TE Verg Bescheid 2003/11/10 N-40/00-66

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Veröffentlicht am 10.11.2003
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Norm

AVG 1997 §52 Abs2
AVG 1997 §52 Abs4
AVG 1997 §53a
GebAG §26

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat am 10. November 2003 durch Mag. Kristina Hofer, Vorsitzende des Senats 6, sowie Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite und Ing. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite wie folgt entschieden:

Spruch

In den Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 und 3 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) idF BGBl I Nr. 136/2001 überIn den Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2 und 3 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, über

  1. a.Litera a
    den Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X***, vom 20. Juli 2000 (N-40/00),
  2. b.Litera b
    den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. B***,
    1. 2.Ziffer 2
      C*** und 3. D***, alle vertreten durch Y***, vom 25. Juli 2000 (N-42/00),
  3. c.Litera c
    die Anträge des E***, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vertreten durch Z***, vom 6. November 2000 und 12. Dezember 2001 (F-23/00), und
  4. d.Litera d
    die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. B***,
    1. 2.Ziffer 2
      C*** und 3. D***, alle vertreten durch Y***, vom 6. November 2000 und 12. Dezember 2001 (F-24/00),
betreffend das Vergabeverfahren "Projektmanagement/Planungs- und Überwachungsleistungen für die Räumung der Fischer-Deponie" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, vertreten durch G***, wird dem nichtamtlichen Sachverständigen, S***, gemäß § 53a AVG idF BGBl I Nr. 137/2001 iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) idF BGBl I Nr. 98/2001 iVm Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl II Nr. 407/1998, ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Euro 2915,40 gewährt, welcher sich folgendermaßen zusammensetzt:betreffend das Vergabeverfahren "Projektmanagement/Planungs- und Überwachungsleistungen für die Räumung der Fischer-Deponie" des Auftraggebers Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, vertreten durch G***, wird dem nichtamtlichen Sachverständigen, S***, gemäß Paragraph 53 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, in Verbindung mit Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1998,, ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Euro 2915,40 gewährt, welcher sich folgendermaßen zusammensetzt:

Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 2 GebAG:Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG:

Verhandlung und Senatsberatung am 4. Sept. 2003

4 Stunden à Euro 121,-                            Euro 484,-

Vorbereitung, Durchführung Befundaufnahme

8 Stunden à Euro 121,-                            Euro 968,-

Gutachtenserstellung

4 Stunden à Euro 121,-                            Euro 484,-

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1

GebAG

Verhandlung am 4. Sept. 2003

1 Stunde à Euro 28,90                              Euro 28,90

Reisekosten gemäß § 28 Abs. 2 GebAG:

Anreise aus Linz (Reisetbauerstraße) nach Wien (Radetzkystraße)

und Rückreise am 4. Sept. 2003

380 km à Euro 0,356                               Euro 135,28

Anreise zur Gutachtenserörterung

380 km à Euro 0,356                               Euro 135,28

Zeitversäumnis gemäß §§ 32 Abs. 1 iVm 33 GebAG:

Anreise aus Linz und Rückreise am 4. Sept. 2003

5 Stunden à Euro 19,40                             Euro 97,-

Anreise zur Gutachtenserörterung

5 Stunden à Euro 19,40                             Euro 97,-

Zwischensumme                                    Euro 2429,46

zuzüglich 20 % USt                               Euro  485,89

Gesamtsumme                                      Euro 2915,35

Gesamtsumme gerundet                             Euro 2915,40

Begründung

In den gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebotes von E***, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - ehemals als Zuschlagsempfänger bestimmt - aufgeworfen (§§ 16 Abs. 4 iVm 52 Abs. 1 Z 2 BVergG 1997). Es wird daher zu beurteilen sein, ob die Beteiligung an Voruntersuchungen durch E*** und dessen Subunternehmerin, die F*** (gemäß Schlichtungsempfehlung der Bundes-Vergabekontrollkommission, S-25/00, wäre die Leistung im Falle der Auftragsvergabe als Arbeitsgemeinschaft zu erbringen), in concreto zu einer relevanten Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition geführt hat.In den gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebotes von E***, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft - ehemals als Zuschlagsempfänger bestimmt - aufgeworfen (Paragraphen 16, Absatz 4, in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 1997). Es wird daher zu beurteilen sein, ob die Beteiligung an Voruntersuchungen durch E*** und dessen Subunternehmerin, die F*** (gemäß Schlichtungsempfehlung der Bundes-Vergabekontrollkommission, S-25/00, wäre die Leistung im Falle der Auftragsvergabe als Arbeitsgemeinschaft zu erbringen), in concreto zu einer relevanten Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition geführt hat.

