannten Art (in der FMV) festgelegt sind, nur dann feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Anordnungen entsprechen.

Wird ein Straferkenntnis gefällt, so besteht ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat und andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, RICHTIG und vollständig vorgehalten wird. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß unter anderem die für das allfällige Berufungsverfahren maßgebende Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist, und ob diese Sachverhalts- und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0019, und vom 12. Mai 1989, Zl. 87/17/0151).

In allen drei, den gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zugrundeliegenden Straferkenntnissen wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht nur auf das Anliefern und Inverkehrbringen, sondern auch auf das Herstellen von Futtermitteln als Teil des relevanten Tatvorwurfs gestützt. Demgegenüber enthalten die von der belangten Behörde als übertreten gewerteten, angeführten Gesetzesstellen kein Verbot der HERSTELLUNG bzw. Erzeugung von Futtermitteln. Somit war es aber rechtswidrig, die Herstellung der angeführten Futtermittel den zitierten Gesetzesstellen zu unterstellen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1989, Zl. 87/17/0151, und die dort angeführte Judikatur).

Da die belangte Behörde in allen drei Beschwerdefällen insoweit die Rechtslage verkannt hat, mußten die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070011.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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