RS Verg 2003/12/16 F-18/00-69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

Gebührenanspruchsgesetz §3 Abs1
Gebührenanspruchsgesetz §4 Abs1
Gebührenanspruchsgesetz §6
Gebührenanspruchsgesetz §7
Gebührenanspruchsgesetz §8
Gebührenanspruchsgesetz §17
Gebührenanspruchsgesetz §18 Abs1 Z2 litb
AVG §51a
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. AVG § 51a heute
  2. AVG § 51a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 51a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Das AVG sieht in § 51a lediglich einen Kostenersatzanspruch für Zeugen vor, die zu Beweiszwecken vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vernommen wurden. Nur ihnen wird ein Anspruch auf Gebühren nach §§ 2 Abs 5 und 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz gewährt. Für Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist eine solche Bestimmung hingegen nicht vorgesehen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ihre Kosten selbst zu tragen hätten. Da es sich um eine echte Gesetzeslücke handelt ist diese durch Analogie zu schließen. Auch Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist auf ihren Antrag hin ein Ersatz ihrer Reisekosten sowie Verdienstentgang zuzusprechen.Das AVG sieht in Paragraph 51 a, lediglich einen Kostenersatzanspruch für Zeugen vor, die zu Beweiszwecken vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vernommen wurden. Nur ihnen wird ein Anspruch auf Gebühren nach Paragraphen 2, Absatz 5 und 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetz gewährt. Für Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist eine solche Bestimmung hingegen nicht vorgesehen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ihre Kosten selbst zu tragen hätten. Da es sich um eine echte Gesetzeslücke handelt ist diese durch Analogie zu schließen. Auch Zeugen vor dem Bundesvergabeamt ist auf ihren Antrag hin ein Ersatz ihrer Reisekosten sowie Verdienstentgang zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • F-18/00-69
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 16.12.2003 F-18/00-69

Dokumentnummer

VERGR_20031216_F_18_00_69_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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