Norm
BVergG 2002 §162 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers durch das Bundesvergabeamt kann nur auf Grundlage eines entsprechenden Antrages erfolgen, auch wenn das Bundesvergabeamt innerhalb dieser Grenzen das Verfahren von Amts wegen zu führen hat. Lediglich die Prüfung der Antragsvoraussetzungen hat zur Entscheidung der Frage, ob überhaupt ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird, amtswegig zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vorgangsweise im Nachprüfungsverfahren;Dokumentnummer
VERGR_20031002_17N_80_03_37_09