Norm
BVergG 2002 §20 Z36Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, betreffend das Vergabeverfahren "Bundesrealgymnasium, Erneuerung der Heizzentrale, 6600 Reutte, Gymnasiumstrasse 10, Baunummer: 14812/9105" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, vertreten durch die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H., Hintere Zollamtstraße 1, 1031 Wien, wie folgt entschieden:
Der Antrag der A*** GmbH & Co KG, vom 12. Juni 2003 wird gemäß den §§ 162 Abs 2 iVm 166 BVergG 2002, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der A*** GmbH & Co KG, vom 12. Juni 2003 wird gemäß den Paragraphen 162, Absatz 2, in Verbindung mit 166 BVergG 2002, als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
Wie sich aus den von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m. b. H., Hintere Zollamtstraße 1, 1031 Wien (im Folgenden IMB genannt) vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Verfahren um einen Bauauftrag, der der Untergruppe 503.3 Installation von Heizungs- und Belüftungsanlagen gemäß Anhang I des BVergG 2002 zuzuordnen ist. Der geschätzte Auftragswert beträgt ohne USt EUR 120.000,--. Es handelt sich um ein offenes Verfahren bei welchem die Angebotsöffnung am 25. April 2003 stattgefunden hat. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt.Wie sich aus den von der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m. b. H., Hintere Zollamtstraße 1, 1031 Wien (im Folgenden IMB genannt) vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Verfahren um einen Bauauftrag, der der Untergruppe 503.3 Installation von Heizungs- und Belüftungsanlagen gemäß Anhang römisch eins des BVergG 2002 zuzuordnen ist. Der geschätzte Auftragswert beträgt ohne USt EUR 120.000,--. Es handelt sich um ein offenes Verfahren bei welchem die Angebotsöffnung am 25. April 2003 stattgefunden hat. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt.
In dem von der A*** GmbH & Co KG, (im Folgenden Antragstellerin genannt), unterfertigten "Angebotsschreiben" vom 25. April 2003 wird auf Seite 1 als Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens genannt:
"Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29, vertreten durch Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m. b.H., Landesdirektion Tirol, A-6022 Innsbruck, Kapuzinergasse 38".
In dem mit einem Firmenstempel der Antragstellerin versehenen "Leistungsverzeichnis" wird als "Ausschreiber" genannt:
"Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29, vertreten durch Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m. b.H., Landesdirektion Tirol, 6022 Innsbruck, Kapuzinergasse 38".
Mit Schreiben der IMB vom 5. Juni 2003, GZ IMB-T-5980/03, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden konnte und dass beabsichtigt sei "den Zuschlag an die Firma B*** GmbH, am 16.Juni 2003 zu erteilen".
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 stellte die Antragstellerin folgenden Antrag:
"Die Firma A*** beantragt daher das Nachprüfungsverfahren und bezieht sich darin auf die § 91. (2) 5. und § 98. 5., dass das Anbot des Mitbieters unvollständig und nicht formgerecht abgegeben wurde und die Mängel nicht behebbar sind. Die Firma A*** GmbH & Co KG, begehrt die Auftragserteilung über die von ihr vollständig und fehlerfrei angebotenen Erneuerung der Heizzentrale im BRG in Reutte, zumal bereits im Sommer 2002, der erste Teil der Sanierungen an der Heizungs- und Sanitäranlage im BRG Reutte, von der Firma A*** installiert und auch seit Jahren die laufenden Reparaturarbeiten prompt und fachgerecht ausgeführt wurden". Weiters führt die Antragstellerin in ihrem Schreiben aus, dass Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die "IMB Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H, Bereichsdirektion Tirol und Vorarlberg, 6022 Innsbruck, Kapuzinergasse 38" sei. Begründend führt sie aus, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin § 82 Abs. 2 BVergG nicht entspräche. Bei der Angebotseröffnung sei es zu Widersprüchen gekommen."Die Firma A*** beantragt daher das Nachprüfungsverfahren und bezieht sich darin auf die Paragraph 91, (2) 5. und Paragraph 98, 5., dass das Anbot des Mitbieters unvollständig und nicht formgerecht abgegeben wurde und die Mängel nicht behebbar sind. Die Firma A*** GmbH & Co KG, begehrt die Auftragserteilung über die von ihr vollständig und fehlerfrei angebotenen Erneuerung der Heizzentrale im BRG in Reutte, zumal bereits im Sommer 2002, der erste Teil der Sanierungen an der Heizungs- und Sanitäranlage im BRG Reutte, von der Firma A*** installiert und auch seit Jahren die laufenden Reparaturarbeiten prompt und fachgerecht ausgeführt wurden". Weiters führt die Antragstellerin in ihrem Schreiben aus, dass Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die "IMB Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H, Bereichsdirektion Tirol und Vorarlberg, 6022 Innsbruck, Kapuzinergasse 38" sei. Begründend führt sie aus, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin Paragraph 82, Absatz 2, BVergG nicht entspräche. Bei der Angebotseröffnung sei es zu Widersprüchen gekommen.
