Bei der Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 162 Abs. 2 BVergG handelt es sich um eine prozessuale Frist, für deren Berechnung gemäß § 46 Abs. 1 BVergG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Anwendung finden.Bei der Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach Paragraph 162, Absatz 2, BVergG handelt es sich um eine prozessuale Frist, für deren Berechnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BVergG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Anwendung finden.
2.Ziffer 2
Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl 1983/254, welches unmittelbar anwendbar und nach seinem Art. 1 lit.a auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts anzuwenden ist, laufen Fristen, die nach Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des "dies a quo" (Tag an dem Frist zu laufen beginnt) bis Mitternacht des "dies a quem" (Tag an dem Frist abläuft), wobei unter Mitternacht 24 Uhr zu verstehen ist und der letzte Tag der Frist zur Gänze mitzurechnen ist.Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl 1983/254, welches unmittelbar anwendbar und nach seinem Artikel eins, Litera a, auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts anzuwenden ist, laufen Fristen, die nach Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des "dies a quo" (Tag an dem Frist zu laufen beginnt) bis Mitternacht des "dies a quem" (Tag an dem Frist abläuft), wobei unter Mitternacht 24 Uhr zu verstehen ist und der letzte Tag der Frist zur Gänze mitzurechnen ist.