RS Verg 2003/8/8 13N-58/03-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2003
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt ausgelöst wurde und die Frist ungenutzt verstrichen ist. Wird jedoch während des Fristenlaufes ein, wenn auch unzulässiger, Nachprüfungsantrag gestellt, ist die Frist eben gerade nicht ungenutzt verstrichen und daher dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • 13N-58/03-9
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 08.08.2003 13N-58/03-9

Dokumentnummer

VERGR_20030808_13N_58_03_9_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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