Norm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig und stehen der Behörde Amtsachverständige nicht zur Verfügung, kann diese nichtamtliche Sachverständige heranziehen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20031128_14N_97_03_35_01