Norm
AVG §52 Abs2Text
An
Univ. Prof. Dr. K***
BESCHEID
Das Bundesvergabamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 17, Mag. Hubert Reisner, wie folgt entschieden:
Spruch
Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG als Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als Sachverständiger bestellt.
Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.
Begründung
Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der C*** vertreten durch X***, Rechtsanwälte, betreffend das Vergabeverfahren "Baumeisterarbeiten
Für die ABA A*** - Bauabschnitt BA 08/BL2 und Binnenentwässerung B***", durch die Auftraggeber Abwasserverband A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwälte, und Bund vertreten durch das Bundesministerium
Für Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt- u. Wasserwirtschaft, dieses Vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 18 - Wasserwirtschaft, Unterabteilung H***, ist zur Beurteilung der Aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Angemessenheit der Preise sowie der Art der Preisgestaltung und der Kalkulation die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.
Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen;Dokumentnummer
VERGT_20030523_17N_46_03_19_00