TE Verg Bescheid 2003/9/17 08N-94/03-38

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat am 17.9.2003 durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag. Reinhard Grasböck, gem. § 154 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat am 17.9.2003 durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag. Reinhard Grasböck, gem. Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, wie folgt entschieden:

Spruch

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) Betreffend "Lieferung von Diagnostik - Testsystemen zum Nachweis von TSE - Erregern im Organmaterial von Rindern und kleinen Wiederkäuern", ausgeschrieben von der A***, wird der auf Antrag der B***. erlassene Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 16.9.2003, mit dem es der A*** bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 27.8.2003, längstens aber bis zum Ablauf des 9.11.2003 untersagt wurde, den Zuschlag betreffend das Vergabeverfahren ´Lieferung von Diagnostik-Testsystemen zum Nachweis von TSE-Erregern im Organmaterial von Rindern und kleinen Wiederkäuern´ zu erteilen,Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG) Betreffend "Lieferung von Diagnostik - Testsystemen zum Nachweis von TSE - Erregern im Organmaterial von Rindern und kleinen Wiederkäuern", ausgeschrieben von der A***, wird der auf Antrag der B***. erlassene Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 16.9.2003, mit dem es der A*** bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 27.8.2003, längstens aber bis zum Ablauf des 9.11.2003 untersagt wurde, den Zuschlag betreffend das Vergabeverfahren ´Lieferung von Diagnostik-Testsystemen zum Nachweis von TSE-Erregern im Organmaterial von Rindern und kleinen Wiederkäuern´ zu erteilen,

insoweit berichtigt, als auf der ersten den Spruch des Bescheides tragenden Seite der Bescheidausfertigung die rechts oben gemeinsam mit der Ordnungszahl 36 angegebene Geschäftszahl des BVA 8N-84/03 nunmehr aufgrund dieses Berichtigungsbescheides lautet: 8N-94/03

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 62, Absatz 4, AVG

Begründung:

Sachverhaltsmäßig wurde der mit diesem Bescheid berichtigte Bescheid an die Parteien am 16.9.2003 um ca 19.00 Uhr zugestellt. Dabei ist der Behörde insoweit eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit unterlaufen, als sie auf dem Bescheid, der laut seinem Betreff:

Vergabeverfahren "Lieferung von Diagnostik - Testsystemen zum Nachweis von TSE - Erregern im Organmaterial von Rindern und kleinen Wiederkäuern", ausgeschrieben von der A***; Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Erteilung des Zuschlags eindeutig dem Verfahren 8N-94/03 des BVA zuzuordnen ist, und der auch mit einem Faxdeckblatt zur Geschäftszahl 8N-94/03 ausgeschickt wurde, auf der ersten den Spruch des Bescheides tragenden Seite rechts oben irrtümlich die Geschäftszahl 8N-84/03 gemeinsam mit der Ordnungszahl 36 anführte.

In rechtlicher Hinsicht handelt sich es hierbei um eine durch ein offenbares Versehen bedingte Unrichtigkeit. Die Aktenzahl ist als Bescheidteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 222). Aus dem Spruch des genannten Bescheides vom 16.9.2003, aus dessen Begründung, aus dem auf der Bescheidausfertigung ersichtlichen Betreff und durch die Verwendung eines Faxdeckblattes mit der GZ: 8N-94/03 bei der Bescheidzustellung ist genauso wie durch die seit 12.9.2003 zur richtigen Geschäftszahl 8N-94/03 mit den Parteien des EV - Verfahrens erfolgte Kommunikation unzweifelhaft, dass der Bescheid vom 16.9.2003 richtigerweise dem Verfahren 8N-94/03 zuzuordnen ist; und daher die Angabe der GZ: 8N-84/03 (gemeinsam mit der richtigen aktinternen Ordnungszahl 36) ein berichtigungstaugliche Unrichtigkeit darstellt.In rechtlicher Hinsicht handelt sich es hierbei um eine durch ein offenbares Versehen bedingte Unrichtigkeit. Die Aktenzahl ist als Bescheidteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 222). Aus dem Spruch des genannten Bescheides vom 16.9.2003, aus dessen Begründung, aus dem auf der Bescheidausfertigung ersichtlichen Betreff und durch die Verwendung eines Faxdeckblattes mit der GZ: 8N-94/03 bei der Bescheidzustellung ist genauso wie durch die seit 12.9.2003 zur richtigen Geschäftszahl 8N-94/03 mit den Parteien des EV - Verfahrens erfolgte Kommunikation unzweifelhaft, dass der Bescheid vom 16.9.2003 richtigerweise dem Verfahren 8N-94/03 zuzuordnen ist; und daher die Angabe der GZ: 8N-84/03 (gemeinsam mit der richtigen aktinternen Ordnungszahl 36) ein berichtigungstaugliche Unrichtigkeit darstellt.

Dokumentnummer

VERGT_20030917_08N_94_03_38_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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