Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- und Inhaltsmangel vorliegt, sondern es dem Antrag vielmehr an der gesetzlichen Grundlage mangelt (VwGH 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes).Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- und Inhaltsmangel vorliegt, sondern es dem Antrag vielmehr an der gesetzlichen Grundlage mangelt (VwGH 27.9.2000, Zl. 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20031211_11F_1_02_5_01