Norm
AVG §52 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 BVergG 1997 betreffend das VergabeverfahrenDas Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG 1997 betreffend das Vergabeverfahren
"Ausschreibung der Metallmöbel für die Sonderkrankenanstalt für neurologische und neuropsychologische Rehabilitation in 1130 Wien, Rosenhügelstraße 192a" des Auftraggebers Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, wie folgt entschieden:
Spruch
Die dem Bundesvergabeamt erwachsenen Barauslagen in der Höhe von EUR 248 inklusive 20 % Mehrwertsteuer werden gemäß § 76 Abs. 1 AVG in der geltenden Fassung der Antragstellerin A*** zur Zahlung auferlegt.Die dem Bundesvergabeamt erwachsenen Barauslagen in der Höhe von EUR 248 inklusive 20 % Mehrwertsteuer werden gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in der geltenden Fassung der Antragstellerin A*** zur Zahlung auferlegt.
Diese Kosten sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Konto Nr. 5080001 bei der Österreichischen Postsparkasse BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 begehrte die Antragstellerin "eine beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Billigstbieter, der nicht zugleich Bestbieter ist, als rechtswidrig zu erklären". Zur Klärung der Frage der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Verfahren, ob die vom Auftraggeber im Rahmen des Gesamtvorhabens der Sonderkrankenanstalt für neurologische und neuropsychologische Rehabilitation ausgeschriebenen Lieferungen der Lose "Lose Möbel" (Auftragswert S 6,550.000), "Metallmöbel" (Auftragswert S 1,150.000), "Cafeteriaeinrichtung" (Auftragswert S 1,250.000) und "Kücheneinrichtung" (Auftragswert S 4,900.000) von einem im wesentlichen gleichen Anbieterkreis durchgeführt werden können, wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2002 B***, gemäß § 52 Abs. 2 und 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 begehrte die Antragstellerin "eine beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Billigstbieter, der nicht zugleich Bestbieter ist, als rechtswidrig zu erklären". Zur Klärung der Frage der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Verfahren, ob die vom Auftraggeber im Rahmen des Gesamtvorhabens der Sonderkrankenanstalt für neurologische und neuropsychologische Rehabilitation ausgeschriebenen Lieferungen der Lose "Lose Möbel" (Auftragswert S 6,550.000), "Metallmöbel" (Auftragswert S 1,150.000), "Cafeteriaeinrichtung" (Auftragswert S 1,250.000) und "Kücheneinrichtung" (Auftragswert S 4,900.000) von einem im wesentlichen gleichen Anbieterkreis durchgeführt werden können, wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2002 B***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.
Am 15. März 2002 übermittelte der Sachverständige Befund und Gutachten und führte darin aus, dass die Trennung der unterschiedlichen Gewerke kaufmännisch richtig gewesen sei, da z. B. Garderobeschränke und Cafeteriaeinrichtung komplett unterschiedliche Arbeitskreise seien und die ausschreibende Stelle Teilanbote wahrscheinlich aus organisatorischen Gründen nicht zulasse. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass Garderobeschränke mit Lose Möbel - angeboten bei getrennter Ausschreibung - jeweils billiger seien als bei gemeinsamen Angebot.
Am 7. Mai 2002 führte der Sachverständige in Ergänzung seines Gutachtens aus, dass es bei unterschiedlichen Ausschreibungskreisen wie Kücheneinrichtung, Kaffeehausmöbel, Garderobeschränke für Sportsäle etc. üblicherweise zu unterschiedlichen Bestbietern komme. Daher sei die Teilung in mehrere Ausschreibungen richtig gewesen.
Am 20. August 2002 fand vor dem Bundesvergabeamt eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der das Sachverständigengutachten mit den Parteien erörtert wurde. Auf Vorhalt der Antragstellerin, dass das Anbieten der
verschiedenen Gewerke branchenüblich sei, führte der Sachverständige ergänzend zum Gutachten aus, dass das Anbieten von Firmen bei den verschiedenen Gewerken zwar technisch möglich, jedoch praktisch bei der großen Mehrzahl der Anbieter nicht üblich sei. Dies liege daran, dass es bei Metallmöbeln zu unterschiedlichen Oberflächenbehandlungen komme, daher gebe es auf diesem Gebiet auch spezialisierte Firmen.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28. August 2002, GZ: N-104/01-46, wurde der Antrag der Antragstellerin mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, da der maßgebliche Schwellenwert des § 5 Abs. 2 BVergG 1997 von 200.000 EUR nicht erreicht wurde, zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28. August 2002, GZ: N-104/01-46, wurde der Antrag der Antragstellerin mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, da der maßgebliche Schwellenwert des Paragraph 5, Absatz 2, BVergG 1997 von 200.000 EUR nicht erreicht wurde, zurückgewiesen.
