TE Verg Bescheid 2003/6/12 01N-9/03-17

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 1, Dr. Michael Sachs, wie folgt entschieden:

Spruch

Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG als Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als Sachverständiger bestellt.

Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.

Begründung

Im Nachprüfungsverfahren auf Antrag der A*** vertreten durch Rechtsanwalt X***, betreffend Vergabeverfahren "Anschaffung von Software für die Verwaltung von Schulbibliotheken", durch die Auftraggeber BBG Bundesbeschaffung GmBH, Obere Donaustraße 63, 1020 Wien, ist zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen in technischer Hinsicht durch die Zuschlagsempfängerin und durch die Antragstellerin (insbesondere Ausschreibungs-Punkte 6.32 und 6.4) die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.

Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Sie sind gerichtlich beeideter Sachverständiger für die fraglichen Rechtsgebiete. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20030612_01N_9_03_17_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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