RS Verg 2003/9/10 02F-18/02-35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2003
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Norm

BVergG 1997 §53a Abs1
BVergG 1997 §53a Abs2
ABGB §879
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Infolge der Unterlassung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß § 53a Abs. 1 BVergG 1997 durch den Auftraggeber an die im Verfahren verbliebenen Bieter, ist die Erteilung des Zuschlages nichtig. Ein Leistungsvertrag kommt nicht rechtswirksam zustande.Infolge der Unterlassung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, BVergG 1997 durch den Auftraggeber an die im Verfahren verbliebenen Bieter, ist die Erteilung des Zuschlages nichtig. Ein Leistungsvertrag kommt nicht rechtswirksam zustande.

Entscheidungstexte

  • 02F-18/02-35
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.09.2003 02F-18/02-35

Dokumentnummer

VERGR_20030910_02F_18_02_35_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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