Die Antragstellerin hat die erforderliche Pauschalgebühr erlegt sowie die IMB von dem Antrag rechtzeitig verständigt.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 hat die IMB die im ersten Absatz der Bescheidbegründung genannten Daten zum gegenständlichen Verfahren mitgeteilt. Weiters brachte sie vor, dass sie nicht Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens sei und der Antrag daher zurückzuweisen sei (ZVB 2003/46). Tatsächlich sei das gegenständliche Verfahren von der IMB im Namen und auf Rechnung der BIG durchgeführt und vom Antragsteller auch ein Angebot an diese gelegt worden.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Gemäß § 20 Z 4 BVergG 2002 ist Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Aufgrund des "Angebotsschreiben" vom 25.4 2003 sowie des "Leistungsverzeichnis" ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., beabsichtigt, an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu erteilen. Somit ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., im gegenständlichen Vergabeverfahren Auftraggeber.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, BVergG 2002 ist Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Aufgrund des "Angebotsschreiben" vom 25.4 2003 sowie des "Leistungsverzeichnis" ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., beabsichtigt, an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu erteilen. Somit ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., im gegenständlichen Vergabeverfahren Auftraggeber.
Gemäß § 20 Z 36 BVergG 2002 ist vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw der das Vergabeverfahren durchführt. Aufgrund des "Angebotsschreiben" vom 25.4 2003 sowie des "Leistungsverzeichnis" ist davon auszugehen, dass die IMB jene Bevollmächtigte des Auftraggebers ist, die das Vergabeverfahren durchführt. Somit ist die IMB im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebende Stelle.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 36, BVergG 2002 ist vergebende Stelle jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw der das Vergabeverfahren durchführt. Aufgrund des "Angebotsschreiben" vom 25.4 2003 sowie des "Leistungsverzeichnis" ist davon auszugehen, dass die IMB jene Bevollmächtigte des Auftraggebers ist, die das Vergabeverfahren durchführt. Somit ist die IMB im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebende Stelle.
Gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Gemäß § 163 Abs. 1 BVergG 2002 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, GZ 2000/04/0019, folgendes ausgesprochen: "Ein Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung, der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, kann daher nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein und ist daher als unzulässig zurückzuweisen". Aufgrund der §§ 162 Abs 2 Z 2 iVm 163 Abs 1 BVergG 2002 sowie dem og Erkenntnis des VwGH ist daher ein Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegen den Auftraggeber zu richten, denn im Nachprüfungsverfahren können nur Entscheidungen eines Auftraggebers bekämpft werden. Ein Nachprüfungsantrag der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, GZ 2000/04/0019, folgendes ausgesprochen: "Ein Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung, der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, kann daher nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein und ist daher als unzulässig zurückzuweisen". Aufgrund der Paragraphen 162, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 163 Absatz eins, BVergG 2002 sowie dem og Erkenntnis des VwGH ist daher ein Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegen den Auftraggeber zu richten, denn im Nachprüfungsverfahren können nur Entscheidungen eines Auftraggebers bekämpft werden. Ein Nachprüfungsantrag der nicht gegen den Auftraggeber gerichtet ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall bezeichnet die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2003, mit welchem sie die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt, ausdrücklich als Auftraggeberin die IMB. Die IMB war jedoch - wie oben bereits ausgeführt - im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht Auftraggeberin, was der Antragstellerin auch aus dem "Angebotsschreiben" und dem "Leistungsverzeichnis" welche jeweils den Stempel der Antragsstellerin aufweisen, bekannt sein musste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051, folgendes festgestellt: "Eine rechtliche Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich demnach weder aus den angeführten Bestimmungen des Stmk.VergG 1995 noch aus den insoweit vergleichbaren Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 ableiten". Auch aus dem BVergG 2002 ist eine rechtliche Grundlage für ein solches amtswegiges Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens nicht ableitbar. Es war der Behörde daher auch nicht gestattet, die falsche Bezeichnung des Auftraggebers durch die Antragstellerin amtswegig in welche Richtung auch immer umzudeuten.
Es liegt hier im Sinne des oben genannten VwGH Erkenntnisses auch nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Antrages iSd § 13 Abs 3 AVG vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Es liegt hier im Sinne des oben genannten VwGH Erkenntnisses auch nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Antrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wie oben bereits dargestellt, ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zuständig zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte, wobei ein Antrag unter anderem dann unzulässig ist, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet.
Die Antragstellerin begehrt weder die Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers noch richtet sich ihr Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung, sondern sie begehrt die Auftragserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren. Das Bundesvergabeamt ist aufgrund der dargelegten Gesetzesbestimmungen zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht zuständig, was einen weiteren Grund darstellt, den Antrag zurückzuweisen.
Dokumentnummer
VERGT_20030702_13N_56_03_4_00