RS Verg 2003/11/5 08N-94/03-192

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Rechtssatz

Die Ausschreibung ist nach der Vertrauenstheorie (§§ 863, 914f ABGB) auszulegen. Bei einer Auslegung der Ausschreibung hat der öffentliche Auftraggeber daher jede Auslegungsvariante gegen sich gelten zu lassen, die auf einer objektiv redlichen Interpretation der Ausschreibung beruht.Die Ausschreibung ist nach der Vertrauenstheorie (Paragraphen 863, 914 f, ABGB) auszulegen. Bei einer Auslegung der Ausschreibung hat der öffentliche Auftraggeber daher jede Auslegungsvariante gegen sich gelten zu lassen, die auf einer objektiv redlichen Interpretation der Ausschreibung beruht.

Entscheidungstexte

  • 08N-94/03-192
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.11.2003 08N-94/03-192

Dokumentnummer

VERGR_20031105_08N_94_03_192_07
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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