Norm
AVG §71Rechtssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Wird jedoch während des Fristenlaufes ein, wenn auch unzulässiger, Nachprüfungsantrag gestellt, ist die Frist eben gerade nicht ungenutzt verstrichen und daher dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030808_13N_58_03_9_01