Norm
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung derRechtssatz
Kommt im Zuge des Nachprüfungsverfahrens hervor, dass das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, vom Auftraggeber jedoch nicht ausgeschieden wurde, sind die Gründe für das Ausscheiden mit dem Antragsteller zu erörtern und es ist ihm zu dieser Frage das rechtliche Gehör zu gewähren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation;Dokumentnummer
VERGR_20031002_17N_80_03_37_11