Norm
AVG §53 Abs1Rechtssatz
Ein nichtamtlicher Sachverständiger hat seinen Gebührenanspruch binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Gebühr ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfristung des Gebührenanspruchs;Dokumentnummer
VERGR_20031202_12N_58_02_43_01