Norm
StGG Art2Rechtssatz
Verteidigt der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger im Nachprüfungsverfahren die ihn begünstigende Zuschlagsentscheidung, muss er als Teilnahmeantragsteller in seinem Teilnahmeantrag kein subjektives Recht nennen, welches durch die Zuschlagsentscheidung verletzt würde. Er braucht auch nicht die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung anzugeben. § 167 Abs. 1 BVergG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil ein derartiger Teilnahmeantragsteller ja geradezu davon ausgeht, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt und dass er durch die Zuschlagsentscheidung gerade in keinem Recht verletzt wird. Eine derartige teleologische Reduktion ist durch den Gleichheitsgrundsatz geboten.Verteidigt der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger im Nachprüfungsverfahren die ihn begünstigende Zuschlagsentscheidung, muss er als Teilnahmeantragsteller in seinem Teilnahmeantrag kein subjektives Recht nennen, welches durch die Zuschlagsentscheidung verletzt würde. Er braucht auch nicht die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung anzugeben. Paragraph 167, Absatz eins, BVergG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil ein derartiger Teilnahmeantragsteller ja geradezu davon ausgeht, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt und dass er durch die Zuschlagsentscheidung gerade in keinem Recht verletzt wird. Eine derartige teleologische Reduktion ist durch den Gleichheitsgrundsatz geboten.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20031105_08N_94_03_192_02