Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 1, Dr. Michael Sachs, wie folgt entschieden:
Spruch
Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG als Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als Sachverständiger bestellt.
Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.
Begründung
Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der A*** vertreten durch Rechtsanwalt X***, betreffend Vergabeverfahren "Anschaffung von Software für die Verwaltung von Schulbibliotheken", durch die Auftraggeber BBG Bundesbeschaffung GmBH, Obere Donaustraße 63, 1020 Wien, ist zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen in technischer Hinsicht durch die Zuschlagsempfängerin und durch die Antragstellerin (insbesondere Ausschreibungs-Punkte 6.32 und 6.4) die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.
Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20030612_01N_9_03_17_00