Norm
BVergG 2002 §20 Z4Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, betreffend das Vergabeverfahren "HTBLA II, Generalsanierung Turn- u. Mehrzwecksaal, Paul Hahn Straße 4, 4020 Linz" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1031 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, betreffend das Vergabeverfahren "HTBLA römisch zwei, Generalsanierung Turn- u. Mehrzwecksaal, Paul Hahn Straße 4, 4020 Linz" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1031 Wien, wie folgt entschieden:
I.römisch eins.
Der Antrag der A*** GmbH, vertreten durch RAe X***, vom 28. Mai 2003, "das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der IMB Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Landesdirektion Oberösterreich, Prunerstraße 5, 4021 Linz, wonach im Vergabeverfahren Elektroinstallationen HTBLA II. 4020 Linz, Paul Hahn Straße 4 zur GZ 640 138/181/03/WIN der Zuschlag der Firma B*** erteilt wird, für nichtig erklären", wird gem den §§ 162 Abs 2 iVm 166 BVergG 2002 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der A*** GmbH, vertreten durch RAe X***, vom 28. Mai 2003, "das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der IMB Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Landesdirektion Oberösterreich, Prunerstraße 5, 4021 Linz, wonach im Vergabeverfahren Elektroinstallationen HTBLA römisch zwei. 4020 Linz, Paul Hahn Straße 4 zur GZ 640 138/181/03/WIN der Zuschlag der Firma B*** erteilt wird, für nichtig erklären", wird gem den Paragraphen 162, Absatz 2, in Verbindung mit 166 BVergG 2002 als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag der A*** GmbH, vertreten durch RAe X***, vom 28. Mai 2003 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung womit "der Antragsgegnerin der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1030 Wien, Geschäftsstelle Landesdirektion Oberösterreich Prunerstraße 5, 4020 Linz die Erteilung des Zuschlages an die Firma B*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, sohin bis längstens 1 Monat nach Antragstellung, untersagt wird", wird gem § 171 Abs 1 BVergG 2002 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der A*** GmbH, vertreten durch RAe X***, vom 28. Mai 2003 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung womit "der Antragsgegnerin der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1030 Wien, Geschäftsstelle Landesdirektion Oberösterreich Prunerstraße 5, 4020 Linz die Erteilung des Zuschlages an die Firma B*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, sohin bis längstens 1 Monat nach Antragstellung, untersagt wird", wird gem Paragraph 171, Absatz eins, BVergG 2002 als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
Wie sich aus den von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m. b. H., Hintere Zollamtstraße 1, 1031 Wien (im Folgenden IMB genannt) vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Verfahren um einen Bauauftrag, der der Untergruppe 503.5 Elektroinstallation gemäß Anhang I des BVergG 2002 zuzuordnen ist. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens der Generalsanierung des Turn- u. Mehrzwecksaales der HTBLA II, Paul Hahn Straße 4, 4020 Linz, beträgt ohne USt EUR 2.459.000,--. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Gewerkes Elektroinstallationen beträgt ohne USt EUR 159.826,--. Es erfolgte eine Bekanntmachung in Österreich und zwar am 28. März 2003. Es handelt sich um ein offenes Verfahren bei welchem die Angebotsöffnung am 28. April 2003 stattgefunden hat. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt.Wie sich aus den von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m. b. H., Hintere Zollamtstraße 1, 1031 Wien (im Folgenden IMB genannt) vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Verfahren um einen Bauauftrag, der der Untergruppe 503.5 Elektroinstallation gemäß Anhang römisch eins des BVergG 2002 zuzuordnen ist. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens der Generalsanierung des Turn- u. Mehrzwecksaales der HTBLA römisch zwei, Paul Hahn Straße 4, 4020 Linz, beträgt ohne USt EUR 2.459.000,--. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Gewerkes Elektroinstallationen beträgt ohne USt EUR 159.826,--. Es erfolgte eine Bekanntmachung in Österreich und zwar am 28. März 2003. Es handelt sich um ein offenes Verfahren bei welchem die Angebotsöffnung am 28. April 2003 stattgefunden hat. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt.
Aus der von der IMB vorgelegten "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" (Fassung vom 28. 08. 2002) des gegenständlichen Vergabeverfahrens, ist als "Ausschreiber" die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., 1030 Wien, Neulinggasse 29 (im Folgenden BIG genannt), vertreten durch die IMB genannt.
Aus dem von der IMB vorgelegten Dokument "Angebotsschreiben" (Fassung vom 28. 08. 2002), welches den Stempel "C***" aufweist, ist als Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die BIG, vertreten durch die IMB genannt.
