Norm
AVG §39 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof sowie Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite und Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Auftraggeberseite über den Antrag der A*** Architekten AG, vertreten durch Rechtsanwälte X*** vom 6.11.2002 betreffend die Durchführung von Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg festzustellen, dass der vom Salzburger Festspielfonds als Auftraggeber, vertreten durch RAe Y*** erteilte Zuschlag nichtig ist, entschieden:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 6.11.2002 beantragte die A*** Architekten AG festzustellen, dass der vom Salzburger Festspielfonds (angeblich) erteilte Zuschlag nichtig sei.
Folgender Sachverhalt wurde durch das Bundesvergabeamt festgestellt:
Die Antragstellerin bewarb sich in dem durch den Salzburger Festspielfonds durchgeführten Verfahren betreffend die Ausschreibung von Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses, welche im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Punkt 4 dieser Ausschreibung lautet:
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Der Salzburger Festspielfonds ist eine Einrichtung des Bundes iSd § 11 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz, weil er durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines Salzburger Festspielfonds, BGBl Nr. 147/1950 eingerichtet wurde. Da Fondszweck die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, ist und die Tätigkeit des Fonds nicht auf Gewinn berechnet ist (vgl. § 2 BGBl Nr. 147/1950), ist der Fonds, eine Einrichtung, die zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Da zwei der fünf Mitglieder des Kuratoriums des Salzburger Festspielfonds gemäß § 9 BGBl Nr. 147/1950 vom Bund entsendet werden und diesem Kuratorium die Aufsicht über das Geschäftsführungsorgan Direktorium obliegt (vgl. § 11 des zitierten Bundesgesetzes), ist bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Salzburger Festspielfonds auch iSd § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a "von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Der Salzburger Festspielfonds ist daher öffentlicher Auftraggeber iSd § 11 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz.Der Salzburger Festspielfonds ist eine Einrichtung des Bundes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz, weil er durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines Salzburger Festspielfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950, eingerichtet wurde. Da Fondszweck die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, ist und die Tätigkeit des Fonds nicht auf Gewinn berechnet ist vergleiche Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,), ist der Fonds, eine Einrichtung, die zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Da zwei der fünf Mitglieder des Kuratoriums des Salzburger Festspielfonds gemäß Paragraph 9, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950, vom Bund entsendet werden und diesem Kuratorium die Aufsicht über das Geschäftsführungsorgan Direktorium obliegt vergleiche Paragraph 11, des zitierten Bundesgesetzes), ist bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Salzburger Festspielfonds auch iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, "von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Der Salzburger Festspielfonds ist daher öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz.
Der antragsgegenständliche Auftrag für die Generalplanerleistung für den Umbau des Kleinen Festspielhauses ist ein Dienstleistungsauftrag iSd § 3 Abs. 1 BVergG iVm Anhang 3 Kategorie 12 (Architektur). Der geschätzte Auftragswert der Vergabe beträgt Euro 2,9 Millionen und überschreitet daher den maßgeblichen Schwellenwert von Euro 200.000 gemäß § 7 Abs. 1 2. Satz BVergG. Der Auftrag fällt daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und ist das Bundesvergabeamt daher gemäß § 113 Abs. 1 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.Der antragsgegenständliche Auftrag für die Generalplanerleistung für den Umbau des Kleinen Festspielhauses ist ein Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 3, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Anhang 3 Kategorie 12 (Architektur). Der geschätzte Auftragswert der Vergabe beträgt Euro 2,9 Millionen und überschreitet daher den maßgeblichen Schwellenwert von Euro 200.000 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz BVergG. Der Auftrag fällt daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und ist das Bundesvergabeamt daher gemäß Paragraph 113, Absatz eins, zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:
Gemäß § 16 Abs.1 BVergG 1997 sind Aufträge über Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BVergG 1997 sind Aufträge über Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 leg. cit. hat die vergebende Stelle vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag aufgrund des Ergebnisses der Prüfung die Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, unverzüglich auszuscheiden.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. hat die vergebende Stelle vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag aufgrund des Ergebnisses der Prüfung die Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, unverzüglich auszuscheiden.
