RS Verg 2003/10/2 17N-80/03-37

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Rechtssatz

Die Ausschreibung ist nach §§ 914f ABGB auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert zu ermitteln.Die Ausschreibung ist nach Paragraphen 914 f, ABGB auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 17N-80/03-37
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 02.10.2003 17N-80/03-37

Schlagworte

Interpretation der Ausschreibung;

Dokumentnummer

VERGR_20031002_17N_80_03_37_07
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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