Zur Klärung der hiermit verbundenen Fragen nach der Art der Vorarbeiten und deren Auswirkungen auf die Ausschreibungsunterlagen sowie nach den Ausgleichsmaßnahmen durch den Auftraggeber wurde mit Bescheid vom 4. September 2003, GZ: N- 40/00-51, N-42/00-48, F-23/00-31, F-24/00-29, S***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet "Deponiewesen", gemäß § 52 Abs. 2 und 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Gegen die Person des Sachverständigen wurde seitens der Verfahrensparteien kein Einwand erhoben. Der Sachverständige war bei der mündlichen Verhandlung am 4. September 2003 anwesend. Zudem wurde in diesem Rahmen auch die beabsichtigte Fragestellung erörtert.Zur Klärung der hiermit verbundenen Fragen nach der Art der Vorarbeiten und deren Auswirkungen auf die Ausschreibungsunterlagen sowie nach den Ausgleichsmaßnahmen durch den Auftraggeber wurde mit Bescheid vom 4. September 2003, GZ: N- 40/00-51, N-42/00-48, F-23/00-31, F-24/00-29, S***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Fachgebiet "Deponiewesen", gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Gegen die Person des Sachverständigen wurde seitens der Verfahrensparteien kein Einwand erhoben. Der Sachverständige war bei der mündlichen Verhandlung am 4. September 2003 anwesend. Zudem wurde in diesem Rahmen auch die beabsichtigte Fragestellung erörtert.

Mit Schreiben vom 18. September 2003 ersuchte der Sachverständige um Beantwortung einiger für die Gutachtenserstellung erforderlicher Fragen durch den Auftraggeber sowie um Übermittlung weiterer Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Des weiteren beantragte er die Gewährung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Euro 3000,- gemäß § 26 GebAG. Den Parteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machten die Verfahrensparteien nicht Gebrauch.Mit Schreiben vom 18. September 2003 ersuchte der Sachverständige um Beantwortung einiger für die Gutachtenserstellung erforderlicher Fragen durch den Auftraggeber sowie um Übermittlung weiterer Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Des weiteren beantragte er die Gewährung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Euro 3000,- gemäß Paragraph 26, GebAG. Den Parteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machten die Verfahrensparteien nicht Gebrauch.

Der Sachverständige wurde in weiterer Folge durch die Senatsvorsitzende aufgefordert, die voraussichtlichen Gesamtkosten detailliert aufzuschlüsseln. S*** übermittelte mit Telefax vom 1. Oktober 2003 eine Aufschlüsselung, welche hinsichtlich der Reisekosten weiterer Aufklärung bedurfte (Telefax vom 18. Oktober 2003).

Die voraussichtlichen Gesamtkosten setzen sich laut den Angaben des Sachverständigen wie folgt zusammen:

Grundlagen

Zeitgrundgebühr gemäß Honorarrichtlinien der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ab 01.01.2002(!):

Euro 60,50

Doppelte Zeitgrundgebühr:                           Euro 121,-

Mühewaltung

Befundaufnahme 15 Stunden     à Euro 121,-         Euro 1815,-

Vorbesprechung, Verhandlung,

Nachbesprechung 04.09.03              5,5 Stunden à Euro 121,-    Euro 665,50

Gutachtenserstellung 8 Stunden  à Euro 121,-         Euro 968,-

Vorbesprechung Gutachten

im BVA  1,5 Stunden             à Euro 121,-         Euro 181,50

Gutachtenserörterung im

"Plenum"  3 Stunden             à Euro 121,-         Euro 363,-

Fahrtspesen

Dreimalige Anreise:

Linz - Wien Parkhaus

Radetzkystraße und retour à 410 km à Euro 0,356/km Euro 437,88

Zeitvergütung          à Euro 0,145/km             Euro 178,35

Nettobetrag                                       Euro 4609,23

20% Ust                                           Euro  921,35

Bruttobetrag                                      Euro 5531,08

Gemäß § 53a AVG haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975.Gemäß Paragraph 53 a, AVG haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975.

Dem Sachverständigen ist gemäß § 26 GebAG auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu gewähren.Dem Sachverständigen ist gemäß Paragraph 26, GebAG auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu gewähren.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Dabei ist nach § 34 Abs. 2 insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen des GebAG verwiesen wird, mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Allerdings ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte in bestimmten, taxativ aufgezählten Fällen zulässig. Ob gegenständlich eine Subsumption unter einen der in § 32 Abs. 2 GebAG genannten Tatbestände zu erfolgen hat, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, weswegen vorläufig die Gebühr in voller Höhe zugesprochen wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Dabei ist nach Paragraph 34, Absatz 2, insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen des GebAG verwiesen wird, mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Allerdings ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte in bestimmten, taxativ aufgezählten Fällen zulässig. Ob gegenständlich eine Subsumption unter einen der in Paragraph 32, Absatz 2, GebAG genannten Tatbestände zu erfolgen hat, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, weswegen vorläufig die Gebühr in voller Höhe zugesprochen wird.

Für die Zeit der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige gemäß § 35 Abs. 1 Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro.Für die Zeit der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro.

Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges werden nach der hierfür gemäß der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte vorgesehenen Vergütung ersetzt (§ 28 Abs. 2 GebAG).Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges werden nach der hierfür gemäß der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte vorgesehenen Vergütung ersetzt (Paragraph 28, Absatz 2, GebAG).

