Norm
BVergG 2002 §20 Z4Rechtssatz
Aus dem BVergG 2002 ist eine rechtliche Grundlage für ein solches amtswegiges Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens nicht ableitbar. Es war der Behörde daher auch nicht gestattet, die falsche Bezeichnung des Auftraggebers durch die Antragstellerin amtswegig in welche Richtung auch immer umzudeuten.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030604_13N_52_03_6_01