RS Verg 2003/8/8 13N-58/03-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2003
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine weitere Voraussetzung des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn der Rechtsvertreter einer Partei, wie dies hier der Fall ist, bei Durchsicht der Unterlagen des Vergabeverfahrens leicht hätte feststellen können, wer Auftraggeber des Vergabeverfahrens ist, den Auftraggeber aber trotzdem irrtümlich mehrfach falsch bezeichnet, kann jedoch gerade bei einem Fachmann nicht davon gesprochen werden, dass ihn lediglich ein minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG trifft. Auch deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.Eine weitere Voraussetzung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn der Rechtsvertreter einer Partei, wie dies hier der Fall ist, bei Durchsicht der Unterlagen des Vergabeverfahrens leicht hätte feststellen können, wer Auftraggeber des Vergabeverfahrens ist, den Auftraggeber aber trotzdem irrtümlich mehrfach falsch bezeichnet, kann jedoch gerade bei einem Fachmann nicht davon gesprochen werden, dass ihn lediglich ein minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG trifft. Auch deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • 13N-58/03-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 08.08.2003 13N-58/03-9

Dokumentnummer

VERGR_20030808_13N_58_03_9_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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