TE Verg Bescheid 2003/5/23 17N-46/03-19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2003
beobachten
merken

Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

An

Univ. Prof. Dr. K***

BESCHEID

Das Bundesvergabamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 17, Mag. Hubert Reisner, wie folgt entschieden:

Spruch

Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG als Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als Sachverständiger bestellt.

Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.

Begründung

Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der C*** vertreten durch X***, Rechtsanwälte, betreffend das Vergabeverfahren "Baumeisterarbeiten

Für die ABA A*** - Bauabschnitt BA 08/BL2 und Binnenentwässerung B***", durch die Auftraggeber Abwasserverband A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwälte, und Bund vertreten durch das Bundesministerium

Für Land- u. Forstwirtschaft, Umwelt- u. Wasserwirtschaft, dieses Vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 18 - Wasserwirtschaft, Unterabteilung H***, ist zur Beurteilung der Aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Angemessenheit der Preise sowie der Art der Preisgestaltung und der Kalkulation die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.

Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen;

Dokumentnummer

VERGT_20030523_17N_46_03_19_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten