Norm
AVG §71Rechtssatz
Weitere Voraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag ist, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten. "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwSlg 9024 A). Das "Ereignis" liegt entsprechend der Antragstellerin darin, dass sich der Parteienvertreter der Antragstellerin in der Person der Auftraggeberin geirrt hat. Wie bereits dem Bescheid des BVA vom 4. Juni 2003, 13N-52/03-6, entnommen werden kann, ergibt sich bereits aus der "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" (Fassung vom 28.8.2002) des gegenständlichen Vergabeverfahrens, dass "Ausschreiber" die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29 vertreten durch die IMB ist. Dies bedeutetet, dass es sich bei diesem Irrtum nicht um ein unabwendbares Ereignis handelt, da die Tatsache, wer Auftraggeber war, für einen Durchschnittsmenschen und umso mehr für einen Rechtsanwalt leicht erkennbar war. Das Ereignis, nämlich der Irrtum, ist auch nicht unvorhergesehen, da ein solcher Irrtum unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht gerade einem Rechtsanwalt nicht passieren sollte. Auch aus diesem Grund war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030808_13N_58_03_9_03