Der Sachverständige legte mit Datum 22.8., 8.3. sowie 3.5.2002 drei Honorarnoten in einem Gesamtbetrag von EUR 1.504,72 vor. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. September 2003 wurde die Gebühr des Sachverständigen gemäß § 53a AVG in der Fassung BGBl I 2001/98 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührengesetz 1975 angeführten festen Beträgen, BGBl II 407/1997 wie folgt festgesetzt:Der Sachverständige legte mit Datum 22.8., 8.3. sowie 3.5.2002 drei Honorarnoten in einem Gesamtbetrag von EUR 1.504,72 vor. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. September 2003 wurde die Gebühr des Sachverständigen gemäß Paragraph 53 a, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/98 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Gebührengesetz 1975 angeführten festen Beträgen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 407 aus 1997, wie folgt festgesetzt:
§ 34 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz
2 Stunden Gutachten erstellen á 16,20 EUR EUR 32,40
§ 36 Gebührenanspruchsgesetz
Aktenstudium: EUR 38,40
§ 31 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz
Schreibarbeit EUR 7,96
Telefon und Postgebühr EUR 38,00
Kopien EUR 0,36
§ 28 Gebührenanspruchsgesetz
Kilometergeld 29,7 km á 0,356 EUR 10,57
§ 35 Gebührenanspruchsgesetz
Teilnahme an Verhandlung und Senatsberatung 20.8.2002
2 Stunden á 19,40 EUR 38,80
§ 35 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz
Ergänzung und Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
1/2 Stunde EUR 14,00
§ 32 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz
Entschädigung für Zeitversäumnis 2 Stunden á 13 EUR 26,00
ergibt EUR 206,49
zuzüglich 20 % Ust EUR 41,29
Gesamtbetrag EUR 247,78
Gesamtbetrag gerundet EUR 248,00
Diese Gebühren wurden dem Sachverständigen ausbezahlt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) bei zu ziehen. Gemäß § 2 leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) bei zu ziehen. Gemäß Paragraph 2, leg.cit kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Da dem Bundesvergabeamt im gegenständlichen Bereich keine Sachverständigen zur Verfügung stehen, wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2002 B***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, gemäß § 52 Abs. 2 und 4 AVG zumDa dem Bundesvergabeamt im gegenständlichen Bereich keine Sachverständigen zur Verfügung stehen, wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2002 B***, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, gemäß Paragraph 52, Absatz 2 und 4 AVG zum
nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Gegen die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen wurde kein Einwand erhoben.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 - 37 und 43 - 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Gebühr von der Behörde die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24, - 37 und 43 - 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Gebühr von der Behörde die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Am 1.3.2002 legte der Sachverständige Befund und Gutachten in der Länge von zwei A4-Seiten vor. Mit Schreiben vom 3.5.2002 legte der Sachverständige eine Ergänzung zu seinem Gutachten vom 1.3.2002 in der Länge von einer halben A4-Seite vor. Im Rahmen der Verhandlung und Senatsberatung vom 20. August 2002 erläuterte der Sachverständige das von ihm erstellte Gutachten. Für seine Sachverständigenleistungen legte er drei Gebührennoten, die den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurden.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2003 erstattete die Antragstellerin eine ausführliche Stellungnahme und stellte den Antrag die Kosten des Sachverständigen mit EUR 170,11 zu bestimmen.
Diese Stellungnahme wurde dem Sachverständigen B*** mit der Aufforderung übermittelt, binnen einer Woche eine schriftliche Äußerung abzugeben sowie bekannt zu geben, sowie allenfalls zu bescheinigen, welche Annahmen den von ihm gewählten Gebührenansätzen zugrunde lägen. Eine Stellungnahme durch den Sachverständigen erfolgte nicht.
Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Da die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes auf Grund des Verweises des § 53a AVG im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, ist auch § 34 Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Da die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes auf Grund des Verweises des Paragraph 53 a, AVG im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, ist auch Paragraph 34, Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen.