Mit Schreiben der IMB vom 14. Mai 2003, GZ 640138/181/03/WIN, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden konnte und dass beabsichtigt sei, "den Zuschlag an die Firma B*** mit einem Gesamtpreis (netto) von EUR 168.153,19 am 28. Mai 2003 zu erteilen".
Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 stellte die Antragstellerin folgende Anträge:
1."Das Bundesvergabeamt möge dem Antrag auf einstweilige Verfügung dahingehend stattgeben, dass der Antragsgegnerin der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1030 Wien, Geschäftsstelle Landesdirektion Oberösterreich Prunerstraße 5, 4020 Linz die Erteilung des Zuschlages an die Firma B*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, sohin bis längstens 1 Monat nach Antragstellung, untersagt wird".
2."Das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der IMB Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Landesdirektion Oberösterreich, Prunerstraße 5, 4021 Linz, wonach im Vergabeverfahren Elektroinstallationen HTBLA II. 4020 Linz, Paul Hahn Straße 4 zur GZ 640 138/181/03/WIN der Zuschlag der Firma B*** erteilt wird, für nichtig erklären".2."Das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der IMB Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Landesdirektion Oberösterreich, Prunerstraße 5, 4021 Linz, wonach im Vergabeverfahren Elektroinstallationen HTBLA römisch zwei. 4020 Linz, Paul Hahn Straße 4 zur GZ 640 138/181/03/WIN der Zuschlag der Firma B*** erteilt wird, für nichtig erklären".
Begründend führt die Antragstellerin aus, dass Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren "die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1030 Wien, vertreten durch die Landesdirektion Oberösterreich, Brunnerstraße 5, 4021 Linz", sei. Weiters bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihr Angebot nicht gemäß § 82 Abs. 4 BVergG gestellt hätte und aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden wäre, bestritten und zurückgewiesen werde. Die Antragstellerin habe gemäß § 82 BVergG 2002 ihr Angebot durch Übermittlung der Diskette samt ausgepreistem, rechtsgültig unterfertigtem Kurzleistungsverzeichnis und rechtsgültig unterfertigter Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abgegeben. Sie sei daher durch die Entscheidung der Auftraggeberin in ihrem Recht auf Erhalt des Zuschlages aufgrund des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes bzw. Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erhalten gemäß § 99 f BVergG 2002 verletzt worden. Dieses Recht sei dadurch verletzt worden, dass das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. ausgeschieden worden sei. Bei Nichterteilung des Zuschlages würde ihr einerseits ein Schaden aus den Vorhaltekosten für Dienstnehmer und Materialien in der Höhe von EUR 1.500.-- sowie am im gegenständlichen Angebot kalkulierten Gewinn von 10% der Nettosumme sohin EUR 15.824,29 entstehen.Begründend führt die Antragstellerin aus, dass Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren "die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1030 Wien, vertreten durch die Landesdirektion Oberösterreich, Brunnerstraße 5, 4021 Linz", sei. Weiters bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihr Angebot nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 4, BVergG gestellt hätte und aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden wäre, bestritten und zurückgewiesen werde. Die Antragstellerin habe gemäß Paragraph 82, BVergG 2002 ihr Angebot durch Übermittlung der Diskette samt ausgepreistem, rechtsgültig unterfertigtem Kurzleistungsverzeichnis und rechtsgültig unterfertigter Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abgegeben. Sie sei daher durch die Entscheidung der Auftraggeberin in ihrem Recht auf Erhalt des Zuschlages aufgrund des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes bzw. Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erhalten gemäß Paragraph 99, f BVergG 2002 verletzt worden. Dieses Recht sei dadurch verletzt worden, dass das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. ausgeschieden worden sei. Bei Nichterteilung des Zuschlages würde ihr einerseits ein Schaden aus den Vorhaltekosten für Dienstnehmer und Materialien in der Höhe von EUR 1.500.-- sowie am im gegenständlichen Angebot kalkulierten Gewinn von 10% der Nettosumme sohin EUR 15.824,29 entstehen.
Die Antragstellerin hat den Antrag vergebührt sowie die IMB von dem Antrag verständigt.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 28. Mai 2003 wurde die IMB vom Einlagen des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verständigt.
