RS Verg 2003/10/2 17N-80/03-37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2003
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Norm

Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und
Bauaufträge Art1 Abs3
AVG §39
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Kommt im Zuge des Nachprüfungsverfahrens hervor, dass das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, vom Auftraggeber jedoch nicht ausgeschieden wurde, sind die Gründe für das Ausscheiden mit dem Antragsteller zu erörtern und es ist ihm zu dieser Frage das rechtliche Gehör zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 17N-80/03-37
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 02.10.2003 17N-80/03-37

Schlagworte

Antragslegitimation;

Dokumentnummer

VERGR_20031002_17N_80_03_37_11
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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