TE Verg Bescheid 2003/6/27 N-70/01-19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs2
BVergG 1997 §113 Abs3
AVG §13 Abs3
AVG §13a
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und die Beisitzer Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite über die Anträge der A***, vertreten durch X*** entschieden:

Spruch:

Der Antrag

  1. 1.Ziffer eins
    "auf Einleitung des Verfahrens auf Nachprüfung der Entscheidung des Auftraggebers im gegenständlichen Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit, allenfalls Nichtigerklärung des Verfahrens"

sowie der Eventualantrag

  1. 2.Ziffer 2
    "im Rahmen eines Feststellungsverfahrens die bescheidmäßige Feststellung, dass die Karl Franzens Universität Graz als Auftraggeber bei der Ausschreibung "PC Ausschreibung März 2001" durch die Vergabe des Auftrages an die Firma B*** durch Nichteinhaltung des Bestbieterprinzips das BVergG verletzt hat" werden als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 stellte die Antragstellerin die im Spruch ersichtlichen Begehren.

Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sie die Auftraggeberin mit Schreiben vom 6. Juni 2001 darüber informiert habe, dass die Firma B*** als Bestbieterin ermittelt worden sei, da deren Angebot das beste Preis-/ Leistungsverhältnis erbringe. Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 hätte ihr die Auftraggeberin einen Auszug aus dem Vergabebericht zur Kenntnis gebracht, wonach die Antragstellerin zwar das billigste Vollangebot gelegt habe, sie jedoch in jenen Werten, die sich nicht aus den Preisen errechnen, stark abfalle, vor allem der technische Wert und die Qualität entspreche nicht dem Durchschnitt der anderen Angebote; insbesondere sei die schlechte Qualität des Gehäuses aufgefallen. Vor allem die Aussage betreffend des nicht entsprechenden technischen Wertes und der Qualität "sei an den Haaren herbeigezogen", in 8 von 11 Produkten habe sie markengleich und ohne Unterschied identisch angeboten. Die vom Bestbieter angebotene Festplatte sei ein Auslaufmodell, daher erscheine der zukünftige Support für diese Platte problematisch und die, in der Ausschreibung zwingend geforderte Kennzeichnung als Auslaufmodell sei jedenfalls aus den Berichten nicht ersichtlich. Das insbesondere wegen der schlechten Gehäusequalität von ihr gelegte Alternativangebot für einen Miditower A 101 mit Netzteil sei von der Auftraggeberin zu keinem Zeitpunkt einer Prüfung unterzogen und die Vergabe sei ohne Prüfung des alternativen Gehäuses durchgeführt worden. Da der Bestbieter kein Alternativangebot betreffend das nunmehr von der Auftraggeberin herangezogenen qualitativ hochwertige Motherboards gelegt habe, sei die Ermittlung des Bestbieters nicht nachvollziehbar. Das Angebot des Bestbieters wäre u.a. wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises und wegen Erstellung der Anbotskalkulation auf falscher Rechengrundlage, wie in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehen, auszuscheiden gewesen. Sie habe ein großes Interesse am Vertragsabschluss, da allein die Anbotserstellung ca. ATS 100.000,00 koste und bei Zuschlag an sie auch ein Gewinn aus diesem Auftrag verbleibe. Darüber hinaus verliere sie bei Zuschlagserteilung an den Bestbieter auch Folgegeschäfte im Bereich des Supports und der Wartung sowie Werbeeffekte.

