TE Vwgh Beschluss 1992/3/31 92/14/0024

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §243;
BAO §311;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
B-VG Art144 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache der W Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. April 1991, Zl. 10/8-4/P-1991, betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober 1988 als unbegründet abgewiesen wurde. Sie wurde am 19. Juni 1991 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht (Postaufgabe 18.6.1991) und von diesem mit Beschluß vom 2. Dezember 1991, B 692/91-11, dem Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten, bei dem sie am 24. Februar 1992 einlangte. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26. Juli 1991 zu St. Nr. 30/5362 die Umsatzsteuer für das Jahr 1988 festgesetzt.

Tritt der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gem. Art. 144 Abs. 3 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof, hat dieser das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen selbständig zu prüfen (B vom 11. November 1991, 91/10/0008, und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Sukzessivbeschwerde bildet eine Einheit; die nach ihrer Einbringung beim Verfassungsgerichtshof und vor ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof eintretende Klaglosstellung oder Gegenstandslosigkeit führt zur Wahrnehmung durch den Verwaltungsgerichtshof durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde (vgl. B vom B. Mai 1990, 90/11/0002, und die darin zitierte Vorjudikatur) (Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides, soweit dieser den gleichen Zeitraum erfaßt, außer Kraft gesetzt wird (vgl. B vom 14. November 1988, 87/15/0025, und die darin zitierte Vor j udikatur). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes vom 26. Juli 1991 hat nach Einbringung der Sukzessivbeschwerde den zeitlichen Wirkungsbereich des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides betreffend einen Monat desselben Steuerjahres begrenzt. Die Beschwerdeführerin kann daher in der Folge nur mehr durch den Umsatzsteuerbescheid, nicht aber durch den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid in ihren Rechten verletzt sein. Die Beschwerdeführerin wurde zur Frage des Eintrittes der Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde einvernommen. Ihre Äußerung enthält nichts, was überzeugend gegen den Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde spräche, sondern lediglich Einwendungen gegen die Zweckmäßigkeit der geschilderten Rechtslage. Auf diese ist daher nicht einzugehen.

Ob die Abgabenbehörden mit der Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid säumig sind, ist für die Frage des Eintrittes der Gegenstandslosigkeit vorliegender Beschwerde gegen die Entscheidung über die Umsatzsteuervorauszahlung ohne rechtliche Bedeutung.

Da keine Klaglosstellung erfolgt ist, die nur in der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Bescheid erfolgen könnte (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 306 ff), sondern die Beschwerde lediglich durch Ablauf des zeitlichen Wirkungsbereiches des angefochtenen Bescheides gegenstandslos wurde, liegt kein Fall des S 56 VwGG vor, weshalb gem. S 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. Dolp, a.a.O., S. 715)

Das Aufwandersatzbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 31. März 1992

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHBesondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140024.X00

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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