TE Vfgh Beschluss 1989/9/26 B873/89, B874/89, G244/89

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ABGB §273 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Keine Zustimmung des gerichtlich bestellten Sachwalters zur beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zurückweisung der Eingaben wegen fehlender Legitimation

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Die zu B873/89 und G244/89 protokollierten Eingaben werden zurückgewiesen.

Die Behandlung der zu B874/89 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

I. Mit einer nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 2. August 1989 wendet sich F B (protokolliert zu B873/89) gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. April 1989, Z Stb-30.251/29-1989-Stu, mit dem unter Berufung auf die §§27 Abs2 und 42 Abs3 des Staatsbürgerschaftgesetzes 1985 idgF (StbG 1985) festgestellt wurde, daß der Einschreiter mit dem Erwerb der belizischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe, und stellt (protokolliert zu G244/89) gestützt auf Art140 Abs1 B-VG den Antrag, näher bezeichnete Bestimmungen des StbG 1985 als verfassungswidrig aufzuheben.

In der angeführten Eingabe zieht weiters A B (protokolliert zu B874/89) das Schreiben der Oö. Landesregierung vom 10. April 1989, Z Stb-30.251/30-1989-Stu, mit dem ihr mitgeteilt wurde, daß sie durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit von Belize gemäß §27 Abs1 StbG 1985 idgF die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, in Beschwerde.

Unter einem beantragen beide Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

II. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Oktober 1984, SW 242/84, ergänzt durch den Beschluß vom 23. Oktober 1986 gleicher Zahl, wurde für den Einschreiter gemäß §273 Abs3 Z2 ABGB ein Sachwalter bestellt, dem ua. die Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden übertragen ist.

Nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof hat der gerichtlich bestellte Sachwalter bekanntgegeben, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Einschreiters nicht zu genehmigen. Damit fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation.

Die Eingaben des Einschreiters sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen.

III. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt (weitgehend unsubstantiiert) die Verletzung nicht näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des §27 Abs1 StbG 1985 idgF (vgl. dazu das zum wortgleichen §27 Abs1 StbG 1965 ergangene Erkenntnis VfSlg. 8006/1977) läßt ihr Vorbringen auch die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

IV. Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

V. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG sowie §19 Abs3 Z2 lite VerfGG und §19 Abs3 Z1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B873.1989

Dokumentnummer

JFT_10109074_89B00873_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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