BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat am 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden des Senats 15, Mag. Gerhard Prünster sowie Generalanwalt iR Dr. Peter Reindl als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite wie folgt entschieden:
SPRUCH
Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997 idF BGBl. I Nr. 136/2001 (BVergG 1997) betreffend das Vergabeverfahren "Errichtung einer Glasfassade mit beweglichem Glaslammellensystem, HTBLA für Maschinenbau, 9020 Klagenfurt, 3. Bauabschnitt, GZ Bau 16B-121/210/1999" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr für Wirtschaft und Arbeit), vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten, dieser vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 16B-Bundesgebäudeverwaltung I, wird dem Antrag des Zeugen X*** , B*** GmbH, vom 2. Dezember 2003 auf Zuerkennung von Reisekosten und Verdienstentgang stattgegeben.Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (BVergG 1997) betreffend das Vergabeverfahren "Errichtung einer Glasfassade mit beweglichem Glaslammellensystem, HTBLA für Maschinenbau, 9020 Klagenfurt, 3. Bauabschnitt, GZ Bau 16B-121/210/1999" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr für Wirtschaft und Arbeit), vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten, dieser vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 16B-Bundesgebäudeverwaltung römisch eins, wird dem Antrag des Zeugen X*** , B*** GmbH, vom 2. Dezember 2003 auf Zuerkennung von Reisekosten und Verdienstentgang stattgegeben.
Dem Zeugen X*** wird der Aufwand, der ihm durch die Teilnahme als Zeuge im gegenständlichen Vergabeverfahren erwachsen ist, ersetzt. Der Kostenersatz wird mit 10 Stunden à EUR 50.-- (insges. EUR 500.--) für Zeitversäumnis, EUR 74,60.-- für ein Zugticket zweiter Klasse für die Strecke Klagenfurt - Wien - Klagenfurt sowie EUR 6.-- für öffentliche Verkehrsmittel in Wien bzw. in Klagenfurt, insgesamt somit EUR 582,60.-, bemessen.
Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7, 8, 17 und 18 Abs. 1 Z 2 lit. b Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgFRechtsgrundlage: Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 6, 7, 8, 17 und 18 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF
BEGRÜNDUNG
Am 31. August 1999 wurde zu GZ Bau 16B-121/173/99 von der Republik Österreich, Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten, vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 16B Bundesgebäudeverwaltung I, das Bauvorhaben "Errichtung einer Glasfassade mit beweglichem Glaslammellensystem, HTBLA für Maschinenbau, 9020 Klagenfurt,Am 31. August 1999 wurde zu GZ Bau 16B-121/173/99 von der Republik Österreich, Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten, vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 16B Bundesgebäudeverwaltung römisch eins, das Bauvorhaben "Errichtung einer Glasfassade mit beweglichem Glaslammellensystem, HTBLA für Maschinenbau, 9020 Klagenfurt,
Bauabschnitt", ausgeschrieben. An diesem Verfahren haben sich die Firmen C*** GmbH, D*** GmbH, B*** GmbH und A*** GmbH durch Legung eines Angebots beteiligt. Die A*** GmbH wurde an erste Stelle gereiht, die B*** GmbH an dritte Stelle. Dem Angebot der B*** GmbH lag ein Begleitschreiben bei, dem der Vorwurf zu entnehmen war, dass die B*** GmbH von der A*** GmbH aufgefordert wurde, ein Deckoffert zu legen.