Genügen gemäß § 34 Abs. 3 leg.cit. in den Fällen des Abs. 2 1. Satz - Verwaltungssachen zählen zu diesem Anwendungsbereich - im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlichGenügen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, leg.cit. in den Fällen des Absatz 2, 1. Satz - Verwaltungssachen zählen zu diesem Anwendungsbereich - im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich
vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Auskünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Absatz 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 16,20 EUR. Die vom Sachverständigen geltend gemachten zwei Stunden zur Erstellung des Gutachtens entsprechen dem Umfang des Gutachtens sowie dessen Schwierigkeitsgrad, die Höhe der Gebühr mit EUR 107 pro Stunde war jedoch nicht
nachvollziehbar. Da der Sachverständige von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat, war die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG daher spruchgemäß festzusetzen.nachvollziehbar. Da der Sachverständige von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat, war die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG daher spruchgemäß festzusetzen.
Gemäß § 36 gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 EUR bis 38,40 EUR, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 EUR mehr. Mit dieser Gebühr wird die für das Lesen der Gerichtsakten aufgewendete Mühe abgegolten. Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet. Im vorliegenden Fall war die Gebühr auf Grund des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes mit 38,40 EUR festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 EUR bis 38,40 EUR, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 EUR mehr. Mit dieser Gebühr wird die für das Lesen der Gerichtsakten aufgewendete Mühe abgegolten. Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet. Im vorliegenden Fall war die Gebühr auf Grund des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes mit 38,40 EUR festzusetzen.
Gemäß § 31 sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders die Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen, sowie Stempel und Postgebühren. Ein Betrag von EUR 38 erscheint glaubhaft und angemessen. Ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen war daher nicht zu fordern. Bei diesen pauschal verrechneten Kosten handelt es sich um Nebenspesen, die von ihrer Art her nur schwer einer genaueren Ausgliederung zugänglich sind.Gemäß Paragraph 31, sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders die Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen, sowie Stempel und Postgebühren. Ein Betrag von EUR 38 erscheint glaubhaft und angemessen. Ein ins einzelne gehender Nachweis aller Spesen war daher nicht zu fordern. Bei diesen pauschal verrechneten Kosten handelt es sich um Nebenspesen, die von ihrer Art her nur schwer einer genaueren Ausgliederung zugänglich sind.
Gemäß § 31 Z 3 sind die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel in Betrag von 1,70 EUR für jede Seite der Urschrift und von 0,50 EUR für eine Durchschrift zu ersetzen. Auf Grund des Umfanges des vorgelegten Gutachtens sowie der Gutachtensergänzung war daher der Kostenersatz für Schreibarbeit mit einem Betrag von EUR 7,96 festzusetzen.Gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, sind die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Beistellung der Schreibmittel in Betrag von 1,70 EUR für jede Seite der Urschrift und von 0,50 EUR für eine Durchschrift zu ersetzen. Auf Grund des Umfanges des vorgelegten Gutachtens sowie der Gutachtensergänzung war daher der Kostenersatz für Schreibarbeit mit einem Betrag von EUR 7,96 festzusetzen.
Gemäß § 35 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung für die Zeit der Teilnahme soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 leg.cit. geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von EUR 28,90, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe von 19,40 EUR. Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärung oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung. Sie ist einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.Gemäß Paragraph 35, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung für die Zeit der Teilnahme soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, leg.cit. geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von EUR 28,90, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, in der Höhe von 19,40 EUR. Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärung oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung. Sie ist einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige an der Verhandlung sowie an der Senatsberatung am 20.8.2002 teilgenommen. Wie dem Verhandlungsprotokoll sowie dem Beratungsprotokoll zu entnehmen ist, war die Anwesenheit des Sachverständigen für zwei Stunden erforderlich, wobei der Sachverständige in der Verhandlung zu seinem schriftlichen Gutachten ergänzende Erläuterungen gab und ihm sohin eine weitere Gebühr für Mühewaltung zuzusprechen war. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 GebAG handelt, waren dem Sachverständigen für seine Teilnahme an der Verhandlung 19,40 EUR pro Stunde zuzusprechen.Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige an der Verhandlung sowie an der Senatsberatung am 20.8.2002 teilgenommen. Wie dem Verhandlungsprotokoll sowie dem Beratungsprotokoll zu entnehmen ist, war die Anwesenheit des Sachverständigen für zwei Stunden erforderlich, wobei der Sachverständige in der Verhandlung zu seinem schriftlichen Gutachten ergänzende Erläuterungen gab und ihm sohin eine weitere Gebühr für Mühewaltung zuzusprechen war. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, GebAG handelt, waren dem Sachverständigen für seine Teilnahme an der Verhandlung 19,40 EUR pro Stunde zuzusprechen.