Für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, hat er gemäß § 32 Abs.1 GebAG Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, hat er gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß den Materialien zum Gebührenanspruchsgesetz ist ein Vorschuss dann als angemessen anzusehen, wenn er die zu erwartenden Barauslagen deckt. Die Gebühr für Mühewaltung soll allerdings nicht miterfasst sein. Da der Sachverständige aber bereits vorweg seine Arbeitskraft einsetzt, erscheint auch die Bevorschussung hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung und der Entschädigung für Zeitversäumnis sachgerecht.

Schon aus dem Wort "Vorschuss" lässt sich ableiten, dass dieser primär gewährleisten soll, dass zu erwartende Kosten vorweg abgedeckt werden. Zumal eine endgültige Bestimmung der Sachverständigengebühren allerdings erst nach Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen vorgenommen wird, wird ein Gebührenvorschuss auch im Einzelfall allenfalls bereits geleistete Tätigkeit bzw. bereits entstandene Barauslagen umfassen. Eine abschnittsweise Gebührenbestimmung ist im GebAG allerdings nicht vorgesehen.

Gegenständlich sind dem Sachverständigen bereits Barauslagen entstanden und hat dieser überdies - in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 4. September 2003 - auch schon Vorarbeiten zur Gutachtenserstellung getätigt.

Neben einem angemessenen Gebührenvorschuss für die zu erwartende Befundaufnahme und Gutachtenserstellung sowie für die durch die Anreise zur Gutachtenserörterung entstehenden Barauslagen und Zeitversäumnis werden daher im Sinne der obigen Ausführungen auch die bereits entstandenen Kosten bewilligt.

Konkret liegen folgende Erwägungen der Entscheidung über die Höhe des Gebührenvorschusses zugrunde:

Der Sachverständige hat für die Befundaufnahme 15 Stunden und für die Gutachtenserstellung 8 Stunden geltend gemacht. Es erscheint im Hinblick auf den Umfang der dem Gutachten zugrunde zu legenden Unterlagen und der Komplexität der Fragestellung angemessen, vorerst einen Gebührenvorschuss (Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 2 GebAG) von insgesamt 12 Stunden - unter Berücksichtigung bereits geleisteter Tätigkeit - zu gewähren. Der angesprochene Stundensatz von Euro 121,- steht im Einklang mit dem außergerichtlichen Verdienst des Sachverständigen.Der Sachverständige hat für die Befundaufnahme 15 Stunden und für die Gutachtenserstellung 8 Stunden geltend gemacht. Es erscheint im Hinblick auf den Umfang der dem Gutachten zugrunde zu legenden Unterlagen und der Komplexität der Fragestellung angemessen, vorerst einen Gebührenvorschuss (Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG) von insgesamt 12 Stunden - unter Berücksichtigung bereits geleisteter Tätigkeit - zu gewähren. Der angesprochene Stundensatz von Euro 121,- steht im Einklang mit dem außergerichtlichen Verdienst des Sachverständigen.

Darüber hinaus wird ein Gebührenvorschuss im Ausmaß von 4 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der Senatsberatung am 4. September 2003 gewährt. Im diesem Rahmen wurden ua der maßgebliche Sachverhalt und die beabsichtigte Fragestellung erörtert. Daher wird dem Sachverständigen für diese, das Gutachten vorbereitende Tätigkeit im Ausmaß von 4 Stunden die Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 Abs. 2 GebAG zuerkannt. Für die nicht unmittelbar der Vorbereitung des Gutachtens dienende Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung im Ausmaß von 1 Stunde steht hingegen die Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG zu.Darüber hinaus wird ein Gebührenvorschuss im Ausmaß von 4 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der Senatsberatung am 4. September 2003 gewährt. Im diesem Rahmen wurden ua der maßgebliche Sachverhalt und die beabsichtigte Fragestellung erörtert. Daher wird dem Sachverständigen für diese, das Gutachten vorbereitende Tätigkeit im Ausmaß von 4 Stunden die Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 34, Absatz 2, GebAG zuerkannt. Für die nicht unmittelbar der Vorbereitung des Gutachtens dienende Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung im Ausmaß von 1 Stunde steht hingegen die Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zu.

Dem Sachverständigen werden des weiteren die Reisekosten für die bereits getätigte Anreise aus und Rückreise nach Linz am 4. September 2003 gemäß § 28 Abs. 2 GebAG zuerkannt. Nach den §§ 32 Abs. 1 iVm 33 GebAG wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 5 Stunden gewährt. Da die Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer weiteren Verhandlung notwendig sein wird, wird überdies ein Gebührenvorschuss für die anfallenden Reisekosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis zugebilligt.Dem Sachverständigen werden des weiteren die Reisekosten für die bereits getätigte Anreise aus und Rückreise nach Linz am 4. September 2003 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG zuerkannt. Nach den Paragraphen 32, Absatz eins, in Verbindung mit 33 GebAG wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 5 Stunden gewährt. Da die Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer weiteren Verhandlung notwendig sein wird, wird überdies ein Gebührenvorschuss für die anfallenden Reisekosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis zugebilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

Mit gegenständlichem Bescheid wurden die Sachverständigengebühren auch in den Verfahren N-42/00, F-23/00 und F-24/00 bestimmt;

Dokumentnummer

VERGT_20031110_N_40_00_66_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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