TE Vwgh Beschluss 1992/4/7 92/11/0029

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des F in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. November 1991, Zl. 9/01-35.106/5-1991, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs.2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen auf seine geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

In der Sachverhaltsdarstellung der am 17. Jänner 1992 zur Post gegebenen Beschwerde ist u.a. davon die Rede, daß an den Beschwerdeführer die "Einladung" ergangen sei, sich am 10. Jänner 1992 in der (verkehrspsychologischen) Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Salzburg einzufinden und untersuchen zu lassen.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zu der letztgenannten Ausführung erklärte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 6. März 1992, daß er dieser "Einladung" keine Folge geleistet, der Erstbehörde aber ein fachärztliches Gutachten über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgelegt und von dieser einen mit 27. Februar 1992 datierten Bescheid erhalten habe, mit dem er gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert wurde, einen verkehrspsychologischen Befund sowie einen Befund über die Leberenzymwerte binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen. In der Begründung dieses Bescheides, der dem Schriftsatz vom 6. März 1992 angeschlossen ist, wird darauf hingewiesen, daß das Gesundheitsamt der Erstbehörde laut Mitteilung vom 24. Februar 1992 diese Befunde zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens betreffend die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für erforderlich halte.

Mit der Erlassung des Bescheides vom 27. Februar 1992 hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, daß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufforderung gegenstandslos geworden ist. Der Amtsarzt hat die Auffassung vertreten, daß die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Untersuchung ohne die Beibringung der in Rede stehenden Befunde nicht sinnvoll ist. Die Erstbehörde hat sich dieser Auffassung angeschlossen und einen entsprechenden Aufforderungsbescheid erlassen. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Untersuchung, die bis 20. Dezember 1991 zu erfolgen gehabt hätte, wurde nicht mehr als zur Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich angesehen. An die Nichtbefolgung dieser Aufforderung kann daher auch nicht mehr die rechtliche Konsequenz der Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 geknüpft werden. Da dies aber die einzige rechtliche Konsequenz des angefochtenen Aufforderungsbescheides ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0091, und vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0200), entfaltet der angefochtene Bescheid für den Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen mehr. Für seine Rechtsstellung ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder weiterhin dem Rechtsbestand angehört.

Die vorliegende Beschwerde war zwar zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig. Wegen des nachher eingetretenen Wegfalles der Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in Rechten verletzt wird, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 92/11/0005 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110029.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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