Das vom Sachverständigen geforderte Honorar für
Vorbereitungszeit zur Erörterung im Rahmen der Verhandlung wurde bereits mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten und konnte daher nicht zugesprochen werden.
Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichenGemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen
Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19.40 EUR, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 von 13 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19.40 EUR, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, von 13 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Die verzeichneten zwei Stunden Wegzeit (nach der Judikatur sind Hin- und Rückfahrten nicht zusammenzurechnen, sodass auch lediglich begonnene Stunden mehrfach voll verrechnet werden können) waren daher in einem Betrag von insgesamt 26 EUR festzusetzen.
Die Honorarnote vom 3.5.2002 in der für Diktat, Schreibarbeit, Korrekturlesen, Telefon und Porto eine Pauschale von 100 EUR zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer verrechnet wurde, wurde nicht aufgeschlüsselt. Der Betrag konnte daher nicht zugesprochen werden. Die vom Sachverständigen verzeichneten Stundenansätze wie z.B. EUR 107 bzw. pro Stunde Wegzeit EUR 53 sind durch das Gesetz nicht gedeckt und wurden trotz Aufforderung an den Sachverständigen von diesem weder begründet noch bescheinigt.
Mit Bescheid vom 22. 9. 2003, Zl.11N-104/01-58, wurde die dem Sachverständigen auszubezahlende Gebühr mit EUR 248,00 festgesetzt. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren erfolgte nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 53a AVG. Die Gebühren wurden auch bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.Mit Bescheid vom 22. 9. 2003, Zl.11N-104/01-58, wurde die dem Sachverständigen auszubezahlende Gebühr mit EUR 248,00 festgesetzt. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren erfolgte nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 53 a, AVG. Die Gebühren wurden auch bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen sind, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen sind, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
In den Erläuterungen (1167 Blg Nr 20.GP, 39, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I 2, S 62/63) heißt es zu § 76 AVG:In den Erläuterungen (1167 Blg Nr 20.GP, 39, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins 2, S 62/63) heißt es zu Paragraph 76, AVG:
"Durch die Neufassung soll zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kodifiziert werden, dass die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache erwächst, dass das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist und der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen ist (VwSlg. 4350A/1957). Ferner soll durch den Entfall der Worte "im allgemeinen" klargestellt werden, dass die Pflicht zur Kostentragung für die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt ("um die Amtshandlung angesucht") hat, nur in den im § 76 Abs. 2 genannten Fällen durchbrochen ist. Für den Eintritt der Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 1 genügt es demnach, dass, "die bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen (…….) durch ein förmliches Ansuchen verursacht" worden sind (AB 360 BlgNr II. GP, 22).""Durch die Neufassung soll zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kodifiziert werden, dass die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache erwächst, dass das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist und der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder durch das Gesetz gebotenen Amtshandlungen im verfahrenseinleitenden Parteiantrag eingeschlossen ist (VwSlg. 4350A/1957). Ferner soll durch den Entfall der Worte "im allgemeinen" klargestellt werden, dass die Pflicht zur Kostentragung für die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt ("um die Amtshandlung angesucht") hat, nur in den im Paragraph 76, Absatz 2, genannten Fällen durchbrochen ist. Für den Eintritt der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz eins, genügt es demnach, dass, "die bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen (…….) durch ein förmliches Ansuchen verursacht" worden sind Ausschussbericht 360 BlgNr römisch zwei. GP, 22)."
Wie diesen Ausführungen im Zusammenhalt mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E 99/20/0291 vom 21.10.1999) zu entnehmen ist, ist nach § 76 Abs. 1 AVG N.F. ausschließlich jene Partei kostenersatzpflichtig, die den "verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat". Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Wie diesen Ausführungen im Zusammenhalt mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche E 99/20/0291 vom 21.10.1999) zu entnehmen ist, ist nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG N.F. ausschließlich jene Partei kostenersatzpflichtig, die den "verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat". Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20031211_11N_104_01_60_00