Die Auftraggeberin teilte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2001, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 19. Juli 2001, unter Vorlage entsprechender Faxnachweise mit, dass der Zuschlag unter Einhaltung der - infolge der Anrufung der Bundes-Vergabe-Kontrollkommission ausgelösten und nachfolgender Mitteilung der Bundes-Vergabe-Kontrollkommission, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werde, mit 13. Juli 2001 abgelaufenen - Sperrfrist gemäß § 109 Abs. 8 BVergG 1997 am 16. Juli 2001 an den ermittelten Bestbieter Firma B*** erfolgt sei.Die Auftraggeberin teilte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2001, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 19. Juli 2001, unter Vorlage entsprechender Faxnachweise mit, dass der Zuschlag unter Einhaltung der - infolge der Anrufung der Bundes-Vergabe-Kontrollkommission ausgelösten und nachfolgender Mitteilung der Bundes-Vergabe-Kontrollkommission, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werde, mit 13. Juli 2001 abgelaufenen - Sperrfrist gemäß Paragraph 109, Absatz 8, BVergG 1997 am 16. Juli 2001 an den ermittelten Bestbieter Firma B*** erfolgt sei.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde vom Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 20. Juli 2001, GZ N- 70/01-11, mit der Begründung, dass der Zuschlag bereits wirksam erteilt wurde und somit keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Erlassung einstweiliger Verfügungen mehr besteht, zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2001, GZ N-70/01-12 forderte das Bundesvergabeamt gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Antragstellerin zur Verbesserung ihres Antrages auf Nachprüfung vom 13. Juli 2001 auf.Mit Schreiben vom 20. Juli 2001, GZ N-70/01-12 forderte das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Antragstellerin zur Verbesserung ihres Antrages auf Nachprüfung vom 13. Juli 2001 auf.

In ihrer Stellungnahme, eingebracht per Telefax beim Bundesvergabeamt am 24. Juli 2001, hielt die Auftraggeberin zu den Vorbringen der Antragstellerin zusammenfassend fest, dass keine elementaren Grundsätze des Vergabeverfahrens verletzt worden seien, die Antragstellerin habe nicht qualitativ gleiche Komponenten, sondern weniger leistungsfähige angeboten, bei vergleichbarer Qualität bzw. Leistung der Komponenten unter Einrechnung der entsprechenden Aufpreise sei von der Antragstellerin nicht günstiger, sondern um 2,68 % (in der Zielkonfiguration um 1,73 %) teurer als durch den Bestbieter angeboten worden. Es lägen keine Gründe vor, nach denen das Angebot des Bestbieters nach den Ausschreibungsbestimmungen auszuscheiden gewesen wäre.

Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 20. Juli 2001 ergänzte die Antragstellerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 13. Juli 2001 mit ergänzendem Schriftsatz vom 26. Juli 2001 auf "Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung". Weiters wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass gemäß § 117 Abs. 3 BVergG 1997, ex lege der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als Feststellungsantrag gewertet werde.Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 20. Juli 2001 ergänzte die Antragstellerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 13. Juli 2001 mit ergänzendem Schriftsatz vom 26. Juli 2001 auf "Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung". Weiters wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass gemäß Paragraph 117, Absatz 3, BVergG 1997, ex lege der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als Feststellungsantrag gewertet werde.

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtesrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes

Gemäß § 188 Abs. 6 Z 1 BVergG 2002, BGBl I Nr. 99/2002 (Bundesvergabegesetz 2002) tritt das Bundesvergabegesetz 2002 mit 1. September 2002 in Kraft. Gemäß § 188 Abs. 1 BVergG 2002 gilt dieses Bundesgesetz für die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. Gemäß § 188 Abs. 3Gemäß Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer eins, BVergG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (Bundesvergabegesetz 2002) tritt das Bundesvergabegesetz 2002 mit 1. September 2002 in Kraft. Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BVergG 2002 gilt dieses Bundesgesetz für die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. Gemäß Paragraph 188, Absatz 3

  1. 1.Ziffer eins
    Satz BVergG 2002 sind am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 fortzuführen. In Entsprechung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ist daher das gegenständliche Vergabeverfahren, welches bereits vor dem 1. September 2002 eingeleitet wurde, nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes 1997 zu führen.Satz BVergG 2002 sind am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. römisch eins 56, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, fortzuführen. In Entsprechung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ist daher das gegenständliche Vergabeverfahren, welches bereits vor dem 1. September 2002 eingeleitet wurde, nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes 1997 zu führen.

