Norm
BVergG 1997 §53a Abs1Rechtssatz
Infolge der Unterlassung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß § 53a Abs. 1 BVergG 1997 durch den Auftraggeber an die im Verfahren verbliebenen Bieter, ist die Erteilung des Zuschlages nichtig. Ein Leistungsvertrag kommt nicht rechtswirksam zustande.Infolge der Unterlassung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, BVergG 1997 durch den Auftraggeber an die im Verfahren verbliebenen Bieter, ist die Erteilung des Zuschlages nichtig. Ein Leistungsvertrag kommt nicht rechtswirksam zustande.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030910_02F_18_02_35_05