RS Verg 2003/11/5 08N-94/03-192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2003
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Norm

StGG Art2
B-VG Art7
BVergG 2002 §167
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Verteidigt der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger im Nachprüfungsverfahren die ihn begünstigende Zuschlagsentscheidung, muss er als Teilnahmeantragsteller in seinem Teilnahmeantrag kein subjektives Recht nennen, welches durch die Zuschlagsentscheidung verletzt würde. Er braucht auch nicht die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung anzugeben. § 167 Abs. 1 BVergG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil ein derartiger Teilnahmeantragsteller ja geradezu davon ausgeht, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt und dass er durch die Zuschlagsentscheidung gerade in keinem Recht verletzt wird. Eine derartige teleologische Reduktion ist durch den Gleichheitsgrundsatz geboten.Verteidigt der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger im Nachprüfungsverfahren die ihn begünstigende Zuschlagsentscheidung, muss er als Teilnahmeantragsteller in seinem Teilnahmeantrag kein subjektives Recht nennen, welches durch die Zuschlagsentscheidung verletzt würde. Er braucht auch nicht die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung anzugeben. Paragraph 167, Absatz eins, BVergG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil ein derartiger Teilnahmeantragsteller ja geradezu davon ausgeht, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt und dass er durch die Zuschlagsentscheidung gerade in keinem Recht verletzt wird. Eine derartige teleologische Reduktion ist durch den Gleichheitsgrundsatz geboten.

Entscheidungstexte

  • 08N-94/03-192
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 05.11.2003 08N-94/03-192

Dokumentnummer

VERGR_20031105_08N_94_03_192_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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