Norm
Gebührenanspruchsgesetz §3 Abs1Rechtssatz
Das AVG sieht in § 51a lediglich einen Kostenersatzanspruch für Zeugen vor, die zu Beweiszwecken vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vernommen wurden. Nur ihnen wird ein Anspruch auf Gebühren nach §§ 2 Abs 5 und 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz gewährt. Für Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist eine solche Bestimmung hingegen nicht vorgesehen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ihre Kosten selbst zu tragen hätten. Da es sich um eine echte Gesetzeslücke handelt ist diese durch Analogie zu schließen. Auch Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist auf ihren Antrag hin ein Ersatz ihrer Reisekosten sowie Verdienstentgang zuzusprechen.Das AVG sieht in Paragraph 51 a, lediglich einen Kostenersatzanspruch für Zeugen vor, die zu Beweiszwecken vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vernommen wurden. Nur ihnen wird ein Anspruch auf Gebühren nach Paragraphen 2, Absatz 5 und 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz gewährt. Für Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist eine solche Bestimmung hingegen nicht vorgesehen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ihre Kosten selbst zu tragen hätten. Da es sich um eine echte Gesetzeslücke handelt ist diese durch Analogie zu schließen. Auch Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist auf ihren Antrag hin ein Ersatz ihrer Reisekosten sowie Verdienstentgang zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20031216_F_18_00_69_01