Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Der Senat 12 des Bundesvergabeamtes hat am 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Dr. Michael Etlinger und die Beisitzer Dr. Doris Langeder als Mitglied der Auftraggeberseite und Architekt Dipl.-Ing. Gernot Schamp als Mitglied der Auftragnehmerseite entschieden:
Spruch
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) idF BGBl I Nr. 136/2001 über Antrag der A***GmbH, vertreten durch X***, betreffend das Vergabeverfahren "A 9 Phyrnautobahn, PY 42 Kremsursprungtunnel" des Auftraggebers Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-GesmbH (ÖSAG), vertreten durch Y***, wird Dipl. - Ing. F*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt .Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, über Antrag der A***GmbH, vertreten durch X***, betreffend das Vergabeverfahren "A 9 Phyrnautobahn, PY 42 Kremsursprungtunnel" des Auftraggebers Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-GesmbH (ÖSAG), vertreten durch Y***, wird Dipl. - Ing. F*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt .
Rechtsgrundlage: § 52 Abs. 2 und 4 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG
Begründung
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 im wesentlichen vor, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger keine technisch gleichwertige Alternative sei, da anstatt des obligatorischen Sohlgewölbes eine Sohlplatte errichtet werden solle. Dieses Alternativangebot verstoße daher gegen die Ausschreibungsbedingungen und hätte somit seitens des Auftraggebers ausgeschieden werden müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich technischerseits die Frage, ob das Lösungskonzept des alternativen Angebotvorschlages der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger eine qualitativ gleichwertige Leistung sicherstellen kann. Da kein geotechnisches Gutachten beigelegt wurde, ist weiters zu klären, ob durch dieses Alternativangebot das der Bauausschreibung zugrundeliegende Gründungskonzept geändert wird (vgl. Pkt. 1,207, B.1 Ausschreibungsgrundlagen). Die Beantwortung dieser Fragen ist dem Senat ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung, daher ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 im wesentlichen vor, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger keine technisch gleichwertige Alternative sei, da anstatt des obligatorischen Sohlgewölbes eine Sohlplatte errichtet werden solle. Dieses Alternativangebot verstoße daher gegen die Ausschreibungsbedingungen und hätte somit seitens des Auftraggebers ausgeschieden werden müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich technischerseits die Frage, ob das Lösungskonzept des alternativen Angebotvorschlages der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger eine qualitativ gleichwertige Leistung sicherstellen kann. Da kein geotechnisches Gutachten beigelegt wurde, ist weiters zu klären, ob durch dieses Alternativangebot das der Bauausschreibung zugrundeliegende Gründungskonzept geändert wird vergleiche Pkt. 1,207, B.1 Ausschreibungsgrundlagen). Die Beantwortung dieser Fragen ist dem Senat ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung, daher ist die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich.
Dipl.-Ing. F*** (Inhaber des Büros F*** u. Partner) ist Zivilingenieur für Bauwesen und kann daher gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Zudem wurde Herr Dipl.-Ing. F*** von allen Parteien des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens als in Aussicht genommener Gutachter vorgeschlagen. Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs. 1 AVG liegen ebenfalls nicht vor.Dipl.-Ing. F*** (Inhaber des Büros F*** u. Partner) ist Zivilingenieur für Bauwesen und kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt werden. Zudem wurde Herr Dipl.-Ing. F*** von allen Parteien des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens als in Aussicht genommener Gutachter vorgeschlagen. Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen ebenfalls nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
A 9 Phyrnautobahn, PY 42 Kremsursprungtunnel, nichtamtliche Sachverständige, gleichwertige Alternative, Gründungskonzept, Zivilingenieur für Bauwesen;Dokumentnummer
VERGT_20021112_12N_58_02_14_00