Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Der Widerruf einer Ausschreibung ist nicht bloß aus zwingenden Gründen zulässig, da vergaberechtlich dem Auftraggeber diesbezüglich nur insofern Grenzen gesetzt sind, als Kraft des auch in der Privatwirtschaftsverwaltung geltenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sein Handeln stets sachlich begründet sein muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LKW-Maut, Österreich, Widerruf, Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, halboffenes/vollelektronisches Mautsystem, Grundsatz der Gleichbehandlung, Bindungswirkung Spruch/Begründung;Dokumentnummer
VERGR_20021220_N_20_01_31_04