TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/7 91/11/0172

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des B in X, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Oktober 1991, Zl. Ib-277-72/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Oktober 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 74 Abs. 1 und 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von vier Monaten (gerechnet ab der Abgabe des Führerscheines am 20. April 1990 aufgrund des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. April 1990) entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Entziehungsmaßnahme damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 7. März 1990 nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden durch Verweigerung der Atemluftprobe eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Diese Tatsache sei aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Juli 1991 erwiesen. Im Hinblick darauf habe dem Beschwerdeführer mangels Verkehrszuverlässigkeit die Lenkerberechtigung entzogen werden müssen. Die belangte Behörde nahm an, daß die Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit vier Monaten genüge, um beim Beschwerdeführer "die Verkehrssicherheit wiederherzustellen", da er erstmals eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe.

Der Beschwerdeführer stellt die Tatsache seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen Verweigerung der Atemluftprobe nicht in Abrede. Er macht ausschließlich geltend, daß diese Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtskraft des Strafbescheides vom 9. Juli 1991 zu beachten hatte und ihr daher eine selbständige Beurteilung der bereits bindend gelösten Vorfrage rechtlich verwehrt war. Das auf die Bekämpfung dieser Annahme beschränkte Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im übrigen wurde die gegen den Strafbescheid vom 9. Juli 1991 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1991, Zl. 91/02/0113, als unbegründet abgewiesen, womit auch der in der gegenständlichen Beschwerde gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Strafbescheid überholt ist.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110172.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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