Norm
AVG §52Rechtssatz
Wird im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig und steht der Behörde kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung, so kann gemäß § 52 Abs. 2 AVG auch eine andere geeignete Person als Sachverständiger herangezogen werden, wobei die Gebühren dieses nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 53a AVG von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen sind.Wird im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen notwendig und steht der Behörde kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung, so kann gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG auch eine andere geeignete Person als Sachverständiger herangezogen werden, wobei die Gebühren dieses nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 53 a, AVG von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtamtlicher Sachverständiger, Gebühren, behördliche Festsetzung;Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013