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dieser vertreten durch den Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 11 Abs. 1 Z 1 BVergG 1997. Der gegenständliche Auftrag ist als Lieferauftrag im Sinne von § 1 BVergG 1997 zu qualifizieren. Der maßgebliche Schwellenwert gemäß § 7 Abs. 1 BVergG von Euro 200.000 ist überschritten (Auftragswert lt. Stellungnahme der Auftraggeberin 4 Millionen ATS exkl. Ust, also rund Euro 290.000 Euro).Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dieser vertreten durch den Rektor der Karl-Franzens-Universität Graz ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 1997. Der gegenständliche Auftrag ist als Lieferauftrag im Sinne von Paragraph eins, BVergG 1997 zu qualifizieren. Der maßgebliche Schwellenwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVergG von Euro 200.000 ist überschritten (Auftragswert lt. Stellungnahme der Auftraggeberin 4 Millionen ATS exkl. Ust, also rund Euro 290.000 Euro).

Der Auftrag fällt daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und das Bundesvergabeamt ist gemäß § 113 Abs. 1 BVergG 1997 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.Der Auftrag fällt daher in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und das Bundesvergabeamt ist gemäß Paragraph 113, Absatz eins, BVergG 1997 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.

II. Rechtliche Beurteilung des Antragesrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung des Antrages

Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 2 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung zuständig festzustellen ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung zuständig festzustellen ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Zu Spruchpunkt 1

Die Zuschlagserteilung erfolgte im gegenständlichen Vergabeverfahren unter Beachtung der Sperrfrist gemäß § 109 Abs. 8 BVergG 1997 am 16. Juli 2001 an den Bestbieter Firma B***. Der Nachprüfungsantrag war daher gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG 1997 zurückzuweisen.Die Zuschlagserteilung erfolgte im gegenständlichen Vergabeverfahren unter Beachtung der Sperrfrist gemäß Paragraph 109, Absatz 8, BVergG 1997 am 16. Juli 2001 an den Bestbieter Firma B***. Der Nachprüfungsantrag war daher gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 1997 zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2

Nach § 113 Abs. 3 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt, die dort bezeichnete Feststellung zu treffen.Nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt, die dort bezeichnete Feststellung zu treffen.

Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt das Begehren "… die bescheidmäßige Feststellung, dass die Karl Franzens Universität Graz als Auftraggeber … durch Nichteinhaltung des Bestbieterprinzips das BVergG verletzt hat". Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des § 113 Abs. 3 leg.cit. nicht treffen. Der gestellte Antrag ist daher von vornherein verfehlt.Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt das Begehren "… die bescheidmäßige Feststellung, dass die Karl Franzens Universität Graz als Auftraggeber … durch Nichteinhaltung des Bestbieterprinzips das BVergG verletzt hat". Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit. nicht treffen. Der gestellte Antrag ist daher von vornherein verfehlt.

In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragsteller einen Antrag stellen wollten, der dem Wortlaut des § 113 Abs. 3 BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl. VwGH vom 22. März 2000, GZ 2000/04/033 betreffend vergleichbare Bestimmungen zum Oberösterreichischen Vergabegesetz sowie VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 zum Steiermärkischen Vergabegesetz). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG noch aus § 13a leg.cit. ableiten.In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragsteller einen Antrag stellen wollten, der dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt vergleiche VwGH vom 22. März 2000, GZ 2000/04/033 betreffend vergleichbare Bestimmungen zum Oberösterreichischen Vergabegesetz sowie VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 zum Steiermärkischen Vergabegesetz). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 13 a, leg.cit. ableiten.

Entsprechend dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte im Zuge des Verbesserungsauftrages der von der Antragstellerin in ihrem Schreiben "Ergänzung zum Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens" vom 26. Juli 2001 eingebrachte Hinweis "Der Antragsteller geht davon aus, dass gemäß § 117 (3) BVergG, ex lege der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheiung als Feststellungsantrag gewertet wird" keine Veränderung der rechtlichen Beurteilung bewirken.Entsprechend dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte im Zuge des Verbesserungsauftrages der von der Antragstellerin in ihrem Schreiben "Ergänzung zum Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens" vom 26. Juli 2001 eingebrachte Hinweis "Der Antragsteller geht davon aus, dass gemäß Paragraph 117, (3) BVergG, ex lege der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheiung als Feststellungsantrag gewertet wird" keine Veränderung der rechtlichen Beurteilung bewirken.

Da das Bundesvergabeamt an das konkrete Begehren der Antragstellerin gebunden ist, war, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, der gestellte Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen.

Dokumentnummer

VERGT_20030627_N_70_01_19_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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