Der erkennende Senat hat am 6. November 2003 beschlossen, Herrn X*** als Zeugen zu seinen Vorwürfen zu befragen bzw. von den Parteien des Verfahrens befragen zu lassen. Es war daher unumgänglich notwendig, dass Herr X*** persönlich an der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2003 vor dem Bundesvergabeamt teilnimmt. Eine Vernehmung des Zeugen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hätte die Unmittelbarkeit nicht im notwendigen Ausmaß gewährleistet und vor allem den Parteien des Vergabeverfahrens nicht die Möglichkeit gegeben, Fragen an den Zeugen zu richten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt hat der Zeuge X*** mündlich den Antrag gestellt, die ihm durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Die Höhe der Aufwendungen wurden mit Verdienstentgang als Selbständiger im Ausmaß von 10 Stunden à EUR 50,-- sowie mit den Fahrtkosten für die Strecke Klagenfurt - Wien - Klagenfurt (Km 650 hin und retour) beziffert. Dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG, sind keine Bestimmungen zu entnehmen, die einen Kostenersatzanspruch für Zeugen im Rahmen eines (normalen) Verwaltungsverfahrens vorsehen. § 51a AVG ("Gebühren der Zeugen und Beteiligten in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten"), sieht lediglich für Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) vor, dass Zeugen, die zu Beweiszwecken vernommen werden, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, haben. Für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt ist hingegen eine solche Spezialbestimmung nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine echte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Da das Bundesvergabeamt - ebenso wie die unabhängigen Verwaltungssenate - Zeugen zu Beweiszwecken aus dem gesamten Bundesgebiet laden können, erscheint es sachlich gerechtfertigt, die entsprechende Vorschrift (§ 51a AVG) analog auch für Zeugen vor dem Bundesvergabeamt heranzuziehen. Es erscheint nämlich nicht einsichtig, warum Zeugen vor den UVS Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz haben, Zeugen vor dem Bundesvergabeamt jedoch nicht. Dem erkennenden Senat erscheint es daher im Sinne einer Gleichbehandlung von Zeugen sinnvoll und notwendig, auch den Zeugen, die vor dem Bundesvergabeamt vernommen werden, einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zuzubilligen. Auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,Der erkennende Senat hat am 6. November 2003 beschlossen, Herrn X*** als Zeugen zu seinen Vorwürfen zu befragen bzw. von den Parteien des Verfahrens befragen zu lassen. Es war daher unumgänglich notwendig, dass Herr X*** persönlich an der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2003 vor dem Bundesvergabeamt teilnimmt. Eine Vernehmung des Zeugen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hätte die Unmittelbarkeit nicht im notwendigen Ausmaß gewährleistet und vor allem den Parteien des Vergabeverfahrens nicht die Möglichkeit gegeben, Fragen an den Zeugen zu richten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt hat der Zeuge X*** mündlich den Antrag gestellt, die ihm durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Die Höhe der Aufwendungen wurden mit Verdienstentgang als Selbständiger im Ausmaß von 10 Stunden à EUR 50,-- sowie mit den Fahrtkosten für die Strecke Klagenfurt - Wien - Klagenfurt (Km 650 hin und retour) beziffert. Dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG, sind keine Bestimmungen zu entnehmen, die einen Kostenersatzanspruch für Zeugen im Rahmen eines (normalen) Verwaltungsverfahrens vorsehen. Paragraph 51 a, AVG ("Gebühren der Zeugen und Beteiligten in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten"), sieht lediglich für Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) vor, dass Zeugen, die zu Beweiszwecken vernommen werden, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, haben. Für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt ist hingegen eine solche Spezialbestimmung nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine echte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Da das Bundesvergabeamt - ebenso wie die unabhängigen Verwaltungssenate - Zeugen zu Beweiszwecken aus dem gesamten Bundesgebiet laden können, erscheint es sachlich gerechtfertigt, die entsprechende Vorschrift (Paragraph 51 a, AVG) analog auch für Zeugen vor dem Bundesvergabeamt heranzuziehen. Es erscheint nämlich nicht einsichtig, warum Zeugen vor den UVS Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz haben, Zeugen vor dem Bundesvergabeamt jedoch nicht. Dem erkennenden Senat erscheint es daher im Sinne einer Gleichbehandlung von Zeugen sinnvoll und notwendig, auch den Zeugen, die vor dem Bundesvergabeamt vernommen werden, einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zuzubilligen. Auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Auflage, Seite 186, sieht eine Beschränkung des Aufwandsersatzes auf Verfahren vor den UVS als gegen den Gleichheitssatz verstoßend, da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum in den anderen Verfahren nach AVG die Zeugen ihren Aufwand selbst zu tragen haben.
Gemäß § 3 Abs.1 Gebührenanspruchsgesetz umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel zwischen der Wohnung/Arbeitsstätte und dem Ort der Vernehmung. Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten. Wenn eine Preisermäßigung besteht, ist nur der ermäßigte Preis zu vergüten. Wenn der Zeuge die Wegstrecke mit der Eisenbahn zurücklegt, gebührt eine Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse (zweite Klasse).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel zwischen der Wohnung/Arbeitsstätte und dem Ort der Vernehmung. Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten. Wenn eine Preisermäßigung besteht, ist nur der ermäßigte Preis zu vergüten. Wenn der Zeuge die Wegstrecke mit der Eisenbahn zurücklegt, gebührt eine Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse (zweite Klasse).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung/Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt einem selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (§ 18 Abs. 2 Z 2 lit. b leg.cit.).Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung/Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt einem selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, leg.cit.).
Die Höhe des geltend gemachten Anspruches erscheint durchaus realistisch und nachvollziehbar und war dem Zeugen daher ein Kostenersatz im festgestellten Ausmaß zuzusprechen.