Rechtssatz
Nach der Rechtssprechung des Bundesvergabeamtes ist Auftraggeber im Sinne des § 20 Z 4 BVergG jene Einrichtung, die gemäß einer objektiven ex-ante Betrachtung den vergaberelevanten Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat. Anderes als diese ex-ante Betrachtung könnte nur dann gelten, wenn sich auf Grund des allgemeinen Zivilrechtes im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Empfängerhorizont der Bewerber oder Bieter etwas anderes ergeben würde. Dabei hat eine falsche (Selbst-)Bezeichnung des Auftraggebers in der Bekanntmachung alleine für sich noch keine Auswirkungen auf die Qualifikation einer Einrichtung als Auftraggeber. Besitzt eine Organisationseinheit selbst keine Rechtspersönlichkeit und kann sie damit auch keinen vergaberelevanten Willen zur Ausschreibungseinleitung fassen, ist dadurch deren Auftraggebereigenschaft ausgeschlossen.Nach der Rechtssprechung des Bundesvergabeamtes ist Auftraggeber im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, BVergG jene Einrichtung, die gemäß einer objektiven ex-ante Betrachtung den vergaberelevanten Willen zur Ausschreibungseinleitung gefasst hat. Anderes als diese ex-ante Betrachtung könnte nur dann gelten, wenn sich auf Grund des allgemeinen Zivilrechtes im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Empfängerhorizont der Bewerber oder Bieter etwas anderes ergeben würde. Dabei hat eine falsche (Selbst-)Bezeichnung des Auftraggebers in der Bekanntmachung alleine für sich noch keine Auswirkungen auf die Qualifikation einer Einrichtung als Auftraggeber. Besitzt eine Organisationseinheit selbst keine Rechtspersönlichkeit und kann sie damit auch keinen vergaberelevanten Willen zur Ausschreibungseinleitung fassen, ist dadurch deren Auftraggebereigenschaft ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20031127_10N_121_03_7_01