Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (VwGH 22.3.2000, 2000/04/0033 zum Oberösterreichischen Vergabegesetz, VwGH 27.9.2000, 2000/04/0051 zum Steiermärkischen Vergabegesetz).Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (VwGH 22.3.2000, 2000/04/0033 zum Oberösterreichischen Vergabegesetz, VwGH 27.9.2000, 2000/04/0051 zum Steiermärkischen Vergabegesetz).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030627_N_70_01_19_02