Mit Schreiben vom 10. März 2003 (gemeint wohl 30. Mai 2003) hat die IMB die im ersten Absatz der Bescheidbegründung genannten Daten zum gegenständlichen Verfahren mitgeteilt. Weiters brachte sie vor, dass sie nicht Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens sei und der Antrag daher zurückzuweisen sei (ZVB 2003/46). Tatsächlich sei das gegenständliche Verfahren von der IMB im Namen und auf Rechnung der BIG durchgeführt und vom Antragsteller auch ein Angebot an diese gelegt worden.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Gemäß § 20 Z 4 BVergG 2002 ist Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Aufgrund der "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" (Fassung vom 28. 08. 2002) sowie dem "Angebotsschreiben" (Fassung vom 28. 08. 2002) ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die BIG beabsichtigt, an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu erteilen. Somit ist die BIG im gegenständlichen Vergabeverfahren Auftraggeber.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, BVergG 2002 ist Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Aufgrund der "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" (Fassung vom 28. 08. 2002) sowie dem "Angebotsschreiben" (Fassung vom 28. 08. 2002) ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die BIG beabsichtigt, an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu erteilen. Somit ist die BIG im gegenständlichen Vergabeverfahren Auftraggeber.
Gemäß § 20 Z 36 leg cit ist vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw der das Vergabeverfahren durchführt. Aufgrund der "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" (Fassung vom 28. 08. 2002) sowie dem "Angebotsschreiben" (Fassung vom 28. 08. 2002) ist davon auszugehen, dass die IMB jene Bevollmächtigte des Auftraggebers ist, die das Vergabeverfahren durchführt. Somit ist die IMB im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebende Stelle.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 36, leg cit ist vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw der das Vergabeverfahren durchführt. Aufgrund der "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" (Fassung vom 28. 08. 2002) sowie dem "Angebotsschreiben" (Fassung vom 28. 08. 2002) ist davon auszugehen, dass die IMB jene Bevollmächtigte des Auftraggebers ist, die das Vergabeverfahren durchführt. Somit ist die IMB im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebende Stelle.
Gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Gemäß § 163 Abs. 1 BVergG 2002 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, GZ 2000/04/0019, folgendes ausgesprochen: "Ein Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung, der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, kann daher nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein und ist daher als unzulässig zurückzuweisen". Aufgrund der §§ 162 Abs 2 Z 2 iVm 163 Abs 1 BVergG 2002 sowie dem og Erkenntnis des VwGH ist daher ein Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegen den Auftraggeber zu richten, denn im Nachprüfungsverfahren können nur Entscheidungen eines Auftraggebers bekämpft werden. Ein Nachprüfungsantrag der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, GZ 2000/04/0019, folgendes ausgesprochen: "Ein Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung, der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, kann daher nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein und ist daher als unzulässig zurückzuweisen". Aufgrund der Paragraphen 162, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 163 Absatz eins, BVergG 2002 sowie dem og Erkenntnis des VwGH ist daher ein Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegen den Auftraggeber zu richten, denn im Nachprüfungsverfahren können nur Entscheidungen eines Auftraggebers bekämpft werden. Ein Nachprüfungsantrag der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall bezeichnet die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2003, mit welchem sie die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, ausdrücklich und wiederholt als Auftraggeberin die IMB. Auch den gestellten Anträgen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin stets die IMB als Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens nennt. Die IMB war jedoch - wie oben bereits ausgeführt - im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht Auftraggeberin, was der Antragstellerin auch aus der "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" (Fassung vom 28. 08. 2002) und weil das Angebotsschreiben der Antragsstellerin den Stempel der Antragsstellerin aufweist und dort die BIG als Auftraggeberin aufscheint, bekannt sein musste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 folgendes festgestellt: "Eine rechtliche Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich demnach weder aus den angeführten Bestimmungen des Stmk.VergG 1995 noch aus den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 ableiten". Auch aus dem BVergG 2002 ist eine rechtliche Grundlage für ein solches amtswegiges Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens nicht ableitbar. Es war der Behörde daher auch nicht gestattet, die falsche Bezeichnung des Auftraggebers durch die Antragstellerin amtswegig in welche Richtung auch immer umzudeuten.
Es liegt hier im Sinne des oben genannten VwGH Erkenntnisses auch nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Antrages iSd §13 Abs 3 AVG vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt.Es liegt hier im Sinne des oben genannten VwGH Erkenntnisses auch nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Antrages iSd §13 Absatz 3, AVG vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt.
Es war daher der in Spruchpunkt I. genannte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Es war daher der in Spruchpunkt römisch eins. genannte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 171 Abs. 1 BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Da das Nachprüfungsverfahren nicht eingeleitet werden konnte, war dementsprechend auch der in Spruchpunkt II. genannte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Da das Nachprüfungsverfahren nicht eingeleitet werden konnte, war dementsprechend auch der in Spruchpunkt römisch zwei. genannte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Dokumentnummer
VERGT_20030604_13N_52_03_6_00