Norm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Die Behörde hat innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer Ermittlungspflicht von Amtswegen nachzukommen (VwGH 29.7.1998, 97/01/0764).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030520_11F_15_02_6_01