Gemäß § 39 Abs. 2 1. Satz AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, 1. Satz AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dabei insbesondere zum Antragsverfahren aus, dass die Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer Ermittlungspflicht von Amts wegen nachzukommen hat (vgl. VwGH 29.7.1998, 97/01/0764). Gemäß § 5 Ziviltechnikergesetz 1993 ( ZTG 1993 ) idgF ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof führt dabei insbesondere zum Antragsverfahren aus, dass die Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer Ermittlungspflicht von Amts wegen nachzukommen hat vergleiche VwGH 29.7.1998, 97/01/0764). Gemäß Paragraph 5, Ziviltechnikergesetz 1993 ( ZTG 1993 ) idgF ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Gemäß § 21 Abs. 1 leg.cit. dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leg.cit. dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).
Gemäß § 22 leg.cit. wird die Befugnis vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen.Gemäß Paragraph 22, leg.cit. wird die Befugnis vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg.cit. müssen Ziviltechnikergesellschaften ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg.cit. müssen Ziviltechnikergesellschaften ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine schweizerische Aktiengesellschaft, die laut Auskunft des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit keine Befugnis iSd § 22 ZTG 1993 verliehen bekommen hat, eine Ziviltechnikergesellschaft zu bilden. Wie auch aus den vorgelegten Unterlagen wie z.B. der Polizze für die Berufshaftpflichtversicherung hervorgeht, hat die Antragstellerin ihren Firmensitz in Erlenbach in der Schweiz.Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine schweizerische Aktiengesellschaft, die laut Auskunft des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit keine Befugnis iSd Paragraph 22, ZTG 1993 verliehen bekommen hat, eine Ziviltechnikergesellschaft zu bilden. Wie auch aus den vorgelegten Unterlagen wie z.B. der Polizze für die Berufshaftpflichtversicherung hervorgeht, hat die Antragstellerin ihren Firmensitz in Erlenbach in der Schweiz.
Gemäß § 22 ZTG 1993 ist die Befugnis von Ziviltechnikergesellschaften zur Erbringung von Dienstleistungen einer Ziviltechnikergesellschaft dann zu verleihen, wenn unter anderem, sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 22, ZTG 1993 ist die Befugnis von Ziviltechnikergesellschaften zur Erbringung von Dienstleistungen einer Ziviltechnikergesellschaft dann zu verleihen, wenn unter anderem, sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen wird.
Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft dürfen außer auf der Grundlage der EWR Architektenverordnung (BGBl 1995/694) in Österreich keine Ziviltechnikerleistungen erbringen, sofern nicht eine "Gleichstellungsvereinbarung" anderes regelt. Eine solche Gleichstellungsvereinbarung im Sinne der Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes mit der Schweiz bestand jedoch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gemäß § 16 Abs.1BVergG 1997 nicht.Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft dürfen außer auf der Grundlage der EWR Architektenverordnung (BGBl 1995/694) in Österreich keine Ziviltechnikerleistungen erbringen, sofern nicht eine "Gleichstellungsvereinbarung" anderes regelt. Eine solche Gleichstellungsvereinbarung im Sinne der Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes mit der Schweiz bestand jedoch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins B, römisch fünf e, r, g, G, 1997 nicht.
Eine weitere Voraussetzung der Befugnisverleihung ist gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz die Absolvierung eines der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums bzw. die Anerkennung eines im Ausland ausgestellten Diploms. Bei dieser Anerkennung sind die Bestimmungen der Richtlinie 85/834/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr wesentlich, die in der EWR-ArchitektenVO umgesetzt wurden. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie wurde durch das Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit erweitert. Dieses Abkommen ist jedoch erst am 1.6.2002 in Kraft getreten, also nach Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens und der Anbotseröffnung. Als eine Gleichstellungsvereinbarung könnte im Bereich des Vergabewesens auch das zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 16.10.2000 in Betracht kommen. Dieses Abkommen wurde zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossen, um die Liberalisierung auf dem Gebiet des Beschaffungswesens bei Aufträgen, die von bestimmten Stellen vergeben werden, voranzutreiben. Da dieses Abkommen jedoch noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifziert wurde und daher noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieses Abkommen im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden. Entsprechend den Regelungen von § 16 BVergG 1997 ist ein Unternehmen in Bezug auf die konkret ausgeschriebene Leistung geeignet, wenn es sich um einen befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer handelt. Diese vom Gesetz geforderten Kriterien müssen spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen. Es war daher im vorliegenden Fall von Amts wegen zu prüfen, ob die durch die Ausschreibung vorgegebenen Kriterien - ( Ziviltechniker oder gleichwertige Befugnis) - durch die Antragstellerin erfüllt sind. