TE Vwgh Beschluss 1992/3/31 AW 92/04/0021

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §81;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P & S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. November 1991, Zl. 312.438/11-III/3/91, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: E, W, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. November 1988 der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. auf deren Ansuchen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb im Standort W) durch Errichtung eines Gastgartens und durch bauliche Maßnahmen im Inneren des Betriebsgebäudes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die mitbeteiligte Partei Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juli 1989 wurden die unter den Punkten 39, 49, 51, 52 und 53 vorgeschriebenen Auflagen geändert. Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. November 1991 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als in Abänderung des zweitbehördlichen Bescheides die Auflage unter Punkt 51 des erstbehördlichen Bescheides bestätigt und der Auflage unter Punkt 52 nachstehender Wortlaut gegeben wurde: "Der Fußboden in der Küche ist in Form eines schwimmenden Estrichs auszuführen. Eine allfällige Bodenverfliesung von aufgehenden Mauerwerk ist durch Trennfugen abzuteilen. Die Kücheneinrichtungen müssen vom aufgehenden Mauerwerk abgerückt sein und dürfen mit diesem nur dauerelastisch verbunden werden." Soweit sich die Berufung gegen die Vorschreibung in der Auflage unter Punkt 39 in der Fassung des zweitbehördlichen Bescheides richtete, wurde sie abgewiesen. (Ein weiterer Abspruch, nämlich die Zurückweisung einer Berufung, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.) Zur Begründung wurde u.a. unter Hinweis auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen dargelegt, daß die beantragte Änderung hinsichtlich der als unzumutbar erachteten Immissionen gegenüber dem genehmigten Bestand eine wesentliche Änderung der örtlichen Verhältnisse bewirkte. Dies ergebe sich einerseits auf Grund der baulichen Maßnahmen (Einbau einer Gastraum-Abluftanlage, Neusituierung der Kücheneinrichtung) und andererseits auf Grund des durch die Hinzunahme des Gastgartens bewirkten vermehrten Gästeaufkommens. Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sei ein projektsbezogenes Verfahren, daher sei grundsätzlich von einem projektgemäßen Betrieb der Anlage auszugehen. Im Verwaltungsverfahren sei eindeutig geklärt worden, daß bei Betrieb der geänderten Betriebsanlage die als unzumutbar erachteten Immission zu erwarten sein würden.

Dagegen richtet sich die unter der hg. Zl. 92/04/0064 protokollierte Beschwerde. Diese ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, der wie folgt begründet ist:

"In der Beilage werden vom Betriebsinhaber Urkunden vorgelegt, aus denen die schlechte finanzielle Situation ersichtlich ist. Aus diesen Urkunden geht auch die Unwirtschaftlichkeit der geforderten Maßnahme (Auflagen) hervor. Dem Betriebsinhaber würde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus dem Umstand erwachsen, falls er die letztinstanzlich geforderten Auflagen unverzüglich erfüllen müßte, welche augenscheinlich als unwirtschaftlich anzusehen sind. Diese Auflagen, insbesonders die Auflage der Schaffung eines Fußbodens in der Küche in Form eines schwimmenden Estriches würden die Existenz des Betriebes gefährden."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerde wendet sich gegen die im Instanzenzug erteilte, u.a. mit den bekämpften Auflagen versehene Genehmigung. Diese ist in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung der bekämpften Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. somit nicht die von ihr angestrebte Rechtstellung erlangen, die geänderte Betriebsanlage ohne Beachtung der von ihr bekämpften Auflagen betreiben zu dürfen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 8. Jänner 1992, Zl. AW 91/04/0086).

Dem Antrag war sohin auf Grund dieser Erwägung nicht stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040021.A00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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