Norm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Wenn der Behörde kein Amtsachverständiger zur Verfügung steht, und die Beantwortung in dem Verfahren aufgetretener Fragen unerlässlich ist, kann ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen;Dokumentnummer
VERGR_20030523_17N_46_03_19_01