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, war eine nicht aus dem EWR-Raum kommende ausländische Ziviltechnikergesellschaft in Österreich nicht berechtigt Ziviltechnikerleistungen zu erbringen. Da zudem in der Ausschreibung unter Punkt 4 ausdrücklich gefordert ist, dass Bewerber Ziviltechniker sein bzw. eine gleichwertige Befugnis von anderen EWR-Mitgliedstaaten haben müssen, hätte die Antragstellerin an dem gegenständlichen Vergabeverfahren nicht teilnehmen dürfen, und wäre sohin gemäß § 52 Abs.1 Z 1 BVergG 1997 auszuscheiden gewesen.Eine weitere Voraussetzung der Befugnisverleihung ist gemäß Paragraph 6, Ziviltechnikergesetz die Absolvierung eines der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums bzw. die Anerkennung eines im Ausland ausgestellten Diploms. Bei dieser Anerkennung sind die Bestimmungen der Richtlinie 85/834/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr wesentlich, die in der EWR-ArchitektenVO umgesetzt wurden. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie wurde durch das Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit erweitert. Dieses Abkommen ist jedoch erst am 1.6.2002 in Kraft getreten, also nach Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens und der Anbotseröffnung. Als eine Gleichstellungsvereinbarung könnte im Bereich des Vergabewesens auch das zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 16.10.2000 in Betracht kommen. Dieses Abkommen wurde zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossen, um die Liberalisierung auf dem Gebiet des Beschaffungswesens bei Aufträgen, die von bestimmten Stellen vergeben werden, voranzutreiben. Da dieses Abkommen jedoch noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifziert wurde und daher noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieses Abkommen im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden. Entsprechend den Regelungen von Paragraph 16, BVergG 1997 ist ein Unternehmen in Bezug auf die konkret ausgeschriebene Leistung geeignet, wenn es sich um einen befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer handelt. Diese vom Gesetz geforderten Kriterien müssen spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen. Es war daher im vorliegenden Fall von Amts wegen zu prüfen, ob die durch die Ausschreibung vorgegebenen Kriterien - ( Ziviltechniker oder gleichwertige Befugnis) - durch die Antragstellerin erfüllt sind. Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, war eine nicht aus dem EWR-Raum kommende ausländische Ziviltechnikergesellschaft in Österreich nicht berechtigt Ziviltechnikerleistungen zu erbringen. Da zudem in der Ausschreibung unter Punkt 4 ausdrücklich gefordert ist, dass Bewerber Ziviltechniker sein bzw. eine gleichwertige Befugnis von anderen EWR-Mitgliedstaaten haben müssen, hätte die Antragstellerin an dem gegenständlichen Vergabeverfahren nicht teilnehmen dürfen, und wäre sohin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 1997 auszuscheiden gewesen.
Darüberhinaus wurde eine wie unter Punkt 9 der Ausschreibung geforderte Erklärung dahingehend, dass die Leistung als Bietergemeinschaft erbracht werden sollte, weder durch die Antragstellerin noch durch die übrigen beteiligten Unternehmen abgegeben. Der Verweis in den vorliegenden Unterlagen, dass die ausgeschriebene Leistung im Team erbracht werden solle, erfüllt die in der Ausschreibung gestellten Anforderungen nicht.
Gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach dieser Regelung ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt diese Feststellung zu treffen. Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt das im Spruch genannte Begehren. Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes des § 113 Abs.3 leg.cit. nicht treffen. Der gestellte Antrag ist daher zudem von vornherein verfehlt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach dieser Regelung ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt diese Feststellung zu treffen. Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt das im Spruch genannte Begehren. Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit. nicht treffen. Der gestellte Antrag ist daher zudem von vornherein verfehlt.
In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragsteller einen Antrag stellen wollten, der dem Wortlaut des § 113 Abs. 3 BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl. VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG noch aus § 13a leg.cit. ableiten.In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragsteller einen Antrag stellen wollten, der dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt vergleiche VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 13 a, leg.cit. ableiten.
Da das Bundesvergabeamt an das konkrete Begehren der Antragsteller gebunden ist, waren, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die gestellten Anträge unzulässig und waren daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Dokumentnummer
VERGT_20030520_11F_15_02_6_00