Norm
ABGB §914Rechtssatz
Die Ausschreibung ist nach §§ 914f ABGB auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert zu ermitteln.Die Ausschreibung ist nach Paragraphen 914 f, ABGB auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert zu ermitteln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interpretation der Ausschreibung;Dokumentnummer
VERGR_20031002_17N_80_03_37_07