Norm
AVG §71Rechtssatz
Eine weitere Voraussetzung des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn der Rechtsvertreter einer Partei, wie dies hier der Fall ist, bei Durchsicht der Unterlagen des Vergabeverfahrens leicht hätte feststellen können, wer Auftraggeber des Vergabeverfahrens ist, den Auftraggeber aber trotzdem irrtümlich mehrfach falsch bezeichnet, kann jedoch gerade bei einem Fachmann nicht davon gesprochen werden, dass ihn lediglich ein minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG trifft. Auch deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.Eine weitere Voraussetzung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn der Rechtsvertreter einer Partei, wie dies hier der Fall ist, bei Durchsicht der Unterlagen des Vergabeverfahrens leicht hätte feststellen können, wer Auftraggeber des Vergabeverfahrens ist, den Auftraggeber aber trotzdem irrtümlich mehrfach falsch bezeichnet, kann jedoch gerade bei einem Fachmann nicht davon gesprochen werden, dass ihn lediglich ein minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG trifft. Auch deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030808_13N_58_03_9